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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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1062
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1062 November 1548.

gehabt. 4. Die Stadt und Bürgerschaft Frnuenfeld mit ihrer Zugehördc ist den VII Orten und berührt dasLandgericht nicht; doch dem Herrn in der Reichenau und den Bürgern ihre Bräuche und Rechte vorbehalten.5. Alle Mannschaft in der Landschaft, Edle und Unedle, schwören allein den VII Orten als ihren rechte»Obern und Landesherren, doch jedem nieder» Gerichtsherrn den besondern Eid ebenfalls; es ist nie erhörtworden, daß den drei Städten Huldigung oder andere Pflicht gethan worden sei. 6. Alle Reisbote, auchsonst die Gebote und Verbote stehen einzig bei den VII Orten. Diese mögen die Reisbote bei Eid und Ehr,Leben, Leib und Gut erlassen und die dicsfälligen Uebertreter bestrasen. Das Strafgeld von Reisboten gehörteinzig den VII Orten. 7. Die Mannschaft ist unter niemand Anderm als. unter den VII Orten gereist,wobei allweg der Brauch war, daß sie im Krieg mit demjenigen Ort zog, aus welchem dannzumal der Land-vogt war. Die Klöster haben im Schwabenkriege und vorher auf den Befehl der VII Orte, als ihrer Ober-Herren, Roß und Wagen, Schiff und Geschirr, Speise, Wein und Korn nach Erforderniß und gemäß ihreiuVermögen dargethan. 8. Einzig die VII Orte geben in der Grafschaft das Geleit. 9. Alle Lehen gehörenden VII Orten und sind jeweilen durch den Landvogt verliehen worden. 10. Ordnungen, Landsatzungen,Mandate, neue Rechte, Entscheidungen, die nicht das Landgericht berühren, geben einzig die VII Orte. 11. AlleAbzügeund was noch mer rechtung ist, sy sige genempt oder ungenempt", die nicht das Landgericht undMalesiz antrifft, gehören den VII Orten. 12. Von allen genannten Nutzungen gicbt der Landvogt einzig denVII Orten Rechnung; die Rechnung, welche er den X Orten giebt, beschlägt ausschließlich die Rechte, welchedie von Constanz hatten, die im Schwabcnkrieg erobert worden sind. 13. In dem angeführte» Eid schwörendie Thnrgauer den VII Orten, in keinen Krieg zu ziehen um keiner Sache wegen ohne Willen der VII Orteoder der Mehrheit derselben und ihres Landvogts; dcßhalb steht das Verbot des Neislaufcns bei den VII Orten.14. Der Eid, den die Thurgauer im Jahr (14)65 und hernach geschworen haben, giebt in einem Artikelzu, daß die Urtheile des Chorgerichts und des Landgerichts zu Constanz vor keine fremden Gerichte gezogenwerden sollen; wenn aber Einer sich eines Urtheils beschwert, niöge er das appelliren vor die Herren derVII Orte und ihren Landvogt. Es hat also zur Zeit, als das Landgericht zu Constanz gewesen, die Appellationnicht bloß von den nieder» Gerichten, sondern auch vom Landgericht bei den VII Orten gestanden. 15. Die Voll-ziehung der Appellationsurtheile und der nicht appellirten Urtheile, sowie derjenigen der nieder» Gerichte, die nichtappellirt werden, nachdem die Gebote des betreffenden Gerichtsherrn ergangen sind, ist Sache des Landvogts.

2)Darnäbent ist der bruch und das recht des landrichters und des landgerichts zu Constanz gewesen^"

1. Als das Landgericht bei Constanz war, richtete dasselbe über malesizische Sachen, auch über Geld-schulden und Urtheile, welche dahin appellirt worden sind, nicht aber über verbotenes Neislaufen, da die dics-fälligen Verbote von den VII Orten und ihren Landvögten ausgimgen. Der Landrichter hat nicht bei Eid, Ehr,Leib und Gut, überhaupt nicht bei einer Buße geboten, seinen und des Landgerichts Urtheilen stattzuthun, twedas beim Landvogt in Betreff der von ihm ausgehenden Urtheile der Fall ist; der Landrichter gebietet z.bei einer Ladung vor das Landgericht einfach: Ich, der Landrichter gebiete dir N. auf dem Landtag bei Con-stanz Antwort zu geben. Wenn der Betreffende dann das Recht verachtete und auf das dritte Landgerichtnicht erschien oder einem Urtheil nicht nachkommen wollte, ist er in die Acht erkennt und aus der Gemeinde,in der er gesessen war, verboten worden durch ein Verbot folgender Formel: Ich Landrichter gebiete dem Vogt,Ammann, Weibel und der ganzen Gemeinde, und wo man dieses Gebot vernimmt, daß ihr den N. in euernGerichten, Zwingen und Bänncn weder hauset noch hoset, ansonst werde ich darum richten nach Recht. Nach-dem ein solches Verbot erfolgt war, mochte der Kläger den Geladenen fangen lassen. Als aber die Mannschaftund alle andere Herrlichkeit bis an das Landgericht an die VII Orte gekommen war, haben die Bauern darausetwasBehälfs" genommen und sich nicht mehr soliederlich" fangen lassen wie vorher, sondern mußte derLandrichter und das Landgericht geheime Leute halten, die ihren Knechten behülflich waren. In gleicher Misthat der Landrichter geboten Schirm zu geben und anderes Aehnliches. Wenn dann mit Hausen und Hofen der AeclModer mit Anderm gefrevelt wurde, so kam die Buße, wie auch der Achtschilling dem Landrichter zu. 2. Dan'Landrichter stunden ferner zu strafen die Zurcdnngcn und Todtschläge. 3. Das Vermögen der Hingerichtetenist dem Landrichter verfallen. 4. Ihm gehörten ferner die Fälle und Erbfälle dcr ledigen (unehelichen)