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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
1061
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November 1548.

1001

Man bemerke noch folgende Missive:

1548, 10. December. Bern an Frcibnrg. Die Boten, welche ans dem Rechtstag zu Zofingen waren,haben berichtet, wie einige Boten der VIl Orte nnter Andern: sich merken lassen, Bern und Frcibnrg habenmit Hülfe ihrer (der sieben Orte) Vorder:: in den burgnndischcn Kriegen Land und Leute gewonnen, jenenaber hiefür nichts vergütet. Da (anderseits) bemerkt worden, jene hätten in Folge eines von Heinrich Göldlivon Zürich erwirkten Vertrages eine Summe Geldes erhalten, so habe man in der Canzlei nachgesucht und zweiCopicn jenes Vertrags nebst besiegelten Quittungen für 20,000 Gulden an die VIII Orte (Zürich, Lucern,Uri, Schivyz, Unterwalden, Zug, Glarus und Solothurn) gefunden. Bitte um Bericht, wenn das besiegelteOriginal des Vertrages in Freiburg liegen sollte. St. A. Venn Deutsch Misswenbu-h es, S. s.

Zu 112. Bei Anführung der Abschiede von 1475 bis 14S8 nimmt unser Original je die betreffendeStelle aus dem Abschied in den Text auf: wir befolgte» hier dieses Verfahren nur da, wo die gedruckteAbschiedesammlung die betreffende Stelle nicht enthaltet.

Zu II. Die Verhandlungen der X Orte und diejenigen der VII Orte bilden ebenfalls getrennte Abschiede.Das St. A. Lucern hat die Xörtigcn in: Abschiedeband X. 2 k. 580, die VIlörtigcn im Abschicdcband Nr. 04;das St. A. Zürich beide im Abschicdcband 17, die VIlörtigcn k. 281, die Xörtigcn l. 288; das St. A. Bern:Thurgauer Abschiede II hat von den VIlörtigcn Verhandlungenk (Kompilation von Ulrich Nabholzvon 1718). Die L. A. Schwyz und Obwalden: Abschiede, haben nur die VIlörtigcn; das K. A. Frciburg:Uncingebundenc Abschiede, und das K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 28 nur die Xörtigcn Verhandlungen.

Zn II». Das St. A. Bern: Allge»:. cidgcnöss. Abschiede UU S. 881 enthalt einen Unterschrift- unddatumlosen französischen Brief mit deutscher Uebcrsetzung, ohne Zweifel von der französischen Botschaft, folgendenInhalts: 1. Versicherung der Freundschaft des Königs. 2. Der Graf von Grcycrz sei behufs Austragung seinerAnsprache nach Frankreich zu weisen. Nach den Tractatcn, die der König halten wolle, könne der (in Aussichtgenommene) Rcchtstag nicht vor sich gehen und werden die Eidgenossen den: Grafen nicht beistehen. Dieserwerde nämlich in den Tractatcn als Contrahent oder Bundesgenosse nicht genannt; er sei auch kein Deutscherund wolle ebensowenig sich als Unterthan der Eidgenossen bekennen. Wen» er die Tractatc dcßwegcn auf sichanwenden wolle, weil er ein Eidgenosse sei, so stehe die Auslegung des Vertrages für solche Dinge, die nichtdarin geschrieben stehe», nur bei den Contrahcnten; auch den auf die Rechtslage geordneten Richter» kommediese Auslegung nicht zu; diese haben nur über Ansprachen solcher zu entscheiden, die anerkannte Contrnhentcnseien. Der Graf habe seine Dienste dem König als Ritter gethan, ohne Befehle der Eidgenossen und ohneEapitulation. Der König erwarte daher, man werde auf der Abhaltung eines Nechtstages nicht bestehen.

Zu bemerken ist folgende Missive:

1548, 27. November, Zofingen. Hans Brüggcr und Ulrich Nix an den Grafen von Grcycrz. Gemäßdein Abschied der in Zofingcn versammelten Boten der zehn Orte sei in der Streitsache zwischen dem Grafenund den Gesandten des Königs als Rcchtstag Sonntag der 10. December zn Petcrlingen zu erscheinen vonden Schiedsrichtern bestimmt worden, um folgenden Tages in Gcmäßheit des zwischen dein König und denEidgenossen bestehenden Friedens zu verhandeln. Die Parteien mögen mit dem, was sie »öthig habe», hiererscheinen. K. A. Freibm'g: 'Niti-os So oruz'öro Nr. 4S6. (Französisch.)

Zu II <l. 1)Hienach wcrdcnt beschrieben die recht und Herrlichkeit, so unser Herren die sibcn ort in derlandgrafschaft Thurgöw erlangt und überkommen nachdem sy dieselben im sechtzigisten jar ingenommcn haben".1. Die VII Orte sind alleinige Obcrherren und rechte Landhcrrcn der Landschaft und Mannschaft der Land-gxafschaft Thurgan über Städte, Schlösser, Klöster, Dörfer, Geistliche und Weltliche, Edle und Unedle, wasinnert der Landgrasschaft gesessen oder gelegen ist. 2. Das Schloß Fraucnfeld ist der VII Orte erkauftesEigcnthuni. 0. Die Lnndvogtei und die Setzung eines Landvogts über die Landgrasschaft steht einzig beiden VII Orten, sie wird einzig durch sie verwaltet und es ist das Land durch den Landvogt in ihren: Namenlange vor dein Schwabenkricg regiert worden und haben Bern, Freiburg und Solothurn kein Recht hieran