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November 1548.
und die Forderung der Städte deßwcgen abgelehnt haben, wohin auch die Einlage so vieler Abschiede ziele!jetzt aber sagen sie, das Malefiz der Neisstrafen gehöre ihnen, und machen damit zweierlei hohe Obrigkeitund Malesiz in der Landgrafschaft Thurgau, eines das von Constanz herrühre und alle malefizischen Dingeumfasse, das die X Orte gemeinsam ausüben sollen, und ein anderes, das sich nur auf die Neisstrafen bezieheund bloß den VII Orten zustehe; so würden wider gemeines Recht und Brauch in einer Herrschaft zweihohe Obrigkeiten aufgerichtet, was mau fremd und seltsam finde; aber diese Unterscheidung habe wenig Gru»^obwohl sie den Vorbehalt des Abschieds von Lucern dahin beziehen. Weil sie nun selbst darthuu, daß esein Malefiz der Neisgelüufe gebe, das doch wohl von Constanz herkomme, so schließe mau nicht ohne Grund,daß man daran auch Theil besitze, und gebe den Nichtern zu erkennen, ob man dies nicht gebührlich erwiest»habe. 16. Die VII Orte: Sie hätten sich versehen, daß die Gegner auf die Schlußrede nichts mehr ein-führen würden; nun seien sie aber zu weiterer Antwort genöthigt. Da jene meinen, es handle sich nur >»»den jüngsten Abschied von Lucern, der Alles entscheide, so habe man für geboten erachtet, die alten Abschü^vorzuführen, um den Nichtern zu zeigen, wie die VII Orte zu der Herrlichkeit, der Mannschaft und de»Neisgeboten gekommen, und wie diese Gerechtigkeit von Alter her geübt worden sei; wenn der Abschied vouLucern dies Alles vernichtete, so müßte doch etwas davon gesagt sein, was gar nicht der Fall sei; man ha^auch genugsam erwiesen, daß nur des würtembergischen Zugs halb ein freundlicher Nachlaß bewilligt, u>stdamit weiter nichts entschieden morden sei. Da nun die Forderung der III Städte nur aus dem Mastmabgeleitet, von den nicht malefizischen Neisstrafen aber nichts verlangt werde, wie die oben angezogeneu Abschi^von 1520, Jahrrechnung 1522 und 8. October 1522 darthun, so sei wohl zu erkennen, daß die malesizisch^'»Neisstrafen niemand zu- oder abgesprochen, sondern „an ein Ort" gestellt worden seien, den Berechtigten oh»cSchaden; daher glauben die VII Orte sich nichts vergeben zu haben. Es liege nichts daran, daß nach k»»Meinung der Gegenpart zwei Malefize in Einer Obrigkeit etwas Unerhörtes seien; wenn dies auch nirgend-vorkäme, hier aber die Gerechtigkeit der VII Orte so klar erwiesen sei, so sollte der Widerthcil das »^cHerkommen in Ruhe lassen. Es werde aber an vielen andern Orten in gleicher Weise ein Unterschied gcinn^zwischen dem gewöhnlichen Malefiz und der Gerichtsbarkeit über den Ungehorsam gegen den rechten Hc»»»und gegen Kriegsgebote, wo der Fürst oder Herr die Mannschaft habe; diesen Unterschied finde man wo)auch iu der Eidgenossenschaft vor. Wenn aber auch der Abschied von Lucern den bekannten Vorbehalt nichthätte, so sollten die VII Orte durch des Gegentheils „Geschwindigkeit" wegen Versehen und Zulassen nichtvon ihrem alten Rechte gedrängt werden, da unter Eidgenossen ein Jrrthum billig (auch von dem Vorbei)»abgesehen) nicht als Beweis dienen könne, da jeder den Andern bei dein Seineu zu schirmen schuldig st»Darum lasse man sich durch den Einwand der Gegner nicht irren, und bleibe gänzlich bei dem vorigen rechtliche»Vortrag. 17. Die III Städte: Um Unwillen zu sparen, wollen sie auf den Verdacht der „Geschwindigkeit /der auf ihre Vorfahren geworfen worden, jetzt nicht antworten. Im Uebrigen geben sie den Richter» Z»ermessen, was die Gegner mit ihrer heutigen Widerrede geschafft und ob sie das gestrige „Darwendcn" ^III Städte gestürzt haben; weil sie zugeben, daß die Neisstrafen malesizisch seien, worauf man sichso glaube man noch auf festem Grund zu stehen, und befehle es hienüt den Acten, die man wiederholt h»lu»wolle. 18. Die VII Orte: Es sei unnöthig, auf diese Rede weiter zu antworten. Weil aber die Gcg»^schließlich anziehen, man gebe zu, daß die Neisstrafen malesizisch seien, so gestehe man dies nur für diesen»»»zu, die bei Eid, Ehre, Leib und Leben „verboten" werden; denn vorher haben die III Städte nie >» (angesprochen als die malefizischen; der Abschied von Lucern behalte jedoch alle Rechte des Malefizcs »e»