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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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November 1548.

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artikelweisc zu antworten, was auch nicht schwierig wäre; weil aber die Herren Nichter schon lange beiuühtworden, so wolle man es im Besten unterlassen, indem man genugsam dargethan habe, wie die drei Städteun Posseß des vormals geforderten Rechts gewesen, und der jetzige Handel früher lange ans TagleistnngenUlngetrieben worden, wie man deßhalb daS Recht zu brauchen begehrt, zuletzt aber auf einem Tage zu Lucerndeicht habe, daß die VII Orte laut des Abschieds gütlich entsprochen haben. Was nun gütlich gewährtworden, sollte billig auch bleiben, da keine Beschränkung beigefügt sei, und die Forderung der III Städtewie seht auf das Malefiz begründet gewesen. Und wenn sie auch gar kein Recht gehabt hätten, was man'ncht zugebe, so dürfte doch das aus Freundschaft und Liebe Bewilligte nicht wieder zurückgezogen werden,^ui stelle in Zweifel, daß jener Nachlaß das Recht der V II Orte beeinträchtige, indem dies den Wiederkauf(b>e Ablösung) nicht berühre und die III Städte den Eidgenossen keinen Schaden zufügen wollen. Damitboffen sie erwiesen zu haben, daß die Reisstrafen ihnen gehören, und setzen die Sache mit dieser SchlußredeZur Erkanntniß der Nichter. 14. Die VII Orte: Sie möchten doch gerne sehen, daß die Gegner die vorigen^'schiede und Artikel zu widerlegen versuchten, und glauben, dieselben würden es nicht unterlassen, wenn es^ leicht wäre. Man gebe aber nicht zu, daß sie ihren Posseß mit Beisitzen, Nachschlagen und Strafen-ouflcgen, mindern oder nachlassen genügend erwiesen hätten, da sie gar kein Recht haben, Strafen zu erkennenzu mehren oder zu mindern. Mit Bezug auf die Abschiede von Bern und Lucern, worauf sie sich^lscn, erfinde sich nicht, daß man ihnen etwas Anderes als das streitige Strafgeld nachgelassen, und auchsei mit Borbehalt geschehen. Man habe hinreichend erläutert, daß die VII Orte schon vor dem Schwabcn-^wge die Neisläufer bestraft, sogar an das Schwert erkannt haben. Was man den III Städten an demStrafgeld bewilligt, fordere man gar nicht zurück, da man sich das Recht der Strafen vorbehalten und davon"'chts vergeben habe; die Srädte sollten sich mit jenem Nachlaß begnügen; denn wäre die Sache damals^gemacht worden, so hätte der Abschied keines Anhangs bedurft und mit bestimmten Worten gesagt,daß sy^ selben zyt und künftigklich recht an reyßstrasen haben sollen". Die III Städte können ihre Anforderungulcht mit dem Malefiz begründe», da es am Tage liege, daß sie au dem Malefiz betreffend die Neisstrafen^l»en Antheil haben. Alan dürfte deßhalb erwarten, daß sie den Bünden gemäß die VII Orte in ihremfechte M)t antasten, sondern sie dabei schirmen würden. Den Pfandschilling des Landgerichtes betreffend^ bereits dargethan, daß die Ansprache der III Städte zu einer Schmälerung der Nechtsame der VII Orte^-U'e. Nach allem Obigen hoffe man zu Gott und dem Rechten, daß die Zugesetzten die Städte von ihrerbwrdccnng f^r immer abweisen werden, und setze den Handel zum Recht. 15. Die III Städte: Sie habenbisher beflissen, so bescheidenabzufahren", damit sie und der Gegentheil nicht zu viel bemüht würden;werde diese Kürze so gedeutet, als ob sie sich scheuten, gründlicher auf die Sache einzutreten; man^'wrke aber wie vormals, daß dies nicht nöthig sei, weil die eingelegten Abschiede demjenigen von Lucern^ausgehe» und demselben billig weichen müssen, weil er den Handel zu Ende geführt habe. Da die VII OrteUuf der Meinung beharren, nur einen Antheil all deil Landcnberger Strafeil bewilligt zu haben, lvas manhinreichend widerlegt habe, so füge man so viel hinzn, daß die III Städte nie so großeil Mangel an^ld und Gut gelitten, daß sie veranlaßt gewesen wären, ein so unbedeutendes Geld, als 5 oder 10 Gulden,^ jedem Ort zugefallen, so oft zu fordern und mit größeren Kosten, als die Hauptsache iverth sei, bis^ Necht zabesagen"; im klebrigen beziehe man sich auf das in den Acten früher Vorgebrachte. Die^ Drte ,vMeil ^ Neuem darthun, daß sie alleindas Malefiz der Neisstrafen" besitzeil. Nun bittev>n>i die Nichter, eingedenk zu sein, wie dieselben vorher die Reisstrafen immer von dem Malefiz gesöndert

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