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November 1548,
mit aller Herrlichkeit, wie Herzog Sigmund sie besessen; Edel und Unedel haben ihnen geschworen, unterAnderm, daß keiner in einen Krieg ziehen solle ohne Erlaubniß der Obern und des Mehrthcils derselben unddes Landvogtes; dieser Eid sei jedem neuen Vogt, und niemals den III Städten geleistet worden; die Mann-schaft sei in allen Kriegen mit den VII Orten ausgezogen, und habe jemand den Eid gebrochen, so habensie ihn gestraft, obwohl der Eidbruch das Malesiz berühre; iu und vor dein Schwabcnkricg haben sie alleindie Ungehorsamen gestraft, gefangen, aus dem Land geführt und die Bußen zu ihreu Händen genommen.Das ergebe sich aus einer Reihe von alten Abschieden, wie folgt: Baden 1475, 4. Juni I; Zug 148t,4. November: „Item als der bot von Bern anbracht hat, der spen und mißhell halb zwttschen den sibc»orten der Eidtgnossen und ouch unfern fründen von Costantz, antreffend das landtgricht im Thurgöw, derloßung halb, darin sy gern früntlich tag ansetzen und was sich zu fründschast uud zu gut der sacheu halbzüchen möcht, gern suchen wellten, soll ouch jederman träsfenlich heimbringen und zu Stans uf dein tagantwurt geben"; Lucern 1490, 23. Juli Ii.; Luceru 1490, 9. October II'; Baden 1492, 28. Juiü(Jahrrcchnung): Da Peter Täuber von Wyl dem Hans Friedrich von Mühlheim wegen einiger Zureden eine„Feindschaft" geschickt hat, so ist dem neuen Vogt befohlen, denselben zu fangen, wo er ihn betreten kön»5.und dann den Obern Anzeige zu machen; Rechnung: Vogt Lazarus Göldli von Zürich hat jedem Ort18 Gulden in Gold, weniger ein Ort, gegeben; Zürich 1494, 21. Januar I'; Zug 1494, 12. November I'iZusatz: Dem Vogt im Thurgau ist befohlen, die etwa gefangenen Aufwiegler nach Rheinau oder Baden führe»zu lassen und fernem Bescheid zu erwarten; Lnccrn 1495, 1. Juni «I; Zürich 149K, 4. October v, ^Baden 1497, L.Juni ^ I»I»I» (zum Theil); Baden 1498, 24. Juni »«vv (18 Nollenbatze»).
Aus allen diesen Abschieden werde genugsam erwiesen, daß nur die VII Orte die Landschaft und die Ma»>»schast im Thurgau innegehabt und regiert haben zu einer Zeit, wo weder sie noch die III Städte das übrig«-'Malesiz besessen; sie haben alle Rechte erworben, wie die Fürsten von Oesterreich sie genossen, die gewiß dirMannschaft niemand Anderm gelassen hätten; die Appenzeller, die nach dem Schwabenkriege auch Autheil a>»Landgericht verlangt, habe man abgewiesen mit der Erklärung, die Mannschaft gehöre bereits den VII Orte»,und das Gericht ertrage nicht viel, laut Abschied Lucern 1499, 13. November (oder 11.? Montag vc»Othmari) I. Was von Coustanz hergekommen, sei mit den III Städten getheilt worden; aus einem F»bhwo man ihnen gütlich mehr bewilligt, können sie kein Recht machen; es wäre auch keinem Brauch gemäß,daß die Neisgebote und Strafen Einem zugehörten, dein die Unterthanen keine Huldigung schuldig seie».Zu noch weiterm Beweis lege man aber noch einen Vertrag vor, der mit Zuthun, Wissen und Bewillig»»öder III Städte gemacht morden sei. (Folgt Vergleich vom 17. April 1504, mit vollständigem Wortlaut)'Daß das Landgericht ein Pfandschilling von Coustanz gewesen sei, beweise ein Pergament, das man in deutschtUebersetzung einlege (folgt Beibrief zum Frieden von Basel, 15. October 1499: A. A. S. III. 1., 769)-Wenn nun die III Städte den VII Orten die Gerechtigkeit der Neisstrafeu abzögen, und in Zukunft bckPfandschilling wieder erlegt würde, so hätten sie des Reiches Nechtsame gemehrt, dagegen den alten BesitzVII Orte geschwächt, was ihnen großen Nachtheil, de» Städten selbst aber keinen Nutzen brächte. Woßt»diese, obwohl sie bisher nichts Stichhaltiges für ihren Anspruch vorgebracht, sich dennoch „inschleipfen",sollten sie billig anzeigen, ob sie diese Nechtsame erobert, gekauft oder sonstwie an sich gebracht haben; dc>»'wofern sie nichts Anderes anführen können als den Beisitz und das Nachschlagen, so hoffe man ihnen kei»^weitere Antwort schuldig zu sein, behalte sich aber vor, was im Rechten ferner gebührlich und nothwend^sei. 13. Die III Städte: Es möchte wohl nöthig scheinen, auf diese Antwort und die angezogenen Absch»'^