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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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1055
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November 1548.

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Urkunde und Siegel zu errichten, ums nun überflüssig sei. Aus diesem Allem ziehen die Gesandten den Schluß,daß sie von ihrer Ansprache noch nicht gedrängt seien, und wenn sie auch vordem kein Recht gehabt hättenso hätten sie es doch durch den einzigen Abschied von Lncern genugsam erworben, wozu dann die Ausübunggekommen, wie sich ans einem Abschied von Bern, Montags vor Galli (12. Oetober 1523) ergebe. (Citat.)Solcher seien wohl noch mehrere vorhanden; aber dieser einzige beweise genügend, daß die erhobene Ansprache^gründet sei. Man behalte sich übrigens Weiteres vor. 12. Die VII Orte: Sie beharren bei der frühernErklärung, daß die III Städte nicht mehr Gerechtigkeit ansprechen können als Constanz gehabt, und lassensich daher nur über die Neisstrafen ein. Was bereits über den Besitz gesagt worden sei, bestätigen sie; denn^ sii keine Verdunklung, sondern ein rechtmäßiger und gründlicher Bescheid, und jedermann wisse, daß inNachschlagen über Kricgssachen in den gemeinen Herrschaften, wo die Orte ungleiche Rechte haben,wenigüberhnpfes der fragen"; sei dies je geschehen, so schreibe man es der Unwissenheit zu. Die III Städtewissen wohl anzugeben, wann ihnen der Beisitz entzogen, aber nicht, wann er ihnen gestattet worden sei;

beweisen einige Abschiede, daß man ihnen denselben zu Zeiten bestritten habe; hätten die VII Orte sich je^nken können, daß die III Städte aus solchem Bcisitz ein Recht schöpfen würden, so wäre gewiß längst"dazu gcthan" worden; sie seien übrigens mehrmals ausgestellt wordenund etwa bliben"; besäßen sie aberein Recht dazu, so dürften sie wohl einen bessern Titel als eine Hebung vom sechzehnten bis zum neun-zehnten Jahre darthun, da doch die VII Orte vorher viel länger im Besitz gewesen, seitdem sie den ThurgauRobert haben; die III Städte dürfen deshalb ebenso wenig als die von Basel, Schaffhausen und Appenzells'ch ein Recht anmaßen. Die Befugnis;, welche Constanz wegen Ncbermähen w. gehabt haben soll, gehöreiant alter Verträge meistens den Niedern Gerichten zu, und darüber sei zu Constanz niemals Kundschaft ein-geholt worden. Daß die III Städte kraft des Malefizes bei Geboten und Strafen mitgewirkt haben, gebe'»an keineswegs zu. Ihre Auslegung der Abschiede von Einsiedeln und Zosingen lasse man dahingestellt, daklar genug sei, daß sie damals ihren Anspruch von dem wttrtembergischcn Zug hergeleitet haben; es habe^her nichts auf sich, wenn sie sagen, ihre Herren hätten des kleinen Geldes wegen, das man damals bezogen,»icht rechten mögen. Wollte man die Nalhspersonen fragen, die dabei gesessen, so würde man wohl lauternBescheid erhalten, daß niemals der Haupthandel in Frage gestellt worden sei. Das Wörtchenjetzt" inZofinger Abschied gebe offenbar nicht den Sinn, den die III Städte darein legen. In dem AbschiedLucern, auf den sie sich hauptsächlich stützen, finde man nicht, daß etwas Weiteres, nämlich Neisgebote"nd Verbote, Bcisitz und Strafen genannt oder zugelassen seien; dies Alles habe mau schon genügend erläutert.Alis jener freundlichen Willfahrung sollten die Gegner nicht ein Recht ableiten. Die Meinung, daß der^behalt des Malefizes einer dritten Partei gelte, sei etwas verwunderlich, da mau von einer solchen nochgehört habe. Der Abschied von Bern (1523, 12. Oetober) laute ganz allgemein wie viele andere lind6°be gar nicht an, ob siebeil oder zehn Orte gehandelt habeil; auch gestehe man nicht zu, daß den III Städten^"lals etwelche Strafen verabfolgt wären. Wenn sie den VII Orten so wohl getraut, daß sie über denAbschied voil Lucern keine Urkunde verlangt haben, so dürfteil sie auch jetzt ihnen trauen, wenn sie sageil,^ der damalige Abschied nichts Anderes bewilligt habe als die damals verfallenen Bußen, daß also die^äner nicht hintcrsichgreifen sollten. Damit glaube man die vorige Antwort bekräftigt zu haben. Obwohl'"oii nicht schuldig wäre, sich jetzt weiter zu vertiefen, so wolle man doch zum Ueberfluß, um die Nichter""fzuklären, kurzen Bericht geben, wie man zu der Herrschaft gekommen sei. Ehe Freiburg und Solothurn^ bas Bttnduiß getreten, haben die VII Orte die Landvogtei Thurgau mit den, Schwert ehrlich erobert