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November 1548.
Gegner diene ebenso wohl den III Städten, die solches bereits für sich angezogen haben. Wenn aber dieVII Orte mit Bernfnng auf den Abschied (1522, K. August «l?) beweisen wollen, daß nur die Strafen ausdein würtcmbergischen Zuge streitig gewesen, so sagen die Städte, dieses Strafgeld habe ihnen nur den Anlnßgebotcn, ihr Recht geltend zu machen; deine um des kleinen Geldes willen, das man damals den Landcn-bergern auferlegt, hätten ihre Herren weder Gericht nach Recht brauchen wollen; das erkenne man auch ausden folgenden Abschieden, ivo nämlich bald „das strafgclt der reißglöufcu", bald „das reiß- und strafgelt'insgemein, ohne Nennung des würtembergischen Zugs erwähnt seien; es ergebe sich dies auch daraus, daßihre Herreil ihre Anforderung immer auf das Recht des Malefizes begründet haben, was doch nicht eine„Herrlichkeit für ein mal", sondern eine immerwährende Gerechtigkeit sei, deßgleichen was daran hange!darum nehmen sie die Auslegung, welche die VII Orte dem Abschied von Einsiedeln geben wollen, nicht anund glaubeil dieselbe auch für die folgenden widerlegt zu haben. Die Gegner halten sich dann an einenAusdruck im Abschied von Zofingen, wo es heiße „jetzt freundlich nachlassen", als ob das Wörtchen „jetztihre Meinung bekräftigte. Allein der Buchstabe enthalte einen andern Sinn, nämlich den: Nachdem d>eAntwort, welche die III Städte fordern, seit drei Jahren immer aufgeschobeil worden, so solle man nunmehr'dieselbe geben, ob man vor allem Rechten freundlich entsprechen wolle u. s. w., wobei überdies gesagt sGdaß solche Gebote und Verbote, ob Gott will, in Zukunft selten sich zutragen werden. Dieser Zufallbeweise, daß auch das Künftige von den III Städten gefordert worden; eben weil man es als eine nickstgar hochwichtige Sache angeseheil, die jetzt und künftig wenig ertrage, habe man sie desto „nachläßlichergefunden. Diesen Sinn bieten auch die zwei angeführten Abschiede von Bern aus dem Jahre 1523 dar,die allgemein reden. Diese Abschiede, als den Städten günstig, haben die Gegner nicht „lütbrächt" angezogc'N,sondern auf die Abschiede von (Ansiedeln und Zofingen gedrungen, aber auch bei diesen so wenig Behelfgewonnen, daß sie den Lucerner Abschied (1523, 17. August I) nach ihrem Sinne zu deuten versuchen, weilsie meinen, daß die III Städte den größten Werth auf jenen setzen; sie wollen nämlich darthun, daß derNachlaß nur für Ein Mal geschehen; aber weder das Wörtchen „allein" noch ein anderes der Art sei vor-Hauben und kein bestimmter Zug oder ein bezeichnetes Strafgeld sei namhaft gemacht; der Artikel betreffealle Neisstrafeil und sage, „wie das vor zu meeren tagen geüpt"; damit werde die wiederholt gestellte allge-meine Ansprache erwähnt. Daraus schließe man billig, daß die Meinung der VII Orte in jenem Abschiedkeinen Grund habe, indem er das Vergangene, Gegenwärtige und Künftige einschließe. Der angehängtVorbehalt betreffend das Malefiz diene den VII Orteil nicht; denn derselbe gehe auch die III Städte an,und es sei nicht nöthig gewesen, ihnen ein Recht vorzubehalten, lim welches sie von uieinand angesprochenworden; der Buchstabe gebe den wahren Sinn selbst an die Hand: Wenn gleich den III Städten kraft desMalefizes die Neisstrafeil nachgelassen worden, so solle dies doch niemand Anderm, der etil Recht am Mast'ßszu haben glaubte und es erweisen könnte, nachtheilig sein. Auf den Einwurf, daß die III Städte für ei>»ewige Abtretung Brief und Siegel verlangt haben würden, sei zu erwiedcrn, daß sie damals und jetzt ihre»Eidgenossen in größeren Sachen vertraut, besonders weil sie vorher schon thatsächlich das Recht besessen habe»'weil darüber ein deutlicher Abschied verfaßt und der Nachlaß damit genugsam verwahrt worden sei; es sei I"nicht gebräuchlich, um Sachen, die zu Tagen verhandelt werden, Briefe aufzurichten; man halte sich an daAbschiede, als „Verbesserungen" der Dinge, in welchen vordem Jrrthum und Mißverstand gewesen, wie >»diesem Falle; wenn sich aber die VII Orte durch keine Beweistitel der III Städte zu gütlichen! Nachgeka'dhätten bewegen lassen, so wäre der Handel zum Recht gekommen und dann allerdings nöthig geworde»/