November 1548.
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worden, weil die III Städte verweint haben, das; die Neisstrafen znw Malefiz gehörten. Wohl anerkennewan, daß sie Antheil aw Malesiz und Landgericht haben, wie die Constanzer es innegehabt und geübt haben'die Neisstrafen aber, seien sie walefizisch oder nicht, haben den VII Orten schon vor dem SchwabenkriegZugehört, ohne Eintrag und Widerspruch. Sie glauben auch, daß die III Städte, wenn ihnen zu Lucernwirklich das Recht nachgelassen worden wäre, das sie jetzt beanspruchen, nicht so „hinlässig" gewesen wären,daß sie nicht Brief und Siegel über solchen ewigen Nachlaß gefordert hätten; dann wäre aber kein Vorbehaltwie der genannte zulässig gewesen. Da man die Neisgebote und Strafen schon zwanzig Jahre, bevor Freiburgund Solothurn in das Bündniß gekommen, unwidersprochen besessen und Constanz als Inhaber des Malefizesund Landgerichts die VII Orte dcßhalb nie angesprochen habe, wie sollten denn die III Städte mehr fordernkönnen, als Antheil an den Rechten, welche Constanz geübt? Sie wären daher kraft der Blinde eher schuldig,die VII Orte bei ihrer Gerechtigkeit zu schirmen, als befugt, sie deßhalb anzusprechen. Da vor dem wiirtem-d>wgischen Aufruhr eine solche Ansprache nie erhoben und zu Lncern nur gütlich, nicht als ein Recht, einAntheil an den Strafen bewilligt worden sei, so ersuche man die Gegner, sich mit jenem einmaligen NachlaßZu begnügen und die VII Orte ruhig zu lassen, in Betracht daß die Thurgauer seit neunzig Jahren mitniemand Anders gereist als mit den VII Orten, denen sie alle zwei Jahre schwören, ihnen „reisgewärtig"Z" sein und in keinen Krieg zu laufen ohne Wissen lind Willen der Obrigkeit, und daß auch vor demSchwabenkriege die Ungehorsamen schon von den Landvögtcn der VII Orte an Geld oder mit „Bcifang"gestraft worden seien. Darum hoffe man, daß die Zugesetzten die Städte von ihrer Ansprache abweisenwerden, it. Die III Städte: Weil nun von beiden Theilen bewilligt sei, diesmal nur um die Neisstrafenö" rechten, so wollen die Anwälte ihren Herren alle weiteren Rechte vorbehalten. Sie nehmen dankbar an,die Gesandte,; der VII Orte bekennen, es seien die der III Städte bei den Geboten und Strafauslagenwegen des Neislaufens in; Thurgau gesessen; wem; aber dieselben normenden, dies werde nur aus Unwissen-heit oder aus bloßer Scheu vor den; Argwohn der Uneinigkeit geduldet worden sein, und es seien auch BotenBasel, Schaffhausen und Appenzell dabei gewesen :c., so finde man darin eher eine Verdunkelung derSache, als ein Argnment, womit für die Gegner etwas zu erheben wäre; denn wo es vorgekommen, daß dieGesandten von Orten, die an; Thurga», an Baden oder andern Herrschaften keinen Thcil haben, dagewesen, seien^selben immer unbefragt „überhnpft" worden; hiemit falle auch der andere Einwand als entkräftet dahin.Ferner seien die Boten der III Städte nicht etwa nur ein- oder zweimal, sondern laut vieler Abschiede bis"'s Jahr 1547 bei den Nathschlägen immer gefragt und nie ausgeschlossen, auch von den Strafen nie gesondertworden; wenn aber Uebersehen oder Unwissenheit den Handel „verhönt" hätte, so würde doch in so vielenFahren wohl etwa ein Bote von den VII Orten daran gedacht und Einspruch gethan haben. Der Anzugtreffend die drei jüngsten Orte sei bedeutungslos, weil dieselben gar keinen Anlaß haben, etwas zu fordern.Ueber den Abschied von der Jahrrechnung zu Baden 1520 sei zu erwiedern: Die angerufene Kundschaft,welche die VII Orte zu Coustanz eingenommen, sage deutlich, daß die Stadt wegen Neberpflügen („über^en"), Nebermähen, Ueberschneidcn und dergleichen Sachen sammt den Strafen an Leib und Leben zuAchten gehabt habe, und wenn die III Städte die Aufnahme von Kundschaften in ihrer Gewalt gehabt, sohatte» sie wohl desto bessern Behelf gefunden. Der Einwurf, daß jedes Ort nur für diejenigen Vogtcienhuiimen dürfe, in denen es regiere, sei mit Obige»; schon beantwortet. Tie III Städte stützen ihren Anspruchla wesentlich darauf, daß sie kraft des Malefizes an Leib und Leben strafen und diese Strafen aus GnadeGeld verwandeln können, und die Neisstrafen billig dahin gehören. Die weiter folgende Erzählung der