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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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November 1548.

sandten seit langer Zeit ans Tagleistnngcn Gebote und Verbote wegen fremder Kriegslänfe machen, auch Buße»und Strafen aufzulegen geholfen haben :c., so wollen die VII Orte dies nicht bestreiten, indem in solchen Fällenfür alle Vogteien, den Thurgan, das Nheinthal, Baden, Sargans und andere gemeine Herrschaften Beschlüssegefaßt worden, wobei auch Voten von Basel, Schaffhansen und Appenzell gesessen seien, aber nicht in derMeinung oder mit dem Zugeständnis;, das; sie deszhalb an den Geboten und Verboten oder an den Strafe»Theil haben sollten; denn solche Nachschlüge seien immer nur von derjenigen wegen, denen die Obrigkeitan jedemOrte" zustehe und welche bei ihren geschwornen Nnterthanen die Gebote zu thun haben. DieGesandten der III Städte mögen wohl ohne Befehl und Bewilligung der VII Orte, aus Unwissenheit derBoten, der Schreiber oder Anderer, denen die hierin nöthige Sönderung nicht bekannt gewesen sei, bei denberechtigten Boten gesessen sein; das Ausstellen könnte man auch wohl unterlassen haben, um die Boten nichtzuHelgen", oder um in den lange Zeit andauernden Widerwärtigkeiten nicht den Schein zu erwecken,ob die Städte mit den VII Orten nicht einig wären. Damit haben sie aber kein Recht erlangt; wäre diesder Fall, so könnte» auch Basel, Schaffhausen und Appenzell mit einer solchen Ansprache kommen, doch ebensovergebens, weil jene Verbote im Thurgau, Sargans und in allen andern gemeinen Herrschaften nie andersergangen seien als im Namen derjenigen Orte, die in jeder Vogtei die Mannschaft haben. Was in deinBeisitzen, Mitrathen und Schreiben übersehen worden, wollen die VII Orte an ihrer Gewaltsame nicht ent-gelten; die Nichter werden hoffentlich erkennen, daß durch solche Versehen kein Ort Fug und Recht erlange,dem andern einen Eingriff zu thun. Da die VII Orte wahrgenommen, daß die Gegner aus dem Beißbein Recht abgeleitet, so haben sie bei dem letzten Fall der Bestrafung die Boten der III Städte ausgeschlossen,wozu sie glauben berechtigt zu sein. Da dieselben sich auf Abschiede von 151923 berufen, so wollen dnAnwälte der VII Orte darüber genauer» Bericht geben. Es habe sich im Jahre 1519 um die Bestrafungder Ungehorsamen gehandelt, die nach Würtemberg gelaufen seien; darüber sei dann ans der Jahrrechnu»gzu Baden 1520 (18. Juni S») ein Abschied ergangen (folgt Wortlaut), der sich auf eine deßhalb erhobeneKundschaft beziehe, nach welcher Verbote und Strafen für das Neislaufen allein den VII Orten zuständigseien. Diese hätten demnach erwartet, daß die Sache in Ruhe bliebe; aber die III Städte haben ihre Fe-derung erneuert, von der Meinung ausgehend, daß die Neisstrafe das Malesiz berühre, weil das Weglaufenbei Leib und Gut verboten sei, wie der Abschied der Jahrrechnung zu Baden 1522 (1. Juli I») laute. N"gleiche;; Jahr, auf Mittwoch nach Osmaldi, haben sie ihren Antheil wieder gefordert (0. August «>),VII Orte aber ans einem Tage zu Lueern, auf Mittwoch nach Franeisci, deren Recht bestritten, laut ^Abschieds (8. October ß»). Aus diesen drei Abschieden ersehe man wohl, daß es sich nur um das Strafgoldvon; würtcmbergischen Zug her gehandelt habe, und nicht um künftige Gerechtigkeit. Da die Städte de»Span weiter angezogen, so habe man auf einem Tage zu Bern (1523, 26. März K'K') einen Tag »a 1Zofingen angesetzt auf Sonntag nach Mitte Mai (17. Mai); auf Dienstag nach der Auffahrt sei dann do0ein Abschied ergangen (19. Mai ?»), daß man auf der Jahrrechnung zu Baden sich entscheiden wolle; darausfolge, daß die VII Orte wie die Ansprecher nur die Strafen von; würtembergischcn Zug her im Sil»»'gehabt; die endliche Antwort sei dann zweimal auf einen Tag zu Bern verschoben und zuletzt in Lucern awde»; obgenannten Tage ertheilt worden, die die Städte selbst angezeigt haben,doch denen so recht an; nialefühaben ohne schaden". Aus Allede»; sei wohl abzunehmen, daß die damals geschehene Verwilligung nurbestimmten Fall betreffe und keineswegs den III Städten das Recht zugestanden worden sei, Neisverbote Z"erlassen und Strafen anzusetzen oder zu mildern; jener Vorbehalt sei ohne Zweifel aus den; Grunde genn»)