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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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November 1548.

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Span schon damals ausgemacht worden sei; sie glauben daher ohne Recht der Reisstrasen entsetzt zu sein,und begehren wie billig bei lang bestandenem Brauch und Posseß zu bleiben und hoffen zu Gott, deu Richternund aller Billigkeit, daß die VII Orte gewiesen werden, die III Städte wieder in ihr Recht einzusetzen, ihrenAntheil au dem bezogenen Strafgeld herauszugeben und sie fortan in ruhigem Besitze zu lassen. 4. Daraufantworten die Gesandten der VII Orte: In der gestern eröffneten Klage der III Städte sei der Reis- undGeldstrafen im Thurgau gedacht worden. Hierauf zu antworten beschweren sie sich; sie wollen voraus vonbm Boten der III Orte vernehmen, ob sie beglaubcn, mit den VII Orten Mehrcres thcil und gemein zuhaben, als die von Consta»; zur Zeit, als das Landgericht in ihren Händen lag, gehabt haben, und ob sich'hie Klage weiter erstrecke als auf die im Thurgau gefallenen Reisstrafen. Wenn man, klaren Aufschlußdarüber erhalten habe, was eigentlich gefordert werde, so wolle mau fernere gebührliche Antwort geben.

Die III Städte: Sie seien Kläger und haben.ihre Klage vorgetragen; die VII Orte sollen darauf Antwortgeben, lassen dies aberstehen" und stellen Fragen, die wider die Form des Rechtens seien; die Anwältebleiben bei ihrer Klage, da dieselbe mit Rücksicht auf die angezogenen Abschiede lauter genug sein dürfte.6- Die VII Orte: Sie hätten eine andere Antwort erwartet, da die III Städte von Geld- und Reisstrasen^deu, und jedermann wohl wisse, daß es mancherlei Geldstrafen gebe, an welchen der Gegentheil keinenAnspruch habe; sie beharren daher auf ihrer Frage, die sie nicht für formwidrig halten, und gewärtigen die^'klärung der III Städte, ob sie mehr fordern als Autheil an den Reisstrasen. 7. Die III Städte: IhreKlage sei deutlich und klar; sie bleiben dabei und halteil dafür, daß sie nichts Neues, nichts Anderes fordern,nls was sie bisher genossen und besessen haben; sie glauben daher den Gegnern keine weitere Erklärungschuldig zu sein und würden, wenn dieselben nicht von ihrem Begehreil abstünden, die Frage zum Rechten setzen.

Die VII Orte: Sie können nichts Anderes finden, als daß die III Städte mehr ansprechen, als was aufgehaltenen Tageil streitig gewesen; dieselben rühmen sichvieler Besitzung", die aber die VII Orte ,licht""erkennen und für rechtmäßig betrachten; weil nun die III Städte auf den bisherigen Tagen nur die Neis-^nfen gefordert und dieser Nechtstag allein darum gesetzt worden sei, so lassen es die Anwälte bei ihrer"arigeu Antwort bleiben und verlangen, daß zur Erläuterung der Frage der bezügliche Artikel des letztenAbschieds von Baden verlesen werde (folgt Wortlaut von 1548, 24. September i»»). Daraus ergebe sich""zweifelhast, daß die III Städte nur der Reisstrasen wegen sich zu Klägern gemacht; die Gesandten haben^"her nicht weiter Befehl zu antworten; wenn jene von ihrem Bornehmen nicht gütlich abstünden, so würden^ darüber ein rechtliches Erkenutniß begehren. 9. Die III Städte: Sie geben zu, daß dieser Tag nur derAeisstrastn wegen angesetzt worden sei; wenn die ^11 Olte behaupten, daß in der Klage mehr gefordertso rühre dies (wohl) davon her, daß vor zwanzig (sie) Jahren der gleiche Span gewesen sei, und^ bezüglichen Abschiede von Reis- und Geldstrafen reden. Weil aber die Gegner merken lasse», die III StädteHutten au die Geldstrafen gar kein Recht, so wollen die Anwälte ihren Herren vorbehalten, gegen weiter»b"utrag au ihrem Brauch und Besitz das Recht zu forden» Jetzt wollen sie laut des Abschieds im RechtenVerfahren. 10. Die VII Orte: Nach dieser Erklärung der Gegner wollen sie auf die Klage antworten,'h"m aber keinerlei andere Gerechtigkeit zugestehen, als am Landgericht und Malefiz, die Reisstrasen aus-^"oininm, nämlich völlig so, wie man es von Consta»; erworben habe; sie behalten sich daher alle Rechteund wollen damit, daß sie nur auf die jetzige Frage eintreten, nichts vergeben haben, da ihre ObernUnd nach dein Schwabenkrieg in ruhigem Besitz aller Herrlichbitcn gewesen, die nicht von Constanz her-Aihren. Die Reisstrasen belangend, sei ihre Antwort die: Wenn die III Städte vorwcnden, daß ihre Ge-