Druckschrift 
4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
1050
Einzelbild herunterladen
 

1050

November 1548.

von Solothurn, Vertreter der III Städte; Johann Escher, Stadtschreiber der Stadt Zürich; (Georg?) Reding,des Raths zn Schwpz; Niklaus Jmseld, Ritter, Landainmann zu Obwaldcn; Martin Boßhard, des Rathszu Zug; Gilg Tschndi, des Raths zu Glarus, Vertreter der VII Orte.

1. Vorerst schwört Kaspar Bodmer als gemeiner Schreiber den ihm schriftlich vorgeleseneu Eid: I»diesen: Span zwischen beidei: Parteien, dei: vier Zugesetzten und wenn ein Obmann ernannt würde, auch >»üBezug auf diesci: ein gemeiner Schreiber zu seiu, die Klagen und Antworten, Reden und Widerreden, Benund Nachreden der Parteien fleißig und ordentlich aufzuschreiben, dabei weder Gefahr noch List zu gebraucht»/weder etwas dazu noch davon zu thun, was dein Recht Abbruch thun könnte; ferner geheim zu halten, w»"man ihn: zu verschweigen befiehlt, keiner Partei die Nachschlüge der Zugesetzten zu offenbaren; keiner hinter-rücks der andern zu ratheu und Alles getreulich zu vollziehen, was einen: gemeinen Schreiber zusteht. Dab"ist ihm der Eid, mit den: eruns" (dei: VIII ii: Baden regierenden Orten) oder den: Laudvogt verpflichteist, erlassei:. 2. Sodann schwören die Zugesetzten: In diesen Spänen auf Klage, Antwort, Red und Widerrcd/Nachred und Kundschafte«:, Brief, Siegel, Abschiede und Anderes, das voi: dei: Parteiei: angebracht wird, n»dnach ihren: Gewissen und besten Verständniß, niemand zu Lieb noch zu Leid, wie sie es ain jüngsten T»lflvor Gott verantworten können, zu urtheilen. Dabei sind sie des Eides, mit den: sie ihren Obern verpflichtesind, entlassen, gemäß der besiegelten Instruction eines jeden, die vorgelegt und verlese,: werden. (Beide Eidcwerden geschworen: zu Gott und den Heiligen). 3. Die Anwälte der III Städte, als Kläger, lassei: z»^vor dei: Zugesetzte!: anbedingei: und vorbehalten, was ihre«: Herren und ihnen uöthig wäre, und dann dM'chihren Redner vortragen: Sie hoffei:, die VII Orte werden nicht bestreiten, daß die Gesandten der III Stäb»lange Jahre bei Tagleistungen bei Gebote«: und Verboten fremder Kricgsläufe, auch wein: Bußen und Straß»dei: Ungehorsamen in der Landgrafschaft Thurgau aufgelegt wurden, mitgesessen seien und geholfen h»^rathen, Strafci: auflege,:, dieselbei: mildern oder nachlassen, wie das durch viele Abschiede von 1516 lm1519 (von der mindern zal des sechszechendeu jars weg bis in das nünzechcud hin") sich erfinde. Dcsfl»ungeachtet haben die VII Orte im Jahr 1547 die III Städte dieses Rechtes einsetzt, worüber sie sich beschwer"»ihres Bedünkeus nicht ohne Ursache, da ein gleicher Handel wegen der Reisstrafei: in: Thurgau vordem a»0Streit veranlaßt habe, der aber mit austräglichen Abschieden erledigt worden sei und zwar in: Jahr Ibl^als die VII Orte einige Landenberger gestraft und die Strafe bloß zu ihre«: Händen ziehen wollten, wogeltz»die III Städte auch ihren Antheil gefordert und so viel eingewendet haben, daß die Sache ii: de«: Absehtgenommen und darnach mehrmals Antwort gefordert worden sei, die aber immer abschlügig gelautet h»^'zuletzt habe«: die VII Orte Recht vorgeschlagen, einen Tag nach Einsiedel!: angesetzt und die Richter geivÄ/0die III Städte haben jedoch in den: Bund der VIII Orte mit Frciburg und Solothurn gefunden, daßNechtstag nach Zofingei: gelegt werde«: müsse und demzufolge durch eine Missive ai: Zürich den TagEinsiedeln abgekündet; Zürich habe den: Boten nur mündlich geantwortet, es wolle sich darüber berathe»und dei: Tag dei: andern Orten abgeschrieben. Daun sei auf wiederholte abschlägige Antwort der VIIein Nechtstag nach Zofingei: angesetzt, aber immer verschoben worden, bis endlich die VII Orte aufTage zu Bern, 1523 Dienstag nach Ulrici (7. Juli ii.) bestimmte und freundliche Antwort versprochen,wieder auf einen: Tag zu Bern, 1523 Montag vor Oswaldi (3. August T) auf den Tag in Lucern versch»^haben. Mit dieser Zusage haben sich die III Städte abermals begnügt und dei: genannten Tag erwcn' ^Ivo ihnen dam: freundlich entsprochen worden sei (Luceri: 1523, Montag nach Assumptionis, 17. Augnfl -Hiemit hoffei: die Anwälte der drei Städte dei: Nichtern genugsam gezeigt zu haben, daß der jetzt crhm'