October 1548. 1943
2) Schriftlicher aber datumloser Vortrug des Johann Carondelet (vor de», Ruthe zu Freiburg?). DunkNuiucns des Kaisers für die iu der Angelegenheit des vou Nolle durch Muhuschreibcu nu de» Grufeu vouGreycrz uud sonst geleisteten Dienste. Durch seinen Gesundten um frunzösischen Hofe Hube der Kniscr Kcnntnißerhalten, duß Gesnndte einiger Orte («ciuaulous») un den König ubgeordnct worden seien, um Verzeihungfür den'von Nolle zu erwirken, duß ihnen über geantwortet worden sei, man verlange dringend, duß diesergemeine Verbrecher entfernt werde. Die Eidgenossen werden die Sache so gut verstunden Huben, duß sie denKönig nicht weiter bitten, sondern Recht walten lassen werden. Diese Antwort veranlasse den Kaiser, dievon Freiburg anzugchen, Hand zu bieten, daß den Betreffenden die verdiente Strafe treffe, und das Fräulein,wenn eS sich auf ihrem Gebiet befände, seiner Mutter, der Gräfin, zurückgestellt werde. Sie mögen auchihre Unterthnncn, Nachbarn und Verbündeten auf ihre Pflichten aufmerksam machen, welche das große Ver-brechen des Thäters selbst, als auch die Stellung des Grafen von Grcyerz, bei dem jener Zuflucht gefundenhat, ihnen auferlege. Endlich möge man auf den nächsten Tag zu Baden die dahin gehenden Boten beauf.tragen dahin zu wirken, daß vou den Eidgenossen überhaupt ein für das Zurückbringen der benannten Damedienlicher Beschluß gefaßt werde. Unterzeichnet: Carondelet. w.aom. (Französisch.)
471.
Konstanz. 1548, c. IC. October.
Conferenz zwischen dein Landvogt im Thurgau und dem Anführer der österreichischen Truppen.
Es ist diesfalls folgende Missive zu verzeichnen:
1548. 17. October. Niklaus ClooS, Landvogt im Thurgau, au die VII daselbst regierenden Orte. Alser mit denen, die er zu sich genommen, zu Krcuzlingen Wache gehalten und Sorge getragen habe, daß derLandschaft Thurgau von dem fremden Volk, welches von Bregenz und Zell nach Consta»; gekommen unddie Stadt zu Händen des römischen Königs in Besitz genommen hatte, nichts Leides geschehe, wie er frühergemeldet habe, habe der Abgeordnete des Königs und Oberster genannten Volkes, der Freiherr Niklaus Boll-Wyler ihm sagen lassen, er hätte gern, wenn er zu ihm nach Consta»; käme, oder wenn das nicht füglichgeschehen könne Wolle er zu ihm, dem Landvogt, nach Krcuzlingen sich verfügen. Darauf sei der Landvogtmit dem Kerrn von Krcuzlingen und Andern zu Bollwyler in die Stadt Constanz gegangen. Daselbst habeBollwylcr°ihm mit Worten und Gebärden viele Reverenz erwiesen und dabei eröffnet: da »un die StadtConstanz zu Händen des römischen Königs eingenommen worden sei. so wünsche er. daß die Eidgenossenund der Landvoqt in ihrem Namen sich nachbarlich, freundlich und der Erbemung gemäß verhalte»; der Kaiserund der König seien auch des Willens, diesen Tractat gegen die Eidgenossen treulich zu erfülle... Wenn jemandaus der Stadt Constanz in die Landgrafschaft Thurgau komme und sich daselbst mit Worten oder Handlungenungeschickt benehme, möge der Landvogt sie bestrafen oder sie .hm, Bollwylcr, anzeige», dan.it er sie bestrafenkönne Kaiser und König werden, so lange man die Erbeiining beobachte, alle g.ite Nachbarschaft erweisen.Dieses freundliche Erbieten habe der Landvogt den. Fre.herrn verdankt und sich in. Namen der Orte(..anstatt ü w ") und für sich selbst in gleicher Weise erboten und bemerkt, man werde wahrgenommen haben,daß seine Herren die Erbeinnng gehalten haben und halten wollen. Da er beinebenS nicht gefunden habe,daß beabsichtigt werde, den Thurgau oder die Eidgenossenschaft zu überfallen oder zu beleidigen, so se. ergestern auf den Abend mit seiner Begleitung von Kreuzlingen h.nwcg he.mgcritte». Neues wisse er nur sov.el"ützutheilcn daß das erwähnte Volk in die Häuser der Stadt verlegt worden sei, wo die Inhaber denKriegslcuten Gcliaer Salz und Holz verabreichen müsse», das Uebr.ge müssen jene selbst kaufen.
e. A stürich : A. Constanz. — St. A. Lncern: A. Correspondenz betresstnd Eiimahme der Stadt Constanz (Copie).