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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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September 1548. 1039

Handlungen sie wieder erwirbt. Die Eidgenossen verweigern denen, die solche Länder innehaben oder inne-haben werden, jegliche Unterstützung. 3. Der Vertrag dauert bis zu des Königs Tod und zehn Jahredarüber hinaus. 4. Niemand von den Eidgenossen darf während der Daner der Vcreinung von derselbensich sondern, um welcher Urjache immer es wäre. 5. Die eidgenössische Hülfe darf auch für die Wiedcr-erwerbung von Boulognc in der Picardie verwendet werden. 6. Um freie Straße zu einander zu habenversprechen die eidgenössischen Orte nichts von ihrem Gebiete zu veräußern, ohne den betreffenden Erwerberfür sich und seine Nachfolger zur Gewährung freien Passes für den König und die Eidgenossen zu verpflichten.7. Vorbehalten werden vom König der Papst nnd der heilige Stnhl, das heilige römische Reich, die Königevon Portugal, Schottland, Dänemark, Polen und Schweden, die Herrschaft Venedig und die Herzoge vonLothringen und Ferrara. Folgt einiger leere Raum. Vorbehalte Seitens der Eidgenossen werden nicht an-gegeben. Der im Tractat von 1521 gemachte Vorbehalt des Vorbehalts gilt auch für den Fall, wo derKönig in einem Lande angefeindet würde, welches sein Vater im Jahre 1521 besessen hatte und der Königwieder zurückerwcrbcn kann. Deutsch im L. A. Appenzell: Abschiede.

Zu I». Auch hierüber enthält das K. A. Freiburg die Copie einer besondern französischen Fertigung.Dieselbe erwähnt der Anbringen beider Parteien. Der Graf führt aus, er sei ein geborncr Eidgenosse undin den Tractaten des Friedens und der Vereinnng begriffen. Die Verhandlung geht vor den eilf Orten vor.

K. A. Fveiburg: 'I'itro-z äo lZru^öro, bei Nr. 457.

Zu i. Die beim Lucerner Abschied und in der Solothurner Sammlung befindliche Kundschaft ist einZeugniß von Bürgermeister und Rath der Stadt Constanz vom 22. September, daß Keller im Jahre 154Ünnf'seine Bitte die Erlaubnis; erworben habe, vor der Stadt zu wohnen, später aber weggezogen sei w.

Zu i». Der Text wiederholt die im Abschied vom 3. September in der Note zu «I angeführte Aeußcrungnnd fügt bei, der Leutpricstcr habe dieselbe nicht vollkommen geständig sein wollen, wcßhalb die acht oderneun Personen, die bei ihm in der Uerte Ware», als das betreffende Gespräch erfolgt sein soll, hierüber ver-hört worden seien; es haben aber nur zwei die fraglichen Worte gehört, die übrigen nichts davon wissen Wollen.

Zu »>!>.Copie eines artikels, vergriffen in einem brief, so gemeiner Eidgenossen rathsbotcn uf dem tag zuBaden vcrsam't des 29 tag Septcmbris anno 1548 jar dem hochgeachteten Herrn Johann Dominicus Panizono,kaiserlicher Mst. sccretario zugeschickt habcnt." Zum Dritten: Aus seiner auf das Schreiben der Eidgenossenerfolgten Antwort habe man entnommen, daß in seinein frühern Schreibeil die alten Artikel, welche der HerzogFranciscus sel. mit einigen Orten der Eidgenossenschaft errichtet hatte, gemeint gewesen seien. Da aber dieserHerzog Franciscus gestorben und die benannten Artikel und Capitcl nur für die Dauer seines Lebens bestandenhaben und somit erloschen seien, und der genannte Gesandte nebst Johann Angelus Ritius in. Auftrage desKaisers aufverschiner" Tagleistung (7- Mai) zu Baden (neuerdings) cunge Artikel und Cap.tel ... Betreffdes Herzogthums Mailand aufzurichten verlangte, so habe man geantwortet, man sc. geneigt, solche nutRücksicht auf gegenseitigen Verkehr (Wiederholung von, 7. Mai ,») einzugehen. Dabei habe man es bleiben

lassen «4 !>l - Abschiede n 2, k. 41S: in der Bernersammlmig beim Abschied von, o. Mai I54S: in der Schwyzcr beim

l-> Januar 1540' in der Glarnsr unter dem Archivtite.: Abschied gemeiner zu Baden den so. Oktober 154S; beimBasier Abschied: in der Solothurnersammlung beim 14. Januar 1549.

1548 12. December, Luccrn. Panizonns an Luccrn. 1.Vorlangest" habe er vom Kaiser Briefe angeineine Eidgenossen erhalten, die er diesen auf nächster Tagsatzung vorlegen wolle, sende indessen hier eineAbschrift mit der Bitte, den Inhalt wohl zu betrachten und s.ch zu einer guten Antwort zu entschließen.2- Gonzaga der Statthalter zu Mailand, habe ihn. in Betreff der auf der letzten Tagsatzung zu Baden verhan-delten Geschäfte geantwortet, er habe wohl verstanden, was die Eidgenossen (üwere Herren") und SandbotenWer die Capitel für Aufrcchthaltung guter Freundschaft und Nachbarschaft zwischen dein Herzogih.nn Mailand"nd der Eidgenossenschaft geschrieben haben. Er hätte geglaubt, daß diese Capitel angenommen würden, dasie beiden Theilen vorthcilhaft gewesen wären. Nichtsdestoweniger sage der Statthalter für de» guten Wille»Dank. Er ,verde nun den Johann Angelus RitiuS, der bisher hieran durch eine Krankheit verhindert gewesen