>038 September 1548.
Costanz, für und als unsere und des heiligen RichS crclcrte lichter nnd unghorsamen, so um irer rebcllionund groben Verhandlung willen alle straf, die gegen inen fürgnomen würdet, wol verdient haben, halten underkennen". Folgt die vielfach wiederholte Phraseologie der oberwlihnten Zusicherungen sc.
St. A. Luccrn: Abschiede U. s, f. 5S7. — St. A. Zürich: A. Constanz, Copie niit dem Datum von, 2ö. August. — St. A. Bern: Allg. eidg.
Bücher I!, S. tSb, mit den, gleichen Dutum; beim BaAer Abschied nnt den, Datum von, S0. (!) August.
Das bezügliche Schreiben von Constanz, d. d. 15. September, im St. A. Zürich: A. Constanz. Ei«Archivar überschreibt dasselbe: „Abfal dero von Costanz". Ebcndaselbstlbesindcn sich noch verschiedene Schrift-stücke, unter Andcrni auch rein chronikalische Aufzeichnungen über diese Periode der Eonstanzcr Geschichte,znletzt die Huldigung der Stadt an das Haus Oesterreich vom 26. Januar 1549, die in unserer Sauunlu«gnicht verwerthet werden können. -
Zu e. Man vergleiche hiezu folgende Missive:
1548, (?), Lucern an Zürich. Als die Boten von Luccrn („unser") ab dem letzten Tage von Badenheimgekommen seien, haben sie berichtet, es solle alt-Schultheih Fleckenstein sich in mißliebiger Weise gegendie Thurganer u. s. iv. ausgedrückt haben. (Folgt Wiederholung der beim Abschied vom 1t). August, Note H-mitgetheilten Aeußerungcn.) Nachdem man ihm diese Reden vorgehalten, habe er geantwortet, daß ihm hieiintGetvalt und Unrecht geschehe. Man habe ihn in das Thurgau verordnet und ihm aufgetragen, mit andernabgesandten Boten zu sorgen, daß den „unsrigen" im Thurgan kein Schaden zugefügt werde und man sichunparteiisch halte. Als er eben nach Franenfeld gekommen sei, habe er vernommen, daß sich Einige g«^ungeschickt betragen und die Obrigkeit beschälten haben, und wenn der Landvogt mit andern Ehrenleuten nickstsonst zu Kreuzlingen gewesen wäre, sie sich nicht nur derer von Constanz angenommen, sondern auch in dieKlöster gedrungen wären und dieselben beschädigt hätten, ungeachtet aller Verbote, welche die Eidgenossen dies-falls erlassen haben. Da habe er gesagt, wenn man solche Gesellen nicht bestrafe, so nütze Alles nichts undsei kein Ehrenmann sicher; wenn man hier keinen Nachrichter habe, so werden seine Herren („wir") einensolchen haben. Die Thurgaucr sollen gehorsam sein und keinen Anlaß zum Krieg geben, sonst würden sie esentgelten müssen; denn wenn man ausziehen müßte und aber erführe, daß sie die Ursache des Krieges seien,so würde wohl mancher Speise und Trank nicht genau bezahlen, obwohl das der Obrigkeit leid wäre; de>Kriegen haben die, welche an den Grenzen sitzen, gewöhnlich wenig Vortheil. Wenn er gesagt habe, was ernicht bestreite, der Glaube bringe Alles, so sei das darum geschehen, „daß als er üwer und unser amtsmannund diener im Thurgow gschn, die unseren noch all des alt-christlichen gloubens, (und) wäre die erbschndschaftso groß", daß wenn Constanzer und Andere auf Kirchweihen oder sonst beim Trunk zusammengekommen, st^selten, ohne einander geschlagen zu haben, weggegangen seien; da meine er, wenn „sp" noch den alten Glaube«hätten, so wären nicht Einige, trotz der Verbote, den Constanzern zugelaufen; Anderes habe er nicht geredet,und verlange Angabe derjenigen, die ihn mit Unwahrheit „vertragen" haben.
St. A. Lucern: Correspondenzcn betreffend Einnahme der Stadt Constanz.
Der Adressat („gan Zürich") ist mit etwas neuerer Schrift am obern Rande des Schriftstücks ang^merkt. Monats- und Tagesdatum ist mit Ausnahme der Bezeichnung: „Montags nach (?) anno 1546'unlesbar verschmiert. Die Lucerner Instruction für diesen Tag bemerkt: In Betreff der dem SchultheißFlcckenstein zugeschriebenen Rede habe man nach Zürich geschrieben, man möge es eine gute Sache sein lasse«,sollte das nicht der Fall sein, so soll der Bote ihn entschuldigen, „dann die red nit beschcchen als »m«aber achten will".
Zu Die Bcrner Allgcm. eidg. Abschiede UU, S. 927 enthalten einen lateinischen Entwurf für dieErneuerung der Vereinung. Abgesehen von mehrfachen formellen Abweichungen bietet derselbe gegenüber de>«Tractat von 1521 folgende materielle Verschiedenheiten dar. 1. Er ist für alle Orte, auch Zürich berech«^'2. Der Schutz, den die Eidgenossen den Landen des Königs durch das Uebcrlasscn von Soldtrupp^gewähren, betrifft nicht bloß die Länder, welche der König (Heinrich) gegenwärtig besitzt, sondern auchwelche sein Vater im Jahre 1521 bei Abschluß der frühern Vereinnng innegehabt hat, sie mögen diesstüsoder jenseits der Berge liegen, wenn der König, sei es durch Waffengewalt, sei es in Folge von U»tcc"