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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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1036 September 1548.

scharfes Augenmerk auf ihn haben, und wenn bekannt wurde, daß er unfern wahren christlichen Glaubenantaste und schelte, soll er ihn an Leib und Leben strafen. Die Gesandten von Uri, Schwpz und Unter-walden sind indessen bei ihrer Instruction verblieben.

Dem Landvogt im Thurgau, Niklaus Cloos, werden folgende Weisungen gegeben: 1. Die von: Landvogtund einigen Gerichtshcrren aufgestellte Kriegsorduung läßt mau sich gefallen; doch sollen die Gerichtsherrendas Geschütz, welches sie auf ihren Schlössern und in ihren Häusern haben, ebenso die Unterthanen in alle»Gerichten ihre Handschützen mit Pulver und Stein gebührend versehen. Der Landvogt soll zwei Tonnen Pulverund vier Centner Blei kaufen und diese für fernere Befehle der Obern in: Schloß zu Frauenfeld aufbewahren-Wenn aber der Feind unversehens einfallen würde, so mag er jedem Gerichtsherrn oder Amt Blei und Pulverin Ziemlichkeit um den Pfennig, den es gekostet hat, verabfolgen lassen. Großes Geschütz den UnterthaM»zuzustellen, hält man für unuöthig. Wenn die Roth es erfordert und die Orte mit ihren Fähnchen und Zeiche»ausziehen, werden sie es mitbringen. 2. Mit dem Schloß Gottlieben glaubt man keine Kosten aufwenden Z»sollen. Wenn auch daselbst eine starke Feste gebaut würde, dürfte dieselbe mit der Zeit der Eidgenossensch^eher zum Schaden als zum Vortheile gereichen. 3. Die Kosten, welche im letzten Kriegslärm dem H^r»von Kreuzlingen und andern Gotteshäusern und Ehrenleuten verursacht worden sind, soll der Vogt mit seine»Amtleuten auf die Gotteshäuser, Edelleute, Gerichtsherren und Geineinden verlegen, wie das im Schwabenkriegund von Alters her gebraucht morden ist. 4. Die Schaffnerei zu Dänikou soll der Abt zu Fischingen b»'nächsten St. Martini versehen. Wenn er dann den Boten der Eidgenossen Rechnung gegeben hat, solle»diese Voten der Frau von Grüt von Magdenau anzeigen, auf welchen Tag sie aufziehen soll. 5. Da d»'Obern die Gotteshäuser Münsterlingen und Feldbach durch ehrbare geistliche Frauen verwalten zu lasse»wünschen, so wird dem Vogt aufgetragen, sich um solche, zu diesen Aemtern taugliche Personen umzuseht»und die Ergebnisse seiner Nachfragen auf den? nächsten Tag zu berichten. 6. Da zwischen dei? VII Orten »»^Bern, Freiburg und Solothurn wegen der Ncisstrafen in? Thurgau Streit waltet und hierum das Rechtgebraucht werden muß, so sollen der Landvogt und der Landschreiber zu Fraueufeld bei den alten Leute»,auch in Brief, Siegel und Urbanen sich genau erkundigen, wie die Landgrafschaft Thurgau an die VII Ol'»'gekommen, wie es mit den Neisstrafeu gehalten worden sei, bevor das Landgericht an die X Orte gekomi»^und ivas die genannten III Städte für Gerechtigkeiten an den Appellationen, Strafen, Bußen und Frevel»haben. Was sie erfahreil, sollen sie den VII Orten ans den nächsten Tag berichteil. 7. Die übrigen Artiü,betreffend Hauptmann Keller, ferner ivie Prädicanten und auch weltliche Personen mit Weib und Kl»^»'»aus der Stadt Constanz in die Landgrafschaft Thnrgäu ziehen, wie Einige über das bei Ehre und Eid erlasft»»Verbot des Landvogts der Stadt Constanz zugezogen nnd an etlichen Orten der Sturm aiigeschlageu ivoldc»sei, ivie die Constanzer sich beklagen, daß sie einigen Thurgaueru Gewehr und Harnisch gelieheil und d»'ßdieselben hinweggetragcn habeil, hat man in den Abschied genommen (identisch mit Ii). Es siegelt dl»Landvogt zu Baden, Wolfgang Herster voi? Zug, den 24. August. St.«.Luc-m: A-t-nb-md m.

»»»». Vor den Boten der VIII Orte beschweren sich Anwälte der Näthe nnd Gemeinden von Zurzach »»^Klingnan über das unlängst (?) von der Tagsatzung erlassene, die betreffenden Gemeinden kränkende M»d»l,demgemäß die beeidigten Trottmeister über den Weiuzehnten eil? getreues Aufsehen haben und name»»^daranf halten sollen, selbst den Zehntwein abzufassen nnd den Gebrauch desselben zu Trinkgelagen undzeiteil zu hindern. Alan möge von dieser Neuerung lim so mehr abgehen, als ja die Stift ihre Zehntk»^habe und Fehlbare bestraft werden können. Die Anwälte der Stift Zurzach führen aus, das betrefft»