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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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September 1548.

unbefleckter reiner Bundesgenosse und guter Gevatter, die auf dem Tage zu Baden am 29. Juli aufgesetztenArtikel, welche die Eidgenossen für die neue Vereinung vorschlagen, gesehen habe; aus der damals vorgetra-genen Schrift haben sie aber wohl ersehen können, daß der König ihnen nicht minder Freundschaft erweisenwolle, als sein Vater kraft des 1521 gemachten Tractats gethan; darum wolle er gern die Zusagen desselbenerneuern; er setze auch voraus, daß sie zu ihm nicht weniger Freundschaft tragen als zu seinem seligen Vater;sei dem so, dann werden sie sich begnügen, die 1521 aufgerichtete Vereinung zu erneuern; er wünsche dar-über ihre Antwort zu vernehmen. Die Mehrheit der Orte hat nur Auftrag zu hören, was die andernvorbringen; die übrigen bleiben bei ihrer früheren Antwort. Deßwcgcn hat man die Gesandten ersucht, ansdie ihnen zugestellten Artikel Antwort zu geben. Sie erwiedern, sie haben keinen andern Befehl, als auf ihrenletzten Vortrag Antwort zu fordern, da der König gesonnen sei, die Vereinung vom Jahre 1521 zu erneuern-Ueber diese Erklärung wird ihnen einiges Befremden geäußert, indem man erwartet hätte, daß der König/wenn er gegen die am letzten Tag Juli übergebenen Artikel etwelche Beschwerde hätte, darüber Bericht gebenwürde; man wolle zu bedenken geben, daß man die alte Vereinung nicht (so) angenommen habe, da derKönig selbst und der Connetable den eidgenössischen Boten, die die junge Fürstin aus der Taufe gehoben,mündlich angezeigt haben, man könne die alte Vereinung mehren und mindern nach Gutfinden. Man über-lasse nun die Sache wieder den Herren und Obern. Die Gesandten begehreil endliche Antwort auf ihre»letzten Vortrag; auch darüber wird ihnen nichts zugesagt. I». In Betreff der Ansprachen des Grase»von Greyerz, der Wittwe Hauptmann Reinhards von Basel, Mörikofers von Solothurn und Anderer wirddcil Gesandteil angezeigt, daß sie sich gütlich mit denselben vertragen oder ihnen gemäß dein Frieden und derVereinung des Rechten sein sollen; der Nechtstag wird auf den 21. November nach Peterlingen angesetzt'Darauf erwiedern sie, des Grafen voll Greyerz halb bleiben sie bei ihrer frühern Antwort (folgt Wieder-holung); ebenso berührend den Hauptmann Reinhard; erfinde es sich, daß das Geld zu des Königs Nutz"'verwendet worden, so soll es zurückerstattet werdeil; wo aber nicht, so müsse der König es nicht entgelten.Mörikofer sei man um 50 Kronen abgekommen, und wenn er die annehme, so werden sie ihm ausbezahlt >sie, die Gesandten glauben nicht, daß die Eidgenossen dem König irgend einen Nechtstag anzusetzen habe"'Das Alles wird wieder in den Abschied genonlmen. i. Der Landvogt im Thurgau berichtet, wie Haupt-mann (Hails) Keller von Constanz in den letzten Jahren aus der Stadt in die Landgrafschaft Thnrga"gezogeil, da einige Zeit hanshäblich und den eidgenössischen Mandaten und Verboten gehorsam gewesen, da»"während des Krieges zwischen dem Reich und dem Kaiser Hauptmann geworden, später nach Lindau "»endlich nach Kreuzungen gekommen sei; die eidgenössischen Näthe haben ihm (dem Landvogt) besohl"'/100 Gulden Strafe zu fordern oder Bürgschaft dafür, oder den Hauptmann gefangen zu nehmen; Z""^meister Hütli von Constanz habe dann für die 100 Gulden Bürgschaft geleistet. Er wünsche deßhalb Raiund Weisung. Keller läßt dagegen durch Schultheiß Federli von Frauenfeld anzeigen, daß er zu der Z"^als er zu dem Reich gezogen, nicht »lehr Hintersäße im Thnrgau gewesen, sondern in den GerichtenConstanz gewohnt habe, laut eines Kundschaftsbriefes, von welchem jeder Bote eine Abschrift erhält; er haden Eidgenossen keine Knechte weggeführt und gar keine der Ihrigen unter sich gehabt; er bitte daher, ihm l"'Strafe zu erlassen. Heimzubringen. Ii.» Der Landvogt im Thurgau meldet ferner, 1. wie seit dem UnfallConstanz einige Prediger und andere Personen mit Weib uild Kindern in die Landgrafschast Thurgau geko»"'"^seien und sich da niedergelassen haben, und andere vielleicht nachfolgeil werden; da nun die Constanze» "in des Kaisers Ungnade stehen, so bitte er um Bescheid, wie er sich gegen dieselben verhalteil soll. 2. Unge» ^