September 1548,
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jungen Herzogs von Savoyen hat man ungleiche Instructionen; es wird das dein Herzog geschrieben. Mansoll den Handel wieder heimbringen, um auf den: nächsten Tag eine Antwort zu beschließen. «. HansMelchior Heggenzer zu Wasserstelzeil legt nach Ueberreichung seines Credenzbriefes einen schriftlicheil Vortragdes Inhalts: Schon öfter habeil die Nnthe des römischen Königs zu Tagen gegen den Kauf von Ramsenund Bibern, den die von Stein mit Hans von Klingeilberg getroffeil, Beschwerde geführt, da der Königvermeine, daß dieser Kauf dem Vertrag von Basel (vom Jahr 1499) zuwider sei; denn da sei ausdrücklich^stimmt, daß weder ein Herzog von Oesterreich noch die Eidgenossen oder die Ihrigen auf dem Gebiet der"uderil Partei ein Schloß, Stadt oder Herrschaft kaufen noch eintauschen dürfen ohne Glinst und Willender Landschaft oder Obrigkeit, unter der es gelegen wäre; nun liegen Bibern und Ramsen bekanntlich inber Landgrafschaft Nellenburg und seien dem König mit laildesfürstlicher Obrigkeit zugehörig; deßhalb begehren^ uild die Regierung zu Innsbruck, daß man Zürich anhalte, die von Stein dahin zu bringen, daß sie denKauf wieder aufgeben oder aber dem König gemäß der Erbeinung unverzüglich des Rechten seien vor deinBischof zu Coustanz oder Basel. Heggenzer gibt dabei für sich selbst die Andeutung, daß er denen vonStein eine Verehrung auswirken wolle, wenn sie auf den Kalls gütlich verzichteil. Die Boteil von Zürichsind darüber ohne Instruction, erinnern aber persönlich, wie der von Klingeilberg die Herrschaft dem König,ber Regierung zu Innsbruck, denen von Zell und Andern angeboten, und zivar um eineil geringern Preis,üblich aber deü Kauf mit denen von Stein abgeschlossen habe; wenn der Köllig sie dabei nicht bleiben lassenv'olle, so solle er sie zu Zürich, als vor ihrer ordentlichen Obrigkeit, berechtigen. Zürich ivird nun ersucht,von Stein zu gütlicher Unterhandlung zu bewegen, damit dieser Span endlich beseitigt werde. Heimzu-bringen. «K. Zürich eröffnet, es habe diesen Tag ausgeschrieben in Folge des vom Kaiser erhaltenenSchreibens betreffend Constanz. Dieses hat geschrieben, es habe aus dem Bericht Zürichs erseheil, warumKaiser die Unterhandlung der Eidgenossen nicht angenommen, und daß sie erst auf den 23. Septemberjjch wieder in Badeil versammeln; in seiner dringenden Roth habe es die Sache nicht länger hinausziehen'vuncn und mit der Mehrheit an einer Gemeinde beschlossen, alle vorgeschlagenen Mittel des Kaisers anzu-vchinen, und habe die Nachbarn ersucht, der Stadt bei dem Kaiser zu Gnaden zu verhelfen; sie bitte die^dgcnosscil ernstlich um Entschuldigung dieser Eile und um fernere gnte Freundschaft und nachbarlichesWohlwollen; das wolle sie dankbar zu verdienen sucheil. Es ivird ihr für dieses freundschaftliche Erbietengedankt mit der Bitte, sie möge sich allezeit gegen die Eidgenossen nachbarlich erzeigeil, wie man es auchthlni werde, v. Schultheiß Fleckenstein von Lucern verantwortet sich wegeil einiger Aeußerungen, die er zu^'-Nienfeld gethan haben soll, und begehrt, daß man ihm die Ankläger nenne, damit er sich gehörig rccht-^tigen könne. Nachdem man das Schreiben Lucerus an seinen Gesandten und den mündlichen BerichtGraf's voil Solothurn verhört hat, der anzeigt, daß Fleckenstein in seiner Gegenwart nichts Anderes^det, als was die Notdurft erfordert und zur Wohlfahrt der Eidgenossenschaft gedient habe, so wird seine^'Mltwortung für genügend angenommen, i. Der Graf von Greyerz erbietet sich abermals in seineinUnd sch^s Vetters, des Freiherru von Nolle Namen, den Eidgenossen in ihren Nötheil beizustehen. Das'U'rd ihnen bestens verdankt. Da der Herr von Nolle Geleit begehrt, um sich in der Eidgenossenschaft auf-zuhalten, so wird ihm solches bewilligt; dagegen soll er sich ruhig verhalten. Nur die Boten von BernUniliwn nicht dazu, sondern verlangen, daß er sich an ihre Herren wende, wenn er in ihrem Gebiet zuPudeln begehre; (für die gemeinen Herrschaften wollen sie das Mehr gelten lassen). K. Die französischensandten legen einen schriftlichen Vortrag ein, des Inhalts, daß der König, „üwer" ganz wahrhafter Freund,