September 1548,
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Zu Ende gebracht und eine lange Rechtfertigung vermieden werden solle. Es trete aber das Gegentheil ein,wenn die drei Städte auf ihrem Rechtsbot verharren und die sieben Orte nicht nachlassen wollen, lind somitZuerst eine Erläuterung erfolgen müsse, (welche Partei als Kläger aufzutreten habe). Sodann sei zu besorgen,daß die sieben Orte, wenn sie Kläger sind, Bern von den beiden übrigen Städten trennen. Ferner schreibedie Nechtsform vor, der Obmann solle durch die vier Zugesetzten gewählt werden, sonnt gewähre die Stellungder einen oder andern Partei keinen Vortheil, und ebenso wenig sei an der Malstatt, ob Zosingen oderWillisau, etwas gelegen, und endlich seien früher im gleichen Falle die drei Städte stets als Kläger auf-getreten, und zuletzt bemerken die sieben Orte (nicht ohne Grund), daß sie an den drei Städten nichts fordern.Aus diesen Gründen findet der Rath, die drei Städte sollen Kläger sein und mit Beförderung einen bundes-gemäßen Nechtstag nach Zofingen begehreu. Als nun diese Meinung den Voten von Freiburg und Solo-churn eröffnet wurde, hat der von Freiburg sich dieselbe gefallen lassen und angenommen, der von Solothurnsw aber in den Abschied begehrt, in der Hoffnung, seine Obern werden derselben auch beitreten. Es unter-schreibt der Stadtschreiber von Bern.
II. Verhandlungen in Betreff des Grafen von Greyerz zwischen Bern und Freiburg; siehe Note.
Zu II. 1) 1548, 17. September. Vor dem Rath zu Bern. Verhandlung mit dem Grafen von Grcyerzbetreffend seine Reise nach Frankreich. Von Graffenried soll den Graf begleiten.
St. A. Ben,: Rathsbuch Nr. soll, S. S85, LSö.
2) Das Jnstructionsbuch von Bern v, I. 434 enthält mit dem Datum vom 17. September laut den«Eingang als Erlaß von Schultheißen und Nöthen beider Städte Bern und Freiburg eine Instruction fürPetermann Ammann, Schultheiß zu Freibnrg, und Hans Rudolf von Graffenried, Vcnner zu Bern, zuGunsten des Grafen von Greyerz an den König von Frankreich im Sinne der Verhandlung voin 9. und1V. September II. 3.
3) 1548, 21. September. Der Graf von Greycrz und Martin Sesingcr von Freibnrg bewerben sichbeim Rath zu Bern, daß man, anstatt eine Botschaft zu senden, schreibe. Es wird entsprochen.
St. A. Bern: Rathsbuch Nr. S05, S, S9S.
4) 1548, 21. September. Schultheißen und Näthe beider Städte Bern und Freibnrg schreiben imSinne der unterm 17. September gefertigten Instruction an den König; St. A. Bern: Welsch Missivenbuch 0,k. 186. Der Eingang des Originals bemerkt, nachdem es unmittelbar vorher unter dem Titel einer Credenzau den König ein Schreiben im Sinne der Instruction aufgenommen hat: „die poten sind gwent undgeschrieben nt ssgnit".
5) 1548, 21. September. Vor dem Rath zu Bern erscheint der Graf zu Grcyerz mit einem Nathsbotenderer von Freiburg und begehrt, ihm behülflich zu sein, daß er in die mit dein König von Frankreich zu errichtendeVereimmg eingeschlossen werde. Der Rath antwortet, wenn er oder sonst jemand in seinem Namen zu Tagendieses anziehe, so werden sich die Boten von Bern zu seinen Gunsten verwenden. Die für den nächsten Tagverordneten Gesandten erhalten diesfälligen Auftrag. St. si. Bern: Jnstructionsbuch v, r. äts.
6) 1548, 19. October. Vor dem Rothe zu Freibnrg erscheinen Anwälte des Königs von Frankreich,»ämlich der Herr von Menaige, der Herr von Lianconrt und der Herr von Lavan und eröffnen als Ant-wort ans das wegen des Grafen von Grcyerz an den König erlassene Schreiben Folgendes: 1. Der Grafwerde in den Tractaten des Friedens nirgends namentlich und ausdrücklich genannt; 2. der Graf sei nichtder deutschen Sprache; 3. durch Annahme des Ordens habe er sich gegenüber dem König untcrthänig gemacht;er anerkenne auch weder die Eidgenossenschaft noch die von Freiburg als seine Obrigkeit, sondern nenne sich