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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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September 1548.

geschehen sei, werde man beiden Städten gebührende Antwort ertheilen; was jetzt hier beschlossen werde, mögeman ihm in den Abschied geben. Die Boten der beiden Städte vereinigen sich dahin: Weil benanntes Schreibe»kein Ort besonders benennt, sondern an gemeine Eidgenossen gerichtet ist, so wolle man den nächsten Tagabwarten lind gewärtige«?, ob man hierauf bezüglich weiter angegangen werde, und ii? diesen? Falle je nachGestalt der Sache antworten. Das wird den? Bote?? von Wallis in de?? Abschied gegeben. 3. Ii? Abwesenheitdes Gesandten voi? Wallis eröffne?? die Bote«? voi? Bern, wenn der Graf von Greperz „etlicher unfugen hallü(wegen Verhältnissei?, die es ihn? nicht füglich machen) auf dein Tag des Capitels des ritterliche!? Ordens nichterscheine?? könnte und die von Freiburg Willens wäre??, durch Briefe oder Botei? ihn bei??? König zu entschuldigenuud sich zugleich für ihu zu verwenden, daß man ihn in Betreff seiner Ansprache zufrieden stelle oder gemäßder Capitel des Friedens ihn? an der March zu Recht stehe, so hätte?? sie Vollmacht, einen Beschluß zu fasse»/wie dieses ausgeführt werde?? sollte. Man hat hierauf den Grafen vorberufen und ihn befragt, auf welche»Gruud man mit Wahrheit eine solche Entschuldigung stützen könnte. Hierauf autwortct der Graf, er glaubeman sollte nicht bemerken, daß er sich um eine Entschuldigung beworben habe; das Uebrige überlasse er derWeisheit der Städte. Die Bote?? voi? Beri? bemerken hierauf, sie habe?? keinen Auftrag, die Angelegenheitals eigene Sache ihrer Herren, ohne von dein Grase?? veranlaßt zu sei??, zu behandeln, und müssen je»e"überlassen, ob sie das Geschäft ii? dieser Weise geführt wissen wollen. Nachdem man hierüber noch mancherleigeredet hatte, findet man: a) es lasse sich eine bezügliche Entschuldigung bei»? König mit keine?? besser?? „fuManbringen als so: Nachdem der König den Grafen auf den Capitelstag eingeladen hat, sei in der Nähe derEidgenossenschaft Krieg entstanden, was dieselbe, zumal die Zeitläufe sonst mißlich feie??, veranlasste, sich z"rüsten. Der Graf sei um? sowohl mit Bezug auf seine Person als mit Bezug auf sei?? Land nicht bloßgemeinen Eidgenossel? pflichtig, sondern namentlich auch in Folge eines ewige?? Erbburgrechts mit Bern »»^Freiburg gehalten, auf diese zu warten. Wen?? nun auch benannte Kriegsunruhen einigermaßen gestillet seic»/seiei? sie doch noch nicht ganz erlösche?? und sei insbesondere wegen der Stadt Ccmstanz noch nichts Endgültigebeschlossen. Der Graf könne deßwegen auf dein Capitelstage nicht erscheinen, was der König, „als von beide»stetten wegen", nicht als Ungehorsam deuten, sondern giitig aufnehmen wolle, b) Anbelangend die Anspraäp'des Grafen will man de?? König freundlich bitte??, zu beherzigen, welche Dienste ihn? der Graf, zumal in de?Schlacht bei Cerisole mit seinen Knechte?? und Unterthaneu erwiese?? habe, bei welcher letztere sich ehrlich »»dwohl gehalten habe??, aber durch Gottes Verhänguiß und die Zahl der Feinde überwunden worden und nichsiwie unbillig voi? ihnen gesagt werde, geflohen, sondern nachdem sie als Kriegsleute nach Vermögen das Jhriibgethan hatte??, besiegt worden seien. In Betracht dessen und weil dann um so eher die Eidgenosse?? »'idAndere, die für den König gefochten habe??, siege?? konnten, bitte?? beide Städte, der König wolle dei? Graft»gütlich befriedige?? und ihn nicht weiter ii? Koste?? bringen. Andernfalls müßten die beiden Städte de?»Grase?? als ihren? Bürger zum traetatmäßigeu Recht verhelfe??. Den? Grase?? wird anheimgestellt, diese Munung in Forin einer Schrift oder durch eine Botschaft auf seine Kosten ai? de?? König gelangen zu lasft»'

Das Freibmger Nathsbuch enthält nur Nr. I, das Jiistructionsbuch nur Nr. II. Das Rathsbuch »r»^de?? Hans Jacob voi? Watteiiivpl: alt-Schulthciß. Der Name des Gesandten von Wallis erscheint ?»"bei Nr. II.

Zu I, 1. uud Ii 3. i) 1548, 11. September. Vor den? Rath zu Freiburg. Mai? soll den G?'»ft^beschicke» und ihn? als Antwort auf seine» frühren Vortrag eröffne??, man habe das Burgrecht gelesen >»'