August 1548.
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Man sich hiemit einer güilichen Unterhandlung beladen hat, so wird den Boten in Kreuzlingen befohlen, denBischof von Constanz, die Städte Ueberlingen, Zell und alle andern „anreyncndcn oder anstoßenden" Nach-barn durch freundliche Schreiben zu bitten, gegen die von Constanz und deren Güter nichts Thätliches vor-zunehmen; desgleichen sollen sie Rath und Bürgerschaft von Constanz ermahnen, unter einander ruhig zubleiben und des Kaisers Antwort zu erwarten; sobald dies vollstreckt sei, sollen sie heimkehren. 10. Dabic Stadt Constanz am 0. August (...) in Acht und Aberacht deklarirt morden ist, also daß jedermann siebefehden soll, und jeder, der ihr irgendwelche Hülfe oder Vorschub leistet, in dieselbe Strafe verfällt, sobMt mau an den Kaiser dringlich geschrieben, er möge inzwischen, bis unsere Nathsboten zu ihm kommen,bst Acht so viel möglich aufheben; man sei überzeugt, daß er nach Anhörung der Boten die Stadt wiederM Gnaden aufnehmen werde. 11. Die Stadt Constanz sendet einige Artikel ein, die sie in den Frieden mitbmi Kaiser aufgenommen wissen möchte, nämlich: „Erstlich, daß daruf gehandelt werde, daß die statt Costanzuo>t key. Mt. zu gnaden us und angenommen werde; so aber ir Mt. die ungnad gesetzt haben wölte, daßbuch nf die ussönnng und gethonen fusfall (die ungnad wider für sye und falle?). Zum andern, so derb'schof und (die) geistlichen in die statt Costanz koment, daß dann sy der geistlichen gülteu und gittern halb,bciran sy vordrung habent, wytere ansprach nit habcnt, dann des jenen halb, so noch da und vorhanden ist,l'vnder was hin were, dz es hin sin sölte. Zum dritten, daß key. Mt. anmutnng des Hauptmanns halbubgeleint und dahin gehaudlet werd, daß die statt desselben lasts überhept, sonder dessen(halb) wie ander stettUnbeschwert, onch by treu fryheiten und altem harkommen beliben möge. Zum vierten, daß die stattCostanz mit keinem fröinbden voll beladen werde. Zum fünften, von wegen der straf, die key. Mt. der^utt Costanz ufzulegen bedacht :c., mag ir Mt. jetz begegnoten schadens, der der statt Costanz an lüt und6Ut miderfaren ist, underthenigst berichtet und gebätten werde(n), daß ir key. Mt. ein allergnedigst beinigen^uran) haben wölle". 12. Die Boten der X Orte in Kreuzlingen senden eine Ordnung, die von dem Land-""llt sammt den Gerichtsherren im Thnrgau entivorfeil worden, und da diese unter Anderm begehren, daß'"un ihnen etwas Geschütz mit Pulver und Blei zuschicke, so wird von einigen Boten eingewendet, es solltensie Edlen und Gerichtsherren sammt den reichen Klöstern Geschütz und Zubehör in ihren Kosten halten. Dassuu man treulich heimbringen und auf dem nächsten Tag Vollmacht haben. 13. Der Landvogt im Thurganlut auch eine Copie des Schreibens geschickt, das er von dem Vogt zu Bregeuz empfangen, worin er nämlich. 0chwerde führt, daß eidgenössische Knechte in Constanz wider den Kaiser dienen und schon gedroht habenlullen, den Schaden der Stadt in den kaiserlichen Vorlanden erholen zu wollen; das müßte ihn (den Vogt)'"oht wenig beschweren, da er von dem Ueberfall nichts vorher gewußt und weder Hülfe noch Rath dazugleistet habe; dem: er halte sich an den Befehl des Kaisers, den Eidgenossen alle Freundschaft zu erweisen :c." bitte nun um Bescheid, nach dem er sich zu richten wisse. Es wird ihm geantwortet, man habe die Knechte^its abgemahnt und nehme an, daß sie schon heimgezogen seien; man habe auch eine Nathsbotschaft an"u Kaiser verordnet und hoffe zu erwirken, daß er Constanz wieder in Gnaden aufnehme und keine Thät-'chleitm gegen die Stadt beginne. 14. Der Gesandte des Kaisers, Panizonus, hat die gleiche Meinung">ie dxx z,; Bregenz?) schriftlich augebracht. Man schreibt seiner Majestät wieder, mit freundlichem^-ank f^. Erbieten. «X. Auf das ab dem letzten Tage an Wallis erlassene Schreiben antwortet das-es habe einen Allszug gemacht und sich vollkommen gerüstet, um im Fall der Mahnung genügende^ "lfe bringen zu können; es sei aber selbst in großer Gefahr, besonders von dem Herzogthum Mailand lindAugstthnl her und bitte deßhalb um getreue Wache und Aufseheil. Das hat man sofort schriftlich vcr-
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