Druckschrift 
4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
982
Einzelbild herunterladen
 

982 Juli 1548.

Frieden oder Bericht annehmen, der dem andern schädlich oder nachtheilig wäre. Artikel XII. Das Verei-nnngsgcld wird ans jährliche 20V0 Fr. gestellt, je zu Lichtmeß in Lyon zu erlegen, unter Verantwortlichkeitdes Königs für die Kosten, wenn Säumniß eintreten sollte. „Fürer soll der. . . könig geben unser» zuge-wandten, so lange gegenwärtiger pnnd und Verpflichtung wärt, über die gemein Pension, so sölliche unserezugewandten jetz empfachend zu meerer söllicher Pension solle inen der halbteil so sy von abgedachter vereinungmit dem . . . könig Franzisco . . . gehept und empfangen, gemeeret und gebessert sin". Neuer Artikel: Wenneinzelne Personen, um was immer es wäre, Ansprachen an den König haben, so soll der Ansprecher seinAnliegen seiner Obrigkeit eröffnen; findet diese die Forderung für gerecht, so soll der Ansprecher dieselbe denAnwälten des Königs in der Eidgenossenschaft vorlege»; wären keine solche da, so schreiben die Obern desAnsprechers an den König; entspricht dieser der Forderung in einer Weise, daß es die Obern des Ansprechersgenügend dünkt, so soll der Ansprecher sich fügen; im andern Fall mag derselbe die Sache vor den Obmannund die Schicdleute bringen; Was da gesprochen wird, soll beförderlich in der Eidgenossenschaft ausgerichtetwerden. Entstehen wegen anderer Sachen Klagen unter den Angehörigen beider Theile, so sollen die Klägerdie Beklagten suchen, wo diese gesessen sind; da soll jedem gebührliches und beförderliches Recht gehalten werden.Würde dieses nicht erfolgen, so mag der Kläger, wenn ihm das von seinen Obern bewilligt wird, das Rechtgemäß den Artikeln des Friedens zu Peterlingen vor Richter und Zusätzen vollführen. Artikel XIII. DerKönig behaltet hiebei vor (Lücke). Die Eidgenossen behalten sich vor: Papst Paul III., den römischen Stuhl,das heilige römische Reich von des Reichs wegen, die Erbeinnng mit Oesterreich-Burgund, ihre geschwornenBünde und alle ihre Bundesgenossen und Zugewandten und die mit ihnen in Burg- und Landrecht sind undwelche die Obern der Gesandten später anzeigen und vorbehalten werden.

Beim Zürcher Abschied. — K. A. Freiburg: Badische Abschiede, Bd. 15, nach den Abschieden von 1543. — K. A. Solothurn: Abschiede Bd. 26-

2) „Der letst fürtrag, so die gsandten kg. Mt. uß Frankrych gemeiner Eidgnoschaft ratsboten zu Badenuf der tagleistung angfangen xxxten July 1548 fürgetragen habend." Am letzten Samstag (4. August) habendie Eidgenossen Venner Weingarten von Bern, Schultheiß Hug von Lucern und den Landvogt zu Baden zuihnen geschickt, um anzuzeigen, daß die Boten sich entschlossen haben, mit dem König über die Erneuerungder Vereinung zu tractiren, und deßhalb die Mittel zu solchem Tractat zu vernehmen wünschten. Siehaben die (hier wiederholte) Antwort gegeben, der König wolle ihnen zeigen, daß er nicht minder als seinVater gesonnen sei, ihr guter Freund und „unbefleckter" Bundesgenosse zu bleiben und ihnen bciständig zusein, in der Zuversicht, daß sie hinwieder ihm die gleiche Liebe beweisen werden wie seinen: Vater; dazu dienedie Erneuerung des Tractats von 1521, in welchem sie die Beschirmung aller Herrschaften und Lande dies-und jenseits des Gebirgs zugesagt haben, deßgleichen die Behauptung der Länder, die er jetzt inne habe.Und damit die Eidgenossen seine vollkommene Freundschaft erkennen, begehre der König, daß die Erneuerungnicht bloß für seine Lebenszeit, sondern zehn Jahre über den Tod seines Nachfolgers hinaus gelten solle;und zu desto festerer Vollziehung wünsche er, daß alle Orte gemeinsam dasselbe zu halten zusagen, damitnicht einzelne Orte zurücktreten könnten, und ferner, daß „alle die örter sich entzüchind aller tractaten undcapitulationen, so sy mit und under einander» hettind, dadurch sy oder etlich under sy (inen) Wider den inhaltvilberürt(en) tractat(s) der ernüwerung. . einicherlei wys handlen inöchtend". Sie (die Eidgenossen) habenheute einige Artikel vorgelegt, die sie in den Vertrag aufnehmen wollen, die aber dem Tractat von 1521nicht entsprechen; die Gesandten können daher keine andere Antwort geben, als die Bitte aussprechen, dasoben Eröffnete an die allseitigen Obrigkeiten zu bringen, damit die Boten bevollmächtigt werden, auf dieseConditionen abzuschließen, „us vermög der Hoffnung, so wir habend, daß Gott der allmechtig inen dieerkandtnuß geben, daß syt der vilgcsagten vereinung, tractirt im 1520ten (sie) jar ir stand und stat rüwigk'liehen und unüberwindtlichen bliben; sy habend ouch in keine vergäßlichkeit gestellt die große summ gelts, sediewyl gcmelte vcreinung gcwäret, in diesen landen durch hochgcdachten Herrn küng säl. geben und bezaltworden ..." Die Eidgenossen dürfen auch versichert sein, in Zukunft von dem König so viel zu empfangen-als sein Vater ihnen zugesagt, und können wohl ermessen, daß ein Feind, der sie unterdrücken wollte, keinleichteres Mittel fände, als sie von einer solchen „glückseligen" Vereinung zu sondern, indem er 1—2 Jahre lang