Juli 1548. 981
Constanz Erkundigung einziehen wollen, ob der Kaiser die Stadt Constanz zu überziehen beabsichtige. Alansage für diesen Beweis guter Nachbarschaft Dank und nehme an, im Falle, daß ein Ueberzug beabsichtigtwürde, würden die Eidgenossen bestrebt sein, denselben nm der Stadt Constanz und sich selbst vor Schadenzu sein, abzustellen. Im April habe der Rath zu Constanz auf das vom Kaiser erhaltene Geleit eine Bot-schaft zum Kaiser abgeordnet, um Gnade und Versöhnung von ihm zu erbitten; diese Botschaft sei noch nichtzurück und habe noch keine Versöhnung erlangt. Von den ihr vorgelegten Bedingungen hätten einige ohneVerletzung des Gewissens oder ohne Nachtheil für die Stadt nicht angenommen Werden können. Die Botschafthabe hierauf ihre Gegenvorschläge eingereicht, auf welche der Bischof von Arras, Rath des Kaisers, geant-wortet habe. (Der bezügliche Schriftenwechselftvird mitgetheilt.) Nachdem die Gesandten ihre frühere Eingabemit Aenderuug weniger Worte wiederholt, aber kein Resultat erlangt und dieses dem Rath zu Constanzberichtet hatten, haben klein und große Räthe nebst der Gemeinde eine Supplication an den Kaiser gerichtet.Die Antwort auf dieselbe stehe noch aus. Wiewohl nun von großer Ungnade des Kaisers geredet werdeund Kriegsvolk um Köln u. s. w. sich sammeln soll, glaube man doch nicht, daß während der Unterhandlungund bevor die vcrgleiteten Gesandten wieder sicher heimgekehrt sind, ein Ueberzug erfolge. Wenn aber dieGesandten, ohne Versöhnung erlangt zu haben, heimkehren, dann würde die Stadt große Ungnade, Acht undoffene Fehde zu erwarten haben. Gott möge es abwenden. St. A. Zim-h: Acic» Consta»;.
Als mitgetheilte Schriftstücke sind zu verzeichnen: 1. „Artikel, darnf die von Constanz wiederum ingehorsam ufgenommen werden" (Forderungen des Kaisers). 2. Erklärung der Gesandten der Stadt Constanzzu Augsburg, welche dieser von dem kaiserlichen Rath, Doctor Soldan, übergcbencn Artikel die Stadt annehmenkönne, beziehungsweise in wie weit. 3. Die Supplik der Stadt Constanz an den Kaiser vom 13. Juli1648, mit Bezug auf die vorgeschriebenen Artikel. Mit Missive vom 11. August theilt Zürich abschriftlichdiese Schriftstücke an die Orte behufs Erlaß diesfälliger Instruction mit.
St. A. Zürich: A. Constanz. — St. A. Lucern: Correspondenz betreffend Einnahme der Stadt Constanz. — K. A. Basel: Abschiede 1547 und 48. —K. A. Solothurn: Abschiede, nach dem Abschied vom August. — K. A. Schasfhauseni Corrcspondenzen. — Stadtarchiv Biel: Abschiede II.
Zu x». 1) „Harnach volgent die mittel und artikel der vereinung, so wir der merteil orten unser Eidt-gnoschaft us befelch unser Herren und ober» uf das früntlich ansuchen des durchlüchtigostcn :c. Herrn Heinrichen,könig zu Frankrych :c. gesandten botschaften zu mermaln gethon, uf gfallen und hintersichbringcn unser allerHerren und obern gestellt und geordnet wie hernach volgt." Voraus wird bestimmt: Wenn auch die in dennachfolgenden Artikeln entworfene Vereinung aufgerichtet wird, soll gleichwohl der im Jahre 1516 zwischenKönig Franz und den Eidgenossen abgeschlossene Friedens- und Freundschaftsvertrag in allen Punkten fort-bestehen und demselben nachgelebt werden. Es folgt nun der Hauptsache nach eine wörtliche Wiederholungder Vercinung vom 5. Mai 1521 (Band IV, Abthl. 1 n., S. 1491) mit folgenden Acnderungcn: Artikel II.Die Erwähnung von Genua fehlt. Die Hauptlcute sollen den Obern jedes Orts angenehm, gefällig undnicht widrig sein. Der Aufbrnch hat spätestens drei Wochen nach der bei der ersten Tagsatzung geschehenenAnmeldung zu erfolgen. Artikel VI. Anstatt 4 rheinische Gulden werden bestimmt 4 Kronen in Gold odereine gleiche Summe in anderer Münze. Neuer Zusatz: Wenn vor Verfluß der drei ersten Monate einigeKnechte mit Tod abgehen sollten, soll dennoch der dicsfalligc Sold für die drei Monate den betreffendenHauptlcutcn ausgerichtet werden. Will der König die Knechte länger als drei Monate behalten, so soll ersie monatlich bezahlen und zwar ohne Verzug je zu Anfang eines Monats; will er sie beurlauben, so solldas zu Anfang des Monats geschehen, für den sie bezahlt worden sind, damit sie in gedeihlicher Zeit heim-kommen mögen. Artikel VII. Anstatt 200 Lanzen werden 500 Lanzen und 2000 Büchsenschützen bedungen;wäre mehr Hülfe nöthig, so hätte der König Stein, Büchsenpulver und andern Bedarf je nach Erfordernis)des Krieges zu liefern. Als allfälliger Ersatz für die 500 Lanzen werden 5000 Kronen in Gold viertel-jährlich bestimmt. Artikel VIII. Neuer Zusatz: Auf Ansuchen soll der König verschaffen, daß „für und für"2000 Saum Salz in der Stadt Freiburg zum Bedarf der Eidgenossen vorhanden seien und zwar bis zuEnde des Kriegs. Dieses Salz soll, mit Vorbehalt angemessener Transportkosten, nicht thcurcr verkauftWerden, als es vor Anfang des Krieges verkauft wurde. Artikel IX. Zusatz: Doch soll kein Theil einen