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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1548.

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^e» Capitel» mit Herzog Franz gemeldet wird. 4. Daß sie ihre Güter, geistliche und weltliche, liegendeund fahrende im Herzogthum unbeschwert nutzen und den Nutzen heimführen dürfen. 5. Da jeder NntcrthauHerzogthums Mailand auf eidgenössischem Gebiete erben kann, so soll den eidgenössischen Angehörigen^>ches Recht im Herzogthum eingeräumt werden ohne Hinderung durch entgegenstehende Statuten und Satzungen.6' Das Gleiche ist der Fall bezüglich liegender Güter. 7. Wenn ein Unterthan der Eidgenossen au einen Mai-. Binder eine Anforderung hätte, und liegende Güter als Bezahlung nehmen müßte, so soll er sie frei und sicherZützen und besitzen dürfen, ungeachtet eine Satzung vorschreibt, daß sie innert Jahres- und Tagesfrist verkauftWerden sollen. Diese Artikel soll jeder Bote heimbringen, damit man im gegebenen Fall für die Unterthanen zn^'gen wisse, v. Hauptmann Niklaus Fleckensteiu hatte einen Nechtshandel wider Albrecht von Sala um^0 Kronen,wcßwegen sie vor dem Landvogt zu Lauis, Lienhard Büeler von Schwpz, mit trotzigen WortenLander gesucht, daher der Landvogt ihnen beiden Frieden geboten hat. Wenige Tage nachher, als Herr HansHeinrich Sproß von Zürich zu Lauis ans dem Platze war und den Albrecht zu sich rief, sei auch Hauptmann6icckenstein hinzugekommeil. Da habe Sproß den Albrecht gefragt, warum er nicht nach Mailand geritten sei,Worauf Albrecht geantwortet habe, er habe mit Fleckensteiu vor den Landvogt müssen. Auf dieses habe letzterer^Uerkt, wenn „er" gehalten hätte, was sein Gemeinder „ime" verheißen, so hätte es des Rechtens nicht nöthig^habt; atzxr Albrecht habe zu Lucern vor seinem Vater und ihm sich ausgelassen, er wolle beiden zu rechten^"ug geben. Diese Vorhaltung habe Albrccht zum zweiten Male widersprochen, worauf Fleckeilstein fluchend^ugt habe: Daß dich Gottes Kreuz schände, ich will nicht dein Lügner sein, habe dann sofort gezückt und auf denbrecht gehalleil; dieser habe sein „Näppiel" (Nappier) nicht vollends ausziehen »lögen und sei bis an einen Tisch° ^ an eine Bank zurückgewichen, wo ihn Fleckenstein am linken „Bübli" verwundet habe. Auf Verlangen des^cht und einiger seiner Freunde haben nun die Gesandten den Fleckensteiu wegen Friedbruchs ins Gefänglich^St und nachdem er aber Bürgschaft geleistet, daß er nicht entweichen wolle, ihm den ganzen Palast erlaubt;^ nachdem er des Fernern sich mit zwei Bürgen für 1000 Kronen verpflichtet hatte, an jedem Orte, an demden Gesandten gefällig, während eines Jahres zu Recht zu stehen, freigelassen. Albrecht meint nun,^aenstein soll in Gemäßheit des zu Lauis errichteten Friedens bestraft werden; Fleckensteiu aber behauptet,^ habe deil Frieden mit ihm abgetrunken und sei daher nicht mehr mit ihm im Friedeil gestanden, wie das) M Lucern gepflogen werde; da er Bürger von Lucern sei und den Lauiser Frieden nicht beschworende/' '"'M er nach Lncerner und nicht nach Lauiser Recht gehalten werden; auch sei „der selbig" Artikel^ Friedens an Andern ,licht gehalten worden, weßhalb man nicht bei ihm ansaugen soll. Das soll jederheimbringen und auf nächstem Tag zu Badeil antworteil, wie man Fleckensteiu in Betreff des ver-u>te,l Friedbrnchs halten wolle.

Das Datum gibt der Zürcher Abschied irrig auf den 25. ^nli.

Der Name des Zürcher Gesandten ans dortiger Instruction, St. A. Zürich: Jnstrnctionsbnch 1544—54,184 und mit anderer Schrift am Rande des Abschieds; der des Bcrner Gesandten ans dortigem „Gedenk-ans die Jahrrechnnng cnnet dem Gcbirg. St. A. Bern: Jnstrnctionsbnch 1), k. 400; der des Freibnrgcrund Basler a. tergo der betreffenden Abschiede.

Zu Der Basler Abschied weicht in der Reihenfolge der Ziffern ab.

Zu Q. Die Bcrner Instruction für den 30. Juli sagt anstatt Flcckenstcin: Hcrtenstcin, St. A. Bern:Fustrnctionsbnch v, 1. 414.