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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Juni 1548.

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^ 3 werden bestätigt. Bei der Besprechung des 3. Artikels wurde erörtert, in der Zeit, wenn die Aeschen,F°ruen, Barben und Alat aus dem Thuncrsee „fallen", um in der Aare zu laichen, sei es verbotcn/ „darzu^ Ziechen". Das Gegentheil wäre aber nützlicher, weil die Fische, durch die Garne verscheucht, die Aareherunterfahren, wodurch die Aare und andere Gewässer besetzt würdeil, während sollst der Samens, der im^ gelegt wird, nicht gedeiht („fttrkommt"), sondern verdirbt. Diese Meinung wurde an den Rath vong. herreil") gebracht, der sie gebilligt und diesfalls am 20. Juli 1548 an den Schultheiß vonThun geschieden hat. Artikel 4 betreffend die „Wedelen", die Artikel 5, 6, 7 und 8 werden bestätigt.

Artikel 8 soll auch von den Söhnen und Knechten der Fischer gehalten werdeil. Artikel 0 wird ebenfallssttätigt, mit der Ausnahme, daß man die Lachsen und Alanden während des Forueulaichs fangen darf.^ übrigen Artikel sind ebenfalls unbeanstandet geblieben mit Ausnahme desjenigen wegen der Spreit- oder^'fgariie (16), betreffend welchen die Fischer aller drei Städte sich beklagen und bitten, ihnen die Spreit-,uie früher gestatten zu wollen. Dabei eröffnet der Bote von Solothurn, seine Obern haben nichts"gegen, wenn in der Emme die Sprcitgarne abgestellt werden, und wollen dieselben für dieses Gewässerwwklich ihren Fischern verbieten. Da keine Gesandtschaft für einen endschaftlichen Beschluß bevollmächtigt ist,w wollen die Boteil von Freiburg und Solothurn die Angelegenheit heimbringen, die von Bern sie an ihrengelangen lassen. Die erstem solleil ihren Entschluß schriftlich au Bern mittheilen.

Der Abschied führt in fortlaufendem Text den Inhalt der erfolgten Antworten nnd Beschlüsse auf, nndWar wie folgt!

1) Solothurn mit Missive vom 18. Juni (Montag nach Vit nnd Modest): Man sei mit den gefaßten^Müssen einverstanden. Wegen der Sprcitgarne habe man die Fischer in der Stadt und zu Ölten ange-gangen, dieselben abzustellen, damit die Gewässer gleichförmig benutzt werden. Diese aber hätten crwiedcrtnnd namentlich die von Ölten ausgeführt, die Gewässer seien nicht überall gleich, sondern z. B. bei Öltenwegen der Flühe (Felsbänke) ganz wild, so daß man mit keinem andern Geschirr als mit Spreitgarncnsffchen könne i werden ihnen diese verboten, so bringe man sie an den Bettelstab. Solothurn bitte daher,

Sprcitgarne zuzulassen.

2) Freiburg mit Missive vom 28. Juli berichtet Annahme des Meyengedings mit Ausnahme des Artikelswegen der Spreitgarne.

3) Nach Einnahme dieser Antworten hat der Rath zu Bern („min g. Herren") am 31. Juli den ArtikelWegen der Wurf- und Spreitgarne im Meyengeding von 1526 (sie statt 1546) aufgehoben, so daß man^wse Garne allenthalben brauchen darf, außer in der Emme, weil dieses Wasser klein ist und daher mit

enannten Garnen großer Schaden gethan würde.

Diese Art der Redaction des Abschiedes erklärt auch die Erwähnung einer Missive vom 20. Juli 1548wl Text.

438.

Der». 1548, 20. Juni.

Staatsarchiv Bcr»: Rathsbuch Nr. SOS, S. 7S.

^se»^ Ruthe zu Bern verlangt der Graf von Greperz im Namen des Herrn von Rolle, 1. daß man^»ll/ Vermögen wieder zur Hand stelle oder dasselbe dein Grafen übergebe, damit den Gelten des von^ ^gegnct werde. 2. Die Tochter (der Gräfin von Varrax) habe der Herr von Nolle mit ihrem Willen