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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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954 Juni 1548.

Verordnung aufsetze. Freiburg eröffnet, da einige Personen Vieh und Korn in großer Menge aufkaufen undaus der Eidgenossenschaft wegfertigcn, wodurch dein armen Mann eine Theurung auf den Hals geladenwerde, so habe die Obrigkeit eine Satzung gemacht, daß niemand in ihrem Gebiete Vieh oder Korn aufkauft"dürfe, wenn er nicht (schriftlich?) erzeige und verspreche, solches nicht aus der Eidgenossenschaft verkaufen Z»wollen, bei schwerer Strafe zc. Dagegen bemerken die Gesandten aus den Ländern, es sei bei ihnen »o)viel Vieh vorhanden, das sich jetzt auf den Alpen befinde; wenn sie aber zur Herbstzeit aus deu Alpe»fahren und ihnen verboten wäre, den fremden Kaufleuten, die da kommen, etwas zu verkaufen, sodas den Ihrigen sehr beschwerlich, ja unerträglich, und wollte man den Allsländern den feilen Kauf ^Viehs ganz abschlagen, so könnte dies dem Kaiser Ursache geben, den Eidgenossen den Kauf des Salft^Eisens, Stahls und anderer Dinge auch zu verweigern; es sei wohl zu ermessen, welchen Nachtheil insbesondredie eunetbirgischcn Vogteien, denen bisher viel Korn verabfolgt worden, davon haben würden. Nach weiter^Unterredung hat man für gut erachtet, daß jedes Ort die Seiingen anhalte, in Zukunft nicht mehr so »»'aufzukaufen und wegzuführen; wenn Fremde kommeil, so mag man sie in Ziemlichkeit und nach Gestalt drSachen kaufen lasseil; wenn das beobachtet wird, so ist eine Erschöpfung des Landes nicht so fth» ^besorgen. Wenn aber den Herreil und Obern gemeinsam oder einem Orte insonders etwas Besseres gcm ^so mögen sie es auf dem nächsteil Tag anzeigen, v. Die Boten von Schwpz und Unterwaldeii r>W»/daß das Fiscalamt zu Lauis auf dem letzten Tage zu Baden verliehen worden, während die alteil Absä)»' ^festsetzen, daß die Zölle und Acmter auf den Jahrrechnungen zu Lauis und Luggarus verliehen werden soA'»>es sollte das nicht mehr geschehen lind wenn Bewerber kämen, die Sache heimgebracht werden. «I. Es koi»»»'»immer arme Landsknechte ins Land lind niemand weiß, wozu sie dieneil sollen oder was sie im Sinne habe»>es ist aber zu besorgen, daß sie die armen Leute beladen und mit Stehlen, Brennen und Mordeil beschoßwerden; es ziehen auch viele starke Bettler und Heiden im Lande umher und falleil den Leuten beschwor'Deßhalb wird nun verordnet, man soll dieselben aus jedem Orte verweisen und ihnen einen Eid abneh>»^werden sie wieder betreten, so sind sie an Leib und Leben zu strafeil als Meineidige. Dieser Beschluß >»allen Vögten und den Zugewandten mitgetheilt, damit sie in gleicher Weise zu verfahren wissen.

König voil Frankreich antwortet auf das jüngste Schreiben betreffend die Ansprachen des Grafeil vonJörg Schenks von St. Gallen u. A. in einer langen (dem Abschied vollständig einverleibten) Zuschrift, ^Esclairon 4. Juni, die Ansprecher sollen in seinein Reiche Recht suchen, wo es ihnen der Gebühr»gehalteil werde; er werde daher auf den gesetzten Nechtstag niemand schickeil, :c. Ueber diese Antwort ^man gegen die Gesandteil ein großes Bedauern ausgesprochen und ihnen vorgestellt, daß zur Zeit desstorbenen Königs Franz jede Ansprache vor den Zugesetzteil berechtigt und dieser Neuerung nie gedacht wcusei; man bitte und begehre daher nochmals, daß der König entweder sich mit den Ansprechern gütlichoder dann seine Nichter gemäß dem Friedenstractat und alter Uebung heransschicke und das Recht critz^lasse; denn wo das nicht geschähe, und die Boten die Antwort des Kölligs heimbringen würden, so »" ,das die Unterhandlung wegeil Erneuerung des Bündnisses viel mehr hindern als fördern. Herr von ^rigault erwiedert mündlich und schriftlich, es befremde ihn zum höchsten, daß die Eidgenossen sich »^Antwort des Königs nicht begnügen; denn seit Januar sei auf Tageil über alle AnsprachenBericht gegeben, auch in alle Orte geschrieben worden, „damit ein ietlicher sich des künigs willens halb ^

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sprecheil, „weliches ir wol ermessen und betrachten söllent, diewil (nach ir Alt. bedunkens) es nit au

entschuldigung darüber gebrachen möcht". Der König halte sich nicht für schuldig, ihrem Begehren Z» ^

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