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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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952 Juni 1548,

die Gräfin eingegangen sei und nun aber nicht gehalten werden. Der Statthalter habe sie dcßnahcn an denHerzog von Guise gewiesen, von dem aber ihre Botschaft unverrichteter Dinge heimgekehrt sei. Die Neuen-burgcr verlangen nun von denen von Bern die Ansehung eines Rechtstags gemäß dem Burgrccht. VorAllen: aus ersuche man nun den Statthalter, die Sache freundlich beizulegen. Könnte das nicht geschehen,so müßte dem Rechte der Gang gelassen werden und sei für diesen Fall auf den 25. Juni Tag nach Bernangesetzt. St. A. Bern: Deutsch Missivenbuch A, S. es».

434.

Einsiedel'!!. l!>48, 4. Juni.

Landesarchiv Schwyz: Abschiede.

Konferenz zwischen Zürich und Schwyz.

1. Abt Joachim, Herr zu den Einsicdelu, verlangt, daß das Gotteshaus in Betreff der Besiegelndzu Stäfa bei dein alten Herkommen belassen werde, dem gemäß der Amtmann des Abts Alles besiegeln snl>-was vor dem Stab des Gotteshauses aufgerichtet wird, es seien Kauffertigungen, Gemachte oder Gültbrieß-Die Boten von Zürich wollen dem nicht widersprechen, sondern geben im Namen ihrer Herren zu, wie solchedenen von Schwyz schon wiederholt geschrieben worden ist, daß Alles verbleibe, wie die Öffnung es notschreibt; mit folgender fernerer Verabredung: Weil der Urbar bestimmt, daß der Amtmann des Abts »^vogtbares Eigen nicht zu richten habe und nun sieben Hofstetten, drei „bchuset" und vier nicht „beh»s4 'in des Gotteshauses Niedern Gerichten liegen und aber der Herrschaft Grüningcn gehören, so sollen (wolle»die von Zürich den: Abt die diesfälligen Rainen und Anstöße angeben, damit für die Folge JrrlhuMmieden werde. Dabei will es der Abt auch verbleiben lassen. 2. In Betreff der Zins- und Gültbriefe^vereinbart worden, der Verkäufer und Käufer mögen dieselben nach ihrem Gefallen unter dem Siegel ^Obcrvogts oder dein des Amtmanns des Gotteshauses errichten lassen. Wer immer aber siegelt, soll »»vorbehalten, daß solches weder den Freiheiten und Rechten derer von Zürich, noch jenen des Gottesha»'Einsiedeln schädlich sein soll. 3. Bei dieser Abrede soll es verbleiben, es wäre denn, daß die eine oder »»^Partei etwas Anderes (an urkundlichem Material) fände, in welchem Falle keinen Rechten vorgegriffen llsoll. ?». Der Abt zieht an, im Hof zu Münnedorf stehe die Besiegclnng gemäß dem alten Herkommen ^Gotteshause Einsiedel» zu. Die Boteil von Zürich wenden ein, dem Abt stehe hier weder Gebot nochzn, und da die von Zürich daselbst die hohen und Niedern Gerichte besitzen, so sei wohl zu entnehmen, ^der Abt hier keine Besiegelung beanspruchen könne, mit Ausnahme für die Fertigung der Güter des lR' ^Hauses; die möge unbeirrt Seitens derer von Zürich vor dem Amtmann des Abts erfolgen. Es seiin Betreff der Fälle ein Urtheil erfolgt, dahin gehend, wer auf des Gotteshauses Gütern geboren ist,dein soll der Fall an das Gotteshaus entrichtet werden. Sollte der Abt jetzt oder später nachweisendaß mehrere Güter, als man jetzt weiß, Gotteshausgüter seien, so seien ihm seine diesfälligen Ncchü'behalten. Auf dieses Anbringen der Boten von Zürich betreffend ein Urtheil, zumal die Gesandte»Schwyz wegen der Fälle keine Instruction haben, sondern nur wegen der Besiegelung, hat man allelnng auf Heimbringen genominen; die von Schwyz werden ihre Meinung baldmöglichst an Zürich ber») ^v. Zu gedenken der Mandate nach Hombrechtikon („Umbrcchtigkon"), Meilen, Männedorf, Stäfa weib'»Zehilten, wie der gnädige Herr darum gebeteil hat. «R. „Item des wynzehendes, so ein her von