Mai 1548.
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lasse das Recht von des Herzogs Kleinsohn verkümmert werden; die von Landeron aber ermangeln einesPriesters mit Ausnahme eines Capellans in ihren Missionen («missions»). Da der Fürst immer noch denkaiholischen Glauben begünstige, so bitte man ihn, denen von Landcron seinen Schutz zu gewähre», das; sieeinen Pfarrer nach ihren, Belieben haben können. 3. Der Herzog erinnere sich.^vic die Bollingen Landcronund Thiele (Zihl) ein gemeinschaftliches Siegel haben und die Leute von Thiele mit denen von Landcronden Venner wählen und mit ihnen reisen, wie das noch unter dem jetzigen Gouverneucr geübt worden sei.Erst in neuerer Zeit, als die von Landeron einen Venncr wählen wollten und gcmäst Hebung denen vonThiele dieses anzeigten, habe der Gouverneur verboten, den alten Gebrauch zu befolgen, auf den beide Thcileeinverstanden waren, und den die Frau von Longueville zugestanden habe gemäß Briefen, die sie denen vonSolothurn und dem Meister Pierre Ballier gesandt habe. Diese habe der Gouverneur zur Hand genommen undbesitze sie noch. Alan bitte den Herzog, den alten Gebrauch derer von Landeron unbeschadet seiner Hoheitsrechtcbrieflich bestätigen zu wollen. 4. Endlich haben die von Neuenburg einen Prädicanten, Namens Farel,einen Flüchtling aus der Provence; der sei gewohnt, in seinen Predigten den katholischen Glauben zu schmähen,indem er sage, derselbe und wer den päpstlichen Cercmonicn, wie er sie nennt, anhange, sei schlimmer als dieTürken. Als dieses zur Kenntnis; der VII katholischen Orte gekommen sei, haben diese dem Gouverneurgeschrieben. Er habe geantwortet, er werde die Sache durch zuverlässige Leute untersuchen lassen. Man bittebei, Herzog, den Farel zu entfernen oder dafür zu sorgen, das; er von seinen Schmähungen abstehe, da hier-aus Uebels entstehen könne. K. A. Solothuru: Actcnband Neuenbürg Iboo-Kioo. (Französisch.,
Man vergleiche übrigens den Brief vom 17. August 1547, Seite 822.
Zu 1. Der Inhalt des Lchcnbriefes ist aus der dem Zürcher, Lucerncr und Schwyzcr Abschied ange-fügten Beilage enthoben.
Zu «»1. Zu diesem Artikel bringt das Obwaldncr Exemplar folgenden Zusatz: Da die von Obwalden"" ihrer Landsgcmeinde beschlossen habe», es dürfe diese Angelegenheit ein Jahr lang nicht mehr an der^andsgemeinde angezogen werden, so werden sie angegangen, die Sache und was ihnen und den übrigenOrten hieran gelegen ist, eigentlich zu betrachten und sich hierin von den andern nicht zu söndern, wie derAmmann das weiter berichten kann.
Zu o 2. Das K. A. Freiburg: Mtrss äo Eru^öro Nr. 45k enthält in Urkundenform die bezüglicheMahnung an den König von Frankreich. Sie wird ausgestellt von den Gesandten von Lucern, Schwyz,Antcrwaldcn, Zug, Glarus, Basel, Frciburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell, und vom Landvogt zuBaden, Wolfgang Hcrster von Zug, auf den 11. Mai besiegelt. Schaltenbrand heißt hier „Schttrgdcnbrant."
Die Urkunde ist deutsch. Das Siegel hangt wohlerhalten.
Zu t. Päpstlicher Heiligkeit Botschaft Vortrag. Mau wolle ihm nicht übel nehmen, daß er nicht gemäßfrmer Zusage auf der letzten Tagleistung jedem Ort eine Copie der Antwort des Papstes auf den VortragKönigs (voll Frankreich) betreffend das Concilinm übcrschickt habe; er habe mit allem Fleiß sich bestrebt,dieselbe zu verdeutschen, aber niemand gefunden, der es zu übernehmen gewagt; darum habe er nochmals dielateinische Antwort vorgelegt. Nun seien ihm Briefe vom 23. April zugekommen, in welchen der CardinalFarncse ihn, befehle, anzuzeigen, wie vor einem Monat von einem befreundeten Prälaten an des KönigsHofe ermuntert worden, einen Edelmann dahin zu schicken, um die schwebenden Anstände gütlich zu erledigen;der Cardinal habe das gcthan, nach einigen Wochen aber einen Bescheid empfangen, mit dem er sich nichtbegnügen könne; denn sowohl das Concil als die Herrschaft Placenz betreffend werden neue Ansprüche erhoben.Der Papste das hl. Collegium und der Cardinal Fnrncse seien darüber mächtig betrübt, wollen aber um desFriedens willen sich noch länger gedulden. Auch die Eidgenossen mögen diesen Frieden unter den Fürsten
befördern. St. A. Luccrn: Abschiede A. s. r. 4S0; auch beim Zürcher, Vcrner, Schwyzcr, Svlothurner und Appenzeller Abschied.