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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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948 Mai 1548.

ständen anschlag zu des kaiserlichen cammcrgcrichts underhaltung im April 1548 uf dein rcichstag z» Augs'bürg ansgcbracht und beschlossen. Ferner so ist durch die röm. kaiserliche Maj., auch kurfürstcn, fürsteii u»gemeine reichsstände im April 1548 zu Augsburg beschlossen, daß gegen nachfolgenden reichsständen der anlagc»halben nicht sollte proccdirt werden, inhalts einer originalvcrzeichnuß, so der zeit nach gehaltenem augsbwg^sehen reichstag dem kaiserlichen fiscalen aus kurfürstlich mainzischcr canzlei zukommen, und haben soustcn sttstand ihr anschlag zur cammcrgerichtsunterhaltung wie volgt": Der Bischof zu Lausanne f. 3V. BischtGenf f. 30. Abt zu St. Gallen f. 60. Abt zu Schaffhausen f. 60. Abt zu Stein am Rhein f> ^Abt zu Einsicdcln f. 60. Abt zu Pfeifers f. 30. Abt zu Disentis f. 30. Die Stadt St. Gallen f. 90. ScMHausen f. 45. Mühlhausen im Elsaß f. 90. Basel f. 162>/2.

Zu Ic. Die im Text citirte Missive von Solothurn mag hier auszüglich folgen:

1548, 9. April. Solothurn an den Herzog von Guise. 1. Aus den durch Johann Wunderlich anihurn gerichteten Briefen müsse man entnehmen, der Herzog erinnere sich nicht mehr dessen, was die vo>>Solothurn früher geschrieben und durch ihren Gesandten, Georg Hcrtwig, angebracht haben, oder man >»»!»annehmen, daß die Gesandten von Neuenburg, welche zuletzt in Solothurn waren, den Herzog übel berich"haben, andernfalls der Herzog ohne Zweifel dein Verlangen derer von Solothurn entgegengekommen w>w-da dasselbe nichts der hohen Herrschaft Nachthciliges enthalte. Um ihn in der Sache genau zu Unterricht^'verhalte die Angelegenheit sich so. Bürgermeister und Gemeinden von Landeron und Crcssier stehe» st'Langem in einem Burgrccht mit Solothurn, welches aber der Herrschaft nichts benehme. Dieses Bürgelsei von den Eidgenossen zur Zeit, als sie die Grafschaft (Neuenbürg) innehatten und in der Folge von ^Herzogin von Longucville genehm gehalten worden. Diesem Burgrccht gemäß seien die von Solothurnpflichtet, denen von Landcron und Crcssier für Aufrcchthaltung ihrer alten Rechte, Freiheiten und g"^Gewohnheiten behülflich zu sein. Daneben haben sie allerdings auch ein Burgrecht mit dem Herzog vonville und dem Grafen von Neuenbürg, seinem Kleinsohu, mit Bezug auf benannte Grafschaft, welches »"bisher in jeder Beziehung gehalten habe und ferner zu halten entschlossen sei. Wenn der Herzog in st'"Schreiben bemerke, gemäß dein Berichte des Herrn von Prangin, Gouverneur der Grafschaft, seien bieSolothurn nicht befugt, Angelegenheiten, welche die Grafschaft oder deren Leute betreffen, außer die bnschaft auf Marchtage zu ziehen, so sei der Gouverneur von dem Burgrecht schlecht unterrichtet. .schreibe nämlich vor, daß Anstände zwischen dem Herzog und denen von Solothurn durch Abgeordnete bu^Parteien zu Bern entschieden werden sollen. Nachdem man nun erfahren habe, daß der Gouverneur, ^Person des Herzogs vertritt, die Bürger von Landeron und Crcssier mit Gewalt von ihren hergcbchstj,Gewohnheiten, nämlich von dem alten katholischen Glauben drängen wolle, indem er Hand an die 8»'^anlegte, deren Thüre erbrach und wider den Willen deren von Crcssier lutherische Prädicanten einführte, 'die Mitbürger von Landeron und Cressicr gestützt auf das Burgrecht die von Solothurn um Schutzund der Gouverneur nicht Partei und Richter in einer Person sein könne, zumal er denen von Nene» 'versprochen habe, nach Cressicr einen Prediger des Evangeliums, wie er sich ausdrückt, hinzusetzen, s» ^die von Solothurn dem Gouverneur das Recht an der March zu Bern angeboten. Das habe der Gonvc" ^auch angenommen und werde hoffentlich dabei bleiben und keine Neuerungen veranlassen. Aus g0""

Gründe» könne man weder ihn noch seinen Rath als Richter ancrkcnnen (Ausführung und Wieder!)Man bitte den Herzog, die von Cressicr mit einem Pfarrer zu versehen, wofür man ihm sehr dankbar st'werde, und sie beim bisherigen Verhältnisse bleiben zu lassen, ohne daß sie genöthigt werden, das Recht Zbestehen. Diejenigen, welche den Herzog bestimmen wollen, einen Proceß zu führen, dürften ihre Auf»"',samkeit nothigern Sachen zuwenden. 2. Die von Bern, Mitbürger derer von Solothurn, bemächtige» I'stder Zmsc und Einkünfte des Klosters St. Johann, die der Cur Landeron gehören, und wollen nichts da"für den Unterhalt eines Pfarrers verabfolgen, es sei denn, daß ein Prädicant ihres Glaubens eingesetzt »>cr ^Die von Bern haben hiefür kein Recht, weil ihnen nur das Präseutationsrccht zustehe; den Schirmund die todtc Hand besitze der Herzog von Longucville. Der Gouverneur aber sage nichts zur S»^ "