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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Mai 1548.

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vermöge deren sie bevollmächtigt sind, zu capituliren, und zwar die Capitel der alten Vereinung vorzulegen,damit man dieselben ändern könne, wie es für beide Thcile fruchtbar und dienstlich sei. Der König zweifle nicht,daß die Eidgenossen, als die Fürsichtigen, die Vortheile zu würdigen wissen, welche in so widerwärtigenDaständen aus dieser Vereinung für beide Theile erwachsen mögen, daß sie sich also ganz freiwillig, will-fährig und heiterlich (aufrichtig) erzeigen, wie es der König gegen ihnen Ihne. Die Gesandten bitten daher,f'ch darüber so bald wie möglich zu entschließen, indem ein Verzug der so hochwichtigen Sache beiderseits'vohl mehr Schaden als Nutzen brächte. Der König wünsche aber mit allen Orten in Freundschaft und^veinung zu stehen; darum möge man ihren Vortrag und Entschluß auch denen von Nri mittheilen. Heim-bringe,,. (I.) J„ Betreff der Ansprache des Grafen von Greperz bleibe der König bei seiner frühern»tivort; deßgleichen wünsche er, daß man den Hauptmann Schenk, Hauptmann Reinhard, Erhard Bürgervvd Andere, deren Ansprachen gar unziemlich seien, abweisen möchte. Weil aber der Graf und andere'llprecher des dringendsten bitten, ihnen zu austräglichem Recht zu verhelfen, so wird dem König (unterl2. Mai) ernstlich, bei eigenem Boten, geschrieben, er möge seinen Anwälten Vollmacht geben, sich mitAnsprechern gütlich zu vertragen; denn wo dies bis ans St. Johannstag (24. Juni) nicht geschähe,'volle mu„ ihn kraft des Friedens und der Vereinnng auf das ernstlichstc ersucht und gemahnt haben, seineMjätzer und Nichter nach Pcterlingen zu senden, damit die Sache endlich mit Recht erledigt und beidenZeilen Ruhe geschafft werde. Inzwischen soll jedes Ort seine Ansprecher verhören, die nicht rechtmäßigen'weisen und nicht vor den Nichter kommen lassen. (3.) Des noch ausstehenden Friedgeldes und der Pensionen, v antworten die Gesandten, der Tresorier habe ihnen soeben geschrieben, „daß die samler solichs geldsstiß „it gebracht, sölle aber hinfür nit mer so lang verzogen" (werden); es werde aber bis Ende Maieintreffen. Darauf wird verabredet und den Herren angezeigt, daß die Boten ans den Pfingstmontag' Mai) sich zu Solothurn sammeln und dann nach Lyon verreitcn sollen, was dem „Trisinieren" zu melden sei.^ ' Anton Anfdermanr und Lüpold Grebel von Baden bringen für sich und die Miterben ihre Bitte betreffendUnd ^ Erbschaft ihres Schwähers Gangolf Trülleri abermals an und begehren, daß man Zürich

^ Schaffhausen vermöge, sich dieses Abzugs halb zu vereinbaren. Schaffhausen erwiedert, Trülleri sei der^t geschwoniex Bürger gewesen, und kraft ihrer Freiheit gehöre ihr der Abzug von dem ganzen Nachlaß,erklärt, es habe dieses Abzugs wegen mit Schaffhansen keinen Span und begehre auch nicht, dasselbe" seinen Freiheiten zu drängen; es sei aber ans der letzten Jahrrechnnng zu Baden eine Neuerung ein-^'lrt worden hinsichtlich eines Kornzehntcns, von welchem die Erben einer Bürgerin von Zürich dem^""dvogt den Abzug haben geben müssen; demnach glaube Zürich, daß in diesem Falle gleich zu verfahren' baß uls„ auch Trüllcri's Erben den Abzug von den im Gebiet von Zürich liegenden Gütern geben sollen;seh,^ ^ sieben Orte von jener Neuerung in der Grafschaft Baden abstehen, so werde auch Zürich ans»>a^ ^^Vung gegen Trüllcri's Erbschaft verzichten; denn der Artikel des Urbars von Baden sage: Woben Angehörigen der Grafschaft Baden keinen Abzug nehme, solle der Landvogt auch keinen fordern;'habe Zürich von denen, die in der Stadt und Grafschaft Baden gesessen und gestorben und in seinem^ wie Güter oder Zehnten gehabt, nie einen Abzug genommen; es erbiete sich auch, dies ferner so zu halten,last ^ ^ ^ Grafschaft so viele Rechte habe wie jedes andere Ort, so bitte es nochmals, daß man es bleibenb ^ wie von Alters her, sonst müßte es den sieben Orten das bundesgemäße Recht darschlagen. Heimzu-»>ö bannt jener Artikel im Urbar erläutert werde und jedes Ort bei seinen alten Gerechtigkeiten bleibenDen Trüllerischcn Erben wird indessen gestattet, die Erbschaft zu theilen; doch sollen sie Zürich und

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