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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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März 1548.

werden, vorgetragen habe. Als Motive werden die im Vortrage des Grafen vom benannten Tag Artikel i'vorgebrachten mit einigen weitern Ausführungen wiederholt. Damals hätte» alle Boten die Angelegenheilin den Abschied genommen. Auf dem gegenwärtigen Tage hätten sie nun erklärt, da der Graf Michel oo»Greyerz Verbündeter derer von Bern und Freiburg und in der Verbindung zwischen der Eidgenossenschaft u»dem König von Frankreich begriffen sei und seine Grafschaft innert den Grenzen der Eidgenossenschaft liege,so sei es der Wille und Entschluß ihrer Ober», daß er als Eidgenosse wie die Angehörigen der Orte („nur )betrachtet werden soll, in der Meinung, daß er und seine Unterthanen sich als gute Nachbarn der genannt^Verbündeten benehmen.

A. A. Frciburg: Deutsches Original mit dem Siegel und eine gleichzeitige französische Ucbcrsetzung! letztere abgedruckt in den

Der Berner Abschied fügt diesem Artikel bei, die Gesandten von Zürich und Bern haben hierin »ichteinwilligen wollen.

In der Basler Sammlung (Abschiede 1547 und 48, versetzt zu den Abschiede» von 1547) und bei de"Schaffhauscr Abschieden ist dieser Artikel auf einein besonder» Blatte, welches die weitere Ausführung dcArtikel x enthaltet, ebenfalls aufgetragen. Hiernach anerkennt der Graf ausdrücklich, die Forderungen, wr 1den Orden beschlagen, vor den Ritter-Brüdern in Frankreich erläutern zu lassen.

Zu x. Das in der Note zu » bezeichnete Schriftstück der K. A. Basel und Schaffhause» enthält dich"Artikel mit weitläufiger Ausführung von Klage und Antwort, Replik und Duplik der Parteien behufs ^ "klärung der unparteiischen Orte. Da diese Gründe und Gegengründc theils, wenigstens der Hauptsache »aschon vorgekommen sind und dann bei der Rechtsvcrhandlnng zu Zofingcn in breitem Maße wiederkehrt'so werde» sie hier übergangen.

Zu Das Original fügt hier bei: „Und so die selben das gcthan, (hat) er sich zu inen gestellt,wann etwan von lüten geret worden, ist der guldi oder die cronen gut, er die erwüst und gseit, "i>" 'fröhlich, sy ist gar gut, deshalb sy im darmit kouft, was sy als inen selbs begert, und ist inen etwan darmünz usen worden und im zu Händen gestellt, davon er inen ouch teil geben" (hat).

Zu litt. Dieser Artikel steht auch im Glarner Abschied mit besonderer Anwendung ans Glarus.

Zu ii. 1) Solothurn instruirt für diesen Tag: Vor Pfingsten letzten Jahres seien der Appellatw'^wegen die Städte (Stünde?) zu Neuenbürg versammelt gewesen. Da sollten die Rechtsprecher '

auf der Grafschaft Brauch und Recht zu richten. Da sie kein geschriebenes Recht hatten, so seienerwählt worden, ein solches zu verfassen. Als dann dieses nach Dreikönigentag zur Prüfung undvorgelegt wurde, habe sich ergeben, daß es unter Andcrm vorschreibe, niemand aus der Grafschaft Nene» ^dürfe sich mit Leuten unter dem Papstthum verehelichen, auch nicht die Kinder dahin in die Lehre thu», "die Messe besuchen, bei Strafe. Die Gesandtschaft soll nun diese Artikel den VII Orten anzeigen und ^nehmen, ob man allfällig dem Gubernator schreiben oder was man sonst thun wolle.

K. A. Solothurn: Wschicd-bm'd ^

2) 1548, 3. April, Neuenburg. Der Statthalter de Riva an Lncern. Er habe von den BotiwVII Orte, die ans dem letzten Tage zu Baden versammelt waren, einen Brief erhalten. In demselbensie, sie seien berichtet, wie die vier Personen, welche mit der Zusammenstellung der Rechte und Gewohader Grafschaft in Schrift beauftragt seien, Verbote aufgesetzt haben, wornach Personen „unserer" GReligion nicht sollten zu der Messe gehen, noch sich verehelichen (sie), auch die Kinder nicht in die S ) .

dadurch wl

„üwer" Religion schicken dürfen. Der Statthalter habe dieses den vier Personen angezeigt, die d" /.^gtverletzt und zornig geworden seien, da sie sich unschuldig finden. Sie haben dann den Statthalterzu antworten, diejenigen, welche so etwas den Boten der VII Orte berichtet, hätten ihnen Unrecht ^

und „erbentseligklich" gelogen, mit der Bitte, man wolle ihnen die Kläger anzeigen, damit siehandeln können, wie die Billigkeit es erfordere. Der Brief der Boten der VII Orte ziehe das Ber)