März 1548,
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daß man Alles theuer genug bezahlen und es den Vögten in ihren Rechnungen um das halbe GeldZuschlagen müßte, und glaubt daher, daß der Kauf nicht zu Stande kommen werde; doch wird die Sacheuochmals in den Abschied genommen, v Basel, Schaffhausen und Appenzell äußern ihr Bedauern überden Span zwischen den VII Orten und den drei Städten betreffend die Neisstrafcn im Thurgau, und bitten,'Üuen eine gütliche Vermittlung anzuvertrauen, damit das Recht erspart werden könnte. Da man ihnensolches nicht abschlagen kann, so hat ihnen jede Partei ihre Gründe in den Abschied gegeben. Da derLandvogt im Thurgau geschrieben hat, wie die eigenen Leute aus der Landschaft wegziehen, sich aber gerneloskaufen würden zc., lind die drei Städte Bern, Freiburg und Solothurn dabei mitzusitzen begehren, sowird ihnen das für diesmal bewilligt, doch jedem Theil an seiner Gerechtigkeit unvorgreiflich. Deßhalb wird^»i Landvogt zu berichten befohlen, wem vor Zeiten, als das Landgericht noch deren von Constanz gewesen,w eigenen Leute zugehört haben. Antwort auf nächstem Tag, ob man die Eigenschaft wolle abkaufen lassen.
Derselbe Landvogt schreibt auf diesen Tag, wie ein gewisser Mausuet Troger, genannt Schwedi, von"pperswyl, der einige Zeit im Mühlebach gewohnt, Pfenninge vergoldet und Vertraute damit nach Constanz"ud andern Orteil geschickt habe, um ihm etwas zu kaufen; dadurch sei Mancher betrogen worden; etiler der^litschllldigen, Hans Spöui, sei zu Constanz verhaftet, aber wieder freigelassen worden, worüber noch weiterer^'>cht einzuholen sei. Heimzubringen, damit man den Schwedi ans Betreten verhaften und strafeil könne.
Es kommt der schon öfter heimgebrachte Anstand wegen etiles zu Lüteuhein (sie) begegneten Frevels wiederiur Sprache, da der Landvogt im Thurgau schriftlich auf dessen Erledigung dringt. Nun zeigen die VotenSchivpz und Glarus au, der Handel habe sich in der Grafschaft Toggenburg zugetragen, die mit ihnen"rch Landrccht verwandt sei; sie bitten daher, die Bcrathung aufzuschieben, bis sie wettern Bericht zu gebenwffsen. Darüber bemerken die drei Städte, wenn die Sache in ein Recht gesetzt werde, so seien auch sie^heiligt, soweit es die hohen Gerichte betreffe; sie wollen aber die VII Orte in den Niedern Gerichten nichtlmimern. Das Alles wird in den Abschied genommen. ?»I». Der Handel zwischen Joachim von Nappen-"Ww und der Gemeinde Pfyn wird nach Verhörung der Parteien und aller eingelegten Kundschaften rechtlich^schieden wie folgt: (1.) Mötteli habe gewaltthätig und muthwillig mit Männern, Frauen, Knaben undachtern gehandelt, ivas ihm als Gerichtsherrn nicht zugestanden und den X Orteil höchlich mißfalle; dafür^ er eine Strafe von 200 Gulden erlegen, jedoch an seiner Ehre unnachtheilig; sich in Zukunft solcherNevel enthalten, gegen seine Nnterthanen zu Pfyn und Andere sich tugeudlich und freundlich benehmen, wie^ einem Gerichtsherrn geziemt, und wenn jemand gegen ihn ungehorsam wäre, denselben mit Recht und'"cht eigenmächtig strafen; denn weitere Händel gleicher Art würde man nach Verdienen an ihm bestrafen.^ 0 Da die Gemeinde Pfyn lind ihre Boten nicht erwartet haben, daß die Obrigkeit in den Sachen handle," Aagcartikel voreilig umgetragen und sich also „muthwillig darin gesteckt"; da auch einige Artikel vorsind Zither vergangen, die sie aber keinem Langvogt eingeklagt, um Recht und Schirm zu
'"w", und einzelne auch nicht erwieseil worden, so sollen sie in eine Strafe von 100 Gulden verfällt sein,Malis ihrer Ehre unnachtheilig; die von Pfyn solleil hinfür den von Nappenstcin als ihren Vogt und. "''chtsherrn anerkennen, ihm in alleil billigen Dingen gehorsam sein und ihm alle Ehrerbietung erweisen.7 ' t5s sollen beide Parteien die erlittenen Kosten selber trageil und keine der andern etwas dafür^ig xheuso sgll jede Partei die nach Baden berufenen Kundschaften allein bezahlen, (was der Textnäher auseinander setzt), ee. Vogt Aufdermaur bittet die von Zürich (wiederholt), den Abt vonmedchi bxi Sieglung von Männedorf und Stäfa wie vor Altem verbleiben zu lassen. Die von