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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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932 März 1548

gestorben sei, und die Stadt vermöge ihrer Freiheiten den Abzug von allein hinterlassenen Gute nehmenkönne, wobei sie gemäß den Blinden unverkürzt zu bleiben hoffe. Die Boten von Zürich erinnern dagegen,wie in dem kürzlich entschiedenen Streit mit dem Landvogt von Baden, (den sie erzählen), betreffend de»Abzug von einem Zehnten, von den eidgenössischen Boten erkannt worden sei, daß hinfür jedes Gut derjenigeObrigkeit verabzugt werden solle, in deren Gebiet es liege. Darüber wird von den Boten der sieben Ord'bemerkt, der angeführte Abschied gelte nur zwischen Zürich und der Grafschaft Baden und berühre wede>Schaffhansen noch andere Orte, weil dieselben nicht dabei gesessen, und es unbillig wäre, ein oder meh'^Orte unverhört in etwas einzuschließen; zudem haben einige Orte, z. B. Zürich mit Luccrn, besondere Vet'träge, wie sie es der Abzüge halb gegen einander halten wollen; diese seien durch das Erkenntnis; derrcchuung zu Baden nicht aufgehoben und keinem Ort seine Freiheit benommen. Man bitte daher die Bote»von Zürich, wenn sie nicht hinreichend bevollmächtigt wären, die Sache heimzuschreiben und ihre Herren s"

bitten, die von Schaffhausen gütlich bei dem Abzug bleiben zu lassen. Die Erben stellen nun dasihnen die vorhandenen 200 Saum Wein, die zu der Erbschaft gehören, gegen Bürgschaft verabfolgen s"lassen, indem sie durch längern Verzug großen Schaden leiden könnten; und da Schaffhausen deneinen Tag verkündigt habe, wo sie den Abzug entrichten sollen, so bitten sie, einen Aufschub bis zum nächsteTag in Baden zu erwirken. Darauf hat man Zürich und Schaffhansen freundlich ersucht, sich unterdesin Güte zu vereinbaren, den Erben gegen die anerbotene Bürgschaft den Wein zu verabfolgen und sLeopold Grebcl in Baden unverzügliche Antwort zu schicken. Der Gesandte von Schaffhausen bemerktsich selbst, er halte dafür, daß seine Herren mit Zürich nichts zu vereiubaren haben, da sie nur bei >)»

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Eidgenossen anerkennen wolle oder nicht, antwortet die Mehrheit der Orte in entsprechendem Sinne.

Bräuchen zu bleiben begehren, i . Auf die Anfrage des Grafen Michael von Greyerz, ob man ihn

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meldet er, daß der König von Frankreich ihm über 00,000 Franken für Sold und Pensionen schuldig ^(was alles den Ritterorden nicht berühre); er bitte daher die Eidgenossen, sich dahin zu verwenden, daß'ldie Schuld bezahlt werde, oder daß ihm der König laut des Friedens und der Vereinung des Rechte»Heimzubringen. 8. Der Vogt zu Feldbach meldet, es seien in dein Hof des Klosters und vor der M»'einige baufällige Häuser, und bittet um Weisung, ob er im Frühjahr die uöthigen Arbeiten anordne»Antwort auf nächstem Tag. Zu Erledigung gemeldter Händel ist ein Tag nach Baden angesetzt 'Sonntag nach Kreuzerfindung, d. i. den 6. Mai. Die Boten von Zürich eröffnen zu Ende des ^die zugesendeten Nachrichten, nämlich: Die Kurfürsten haben neuerdings die Lehen empfangen; Herzog ,sei Kurfürst geworden; es stehen alle wohl mit dem Kaiser und mit einander; er habe den Fürsten t ^gegeben bis Pfingsten; daraus sei zu vermuthen, daß sie sich inzwischen rüsten, die „Schwyzer" zuDer Kaiser lasse freilich vernehmen, er wolle an den Papst; es sei aber nicht viel darauf zu setzen; du' ^städte haben sich noch nicht ergeben wollen, v. Lucern begehrt eine Abschrift der Kundschaften, diezu Hitzkirch aufgenommen worden, und wünscht, daß zur Beilegung dieses Spans beförderlich en> ^gehalten werde. Es wird entgegnet, da Lucern Kläger sei, so könne man ihm nicht wohl entsprechen,es aus der Kundschaft ziehen möchte, was ihm diente; zudem seien „unsere Herren" (eigentlich die ^ "VII Orte geineinsam) seit langer Zeit in unangefochtenem Besitze; sie bitten daher Lucern, vonderung gütlich abzustehen. Heimzubringen. BV. Betreffend den Kauf des Schlosses Hilfikon zeigt Vogt V» ^von Lucern in einem Rodel an, was für Gerechtigkeiten dasselbe an Acckern, Matten, Lehen, Kernenzinihabe. Alan findet, daß der Kernen und andere Zinse in kleinen Stücken eingehen, während anzN'nt