März 1548.
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-inung seien und die Ihrige., daheim behalten wallen. Heimzubringen, t. Der Abt von Fischingen schräkt,da man ihn. die Verwaltung des Klafters Dänikan anfgetragen, s° habe er ans vergangenen Mart.nstagden eidgenössischen Boten Rechnung abgelegt und zu wissen gewünscht, wie er dw MuAM.mg wuürversehen solle, ab er ehrbare Frauen einsetzen dürfe, dan.it der Gattesdienst der Stiftung gemäß besargtwerde, und was seine jährliche Belohnung sei. Heimzubringen. K'. Basel und Schasfhausen ^en an, esseien ihnen vor kurzer Zeit gedruckte Mandate von den. Kaiser, seinem Bruder, den Kurfürsten, pursten undStänden des Reiches zugekommen, in welchen ihnen bei Verlust aller Regalien, Lehen, Freiheiten, Schutzesund Schirn.es verboten werde, zu irgend einem Potentaten heimlich oder öffentlich zu ziehen oder andernVorschub zu leisten; die Uebertreter sollen ihres Gutes beraubt und Weib und K.nder.hncn nachgeschicktwerde» - wenn eine Obrigkeit hierin säumig und ungehorsam wäre, so verfalle sie in die Acht, und es werdevon dem kaiserlichen Fiscal gegen dieselben unverzüglich am Kammergericht „procitirt" und fürgefahrenwerden- u.a.. habe den. kaiserlichen Voten (Läufer) den Empfang der Mandate bescheinigen müssen, m.t demVersprechen, sie öffentlich anzuschlagen. Da ihren Herren solches sehr beschwerlich falle, bitten sie um Hülfeund Rath Da die Gesandten des Kaisers und des römischen Königs auf diesem Tage anwesend sind undihren Vortrags gethan haben (wie folgen wird), so wird ihnen dieser Handel vorgehalten und erzählt wie dieEidgenossen von Basel und Mühlhausen vor einiger Zeit auf den Bundestag ... Ulm und nach Schlettstadtgeladen worden, wie ...an bei den. Kaiser darüber Beschwerde geführt und er uns gnädige Antwott gegebenhabe; man sei daher überzeugt, daß jenes Mandat ohne dessen Vorwissen, sondern bloß durch .e Schreiber,nach deu alten Registraturen, den beiden Orten zugefertigt worden; darum bitte mau nun d.e Gesandten be.den. Kaiser und den. König dahin zu wirken, daß das Mandat aufgehoben und Mes .n den alten Reg.sterndurchgtthan, und die Eidgenossen fürderhin solcher Mandate überhoben werden. D.e Gesandten versprechendie erforderliche Verwendung. Heimzubringen. I.. Der Gesandte des rom.fchen Kon.gs, Ha.w Melch.orHoggenzer zu Wasserstelzen, bringt nach Ueberreichung seines Credenzbriefes instruet.onsgemaß vor, er ver-nehme. daß einige den. Kaiser und ihn. feindlich Gesinnte sich unterstehen, den Verdacht auszustreuen, daß^ die Eidgenossen bekriegen wollen, womit dieselben Mißtrauen erwecken und Vorsichtsmaßregeln ervorrufenDa nun aber solches „Usgießen", wie d.e Eidgenossen früher schon zu erfahren Anlaßunbegründet erwiesen, indem beide Majestäten nie des Willens gewefen, .hnen .rgend welche WiderwärtigkeitMzufügen, sondern die Erbein.n.g fest und beständig zu halten, was sie auch nenerd.ngs urch gnädigeEntrichtung der Erbeinungsgelder dargethan, so begehren sie, daß man solchen Reden keinen Glanben schenke,und geben dabei zu bedenken, daß die Urheber nicht der Eidgenossen Wohlfahrt .... Auge Haben, sondern meAbsicht verfolgen, in der Christenheit Unruhe und Zwietracht anz.ist.ften und daraus ^orthe.l fm sich selbstW ziehen. Dessen ungeachtet bleiben beide Majestäten der Zuversicht, daß die Eidgenossen ... Betracht esgemeinen Landfriedens sich gegen das Reich und das Hans Oesterreich gutwillig, nachbarlich und ruh.gZeigen werden, wie es sich gemäß der Erbeinung gebühre. Der Gesandte habe Vollmacht Alles zu th.m,z» diesen. Zwecke dienen könne, und werde, als ein geborner Eidgenoß, es an Flc.ß ...cht fehlen lassen;wem. daher Beschwerden gegen des Königs Unterthanen vorhanden wären, so möge ...an ihn. solches anzeigen,'üben, er Vollmacht habe, die Schuldigen darum zu strafen. (Der Vortrag ist in ungewöhnlicher Bre.te....TM enthalten.) Antwort: Man schenke den allerdings ausgestreuten Reden solcher Art keinen Dauben und""sehe sich gänzlich, daß beide Majestäten ihrem gnädigen Erbieten nachkommen und die noch u°r "z"ufirmirte Erbeinung auch ihrerseits treulich vollziehen werden, wie man es von unferer Seite zu tyun