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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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März 1548.

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Klage den III Orten 50 Kronen geben, und den Verklagten die Kosten ersetzen, die sie zur Rettung ihrerEhre aufwenden mußten. Würde jemand falsche Münze unter ihrem Stempel schlagen, so sollen die III Orte^n Unternehmern auf deren Kosten berathen und beholfen sein, daß sie zu geineinen und gebührlichen Rechtengelangen. 3. Die Uebernchmer mögen so oft sie wollen einen Schaffner hinsetzen, doch diesen Artikeln un-schädlich. 4. Sie mögen münzen Tag und Nacht, früh und spät, wann sie wollen und es nöthig ist, mitAusnahme der gebannten Feiertage, welche die Geistlichen zu seiern gebieten und die Obern gehalten wissenwollen. 5. Es ist den III Orten gleichgültig, wie wohlfeil („noch") die Unternehmer das Silber und Goldlaufen; nur sollen sie kein gestohlenes kaufen; würde das ohne ihr Wissen geschehe», so sollen sie dasselbe aufAnforderung gegen das dafür ausgegebene Geld zurückerstatten. 6. Sie dürfen kein gemünztes Gold oderSilber schmelzen oder anders stempeln; doch gebrochenes Gold oder Silber mögen sie wohl kaufen undschmelzen, ebenso ist ihnen erlaubt „Granaly" zu kaufen. 7. Sie mögen nach ihrem Gutfinden kleines undgroßes Silber und Gold schlagen, auf die angegebene Probe; was aber größer ist als ein Kreuzer, auf dassollen sie auf der einen Seite St. Martin, auf der andern die Schilde der III Orte prägen; Kreuzer undlstinere Sorten sollen sie mit dein Dritthcil des Wappens jedes Ortes schlagen. 8. Die genannten Münz-gMossen und ihre Diener haben sich des Rechts derjenigen Herrschaft zu bedienen, in der sie sich mit derAstinze setzen. 9. Die III Orte versprechen, während den genannten Jahren weder Schlag noch Stempelcknem Andern zu leihen oder sonst einen Andern in ihren Herrschaften münzen zu lassen; doch soll diese^unz nicht „verborgen" werden. 10. Die Uebernehmer sollen ihre Knechte ans den III Orten nehmen,'^nn sie hier taugliche Lutte finden; andernfalls mögen sie sie hernehmen, woher sie wollen. 11. Mail gibt^u Unternehmern in obgenannter Weise Gewalt zu münzen in Kraft der diesfälligen Freiheiten der III Orte;^ch wollen diese niemand nöthigen, die Münze zu nehmen, er thue es denn gern. 12. Gegenüber andern^rrschaften will man den genannten Müuzgenossen mit Fürschriftcn beholfen und berathen sein, doch in ihrenKosten, ig. Die Münzgenossen sollen sich verschreibeil und zwar der Meister mit dem Eid und mit dem Leib^"d die übrigeil sammt den Bürgen mit dem Gut, den vorgemelten Artikeln stattzuthun, und geben alsllrgen den Junker Leodcgar Golder in Lncern und den Ammann Brükard (Brügger) zu Nri; diese sollenKll'e Vcrschrcibung auch besiegelt ausstellen. 14. Es sollen und wollen die Uebernehmer jedem Landmann ausin Orten, der ihre Münze um Gold begehrt, dasselbe auswechseln, wie solches zu Basel geschieht; eiiiemsenden aber mögen sie das Gold abnehmen, wie sie mit ihm einig werden. 15. Wenn diese Artikel voll-vniinen aufgerichtet sein werden, sollen sie nebst der Bürgschaft von „diesem" Schreiber in zwei gleichlautendeverfaßt und mit den Siegeln der III Orte und denjenigen der Bürgen versehen werdeil. I». Dieisii ^ ^ Ablentsch eine gemeinschaftliche Susi, welche aber vor dem

^ mstr nicht immer sicher sei und wo die Säumer nicht immer guten Aufenthalt finden. Sie seien dahergeworden, die Susi nach Ablentsch in das Dorf zu verlegen. Das sollen beide Orte (Schweiz und Nid-a den) ih^ Obern bringen und deren Antwort an Uri mittheilen, damit dieses die Scinigen und di?^V'igen zu berichten weiß. e. Die Gesandten von Nidwalden verlangen, man wolle ihren Herren die in^st der Schifflente der beiden andern Orte („unserer") bestehenden Satzungen mittheilen, daniit man sichweichen könne. Das will man heimbringen, in der Meinung, daß es den Obern gefallen werde.

So sehr man versucht ist, diesen Abschied vor denjenigen vom 27. Februar einzureihen, wegen der dort^'wähnten neuen Münze, so ist doch das Datum im Original sehr klar.