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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Januar 1548,

habe der Landvogt die Kundschaften verhören lassen wollen; dann aber sei Antonius Poccobello entgegen dervon den Boten der Eidgenossen auf den 19. November (Samstag vor Katharina) 1547 zu Baden gegebenenErkanntniß ohne Erlaubniß des Landvogts und ohne vorherige Verkündung hinausgekommen. Sie glaubendaher, daß das, was Poccobello ihnen hinterrnks erlangt habe, nichts gelte, und bitten, daß man ohne denarmen Leuten fernere Kosten zu verursachen, den Handel anhöre und entscheide. Da die Gesandten klarersehen, daß Poccobello den Orten Unwahrheit vorgegeben hat, so erkennen sie, daß man trotz der in denOrten ertheilten Sprüche in der Hauptsache vorfahren und der Anwalt von Lauis seine Klage führen solle-Darauf ließ Poccobello weiter vortragen, die Freiheiten derer von Carona vermögen nicht, daß die vonCarona und Ciona mit Bezug auf alle Güter, welche sie erhalten, von Beschwerden und Steuern frei seien,sondern das betreffe nur jene Güter, die sie damals gehabt haben, wie der betreffende Brief es deutlichbesage. Die frühern Urtheile seien zwischen einzelnen Communen und Personen, aber nicht für die Land-schaft erfolgt, mit Ausnahme des letzten vom Landvogt und den eidgenössischen Boten erlassenen; gegen das-selbe aber seien neue, früher nicht im Recht gelegene Briefe gefunden worden, aus denen sich ergebe, daß dievon Carona und Ciona früher auch Steuer und Brauch bezahlt haben; er hoffe, diese werden bestätigt unddie Widerpart zu den verlangten Leistungen, die die Landschaft oder einzelne Communen betreffen, angehalten.De Albertis antwortet, die berührten Freiheiten ergeben, daß die von Carona und Ciona ganz von der Land-schaft Lauis gesöndert und deren Steuern und Beschwerden nicht unterworfen seien. Ueberhin haben sie st"mehr als achtzig Jahren von ihren Gütern und Weidgängen keinen Heller bezahlt, und wenn man sie daznnöthigen wollte, seien sie stets freigesprochen worden. Die von der Landschaft Lauis vorgebrachten Briestund Artikel seien schon vorher im Rechten angezogen und benennt worden, und die übrigen Artikel könne»denen von Carona und Ciona nicht schaden; sie bitten, sie bei altein Posseß, Freiheit und Urtheilen zu belassenund den Gegentheil in die Kosten zu verfallen. Die Gesandten verhören die Freiheiten, welche denen vonCarona und Ciona durch den Herrn von Sant Severin, bestätigt durch Franz Sforza, Herzog von Mailand,im Jahre 1464 gegeben und später von andern Fürsten, zuletzt von den Eidgenossen im Jahre 1513 ver-gönnt worden sind; ferner ein Nrtheil der eidgenössischen Boten zu Lauis vom Jahr 1530, ein Urtheilvon Hans Escher, Landvogt zu Lauis, vom 13. März 1540, ein solches der Gesandten zu Lauis vow9. Juli 1545, wobei der Anwalt der Landschaft Lauis immer erschienen ist; ferner das Urtheil des jetzig?"Landvogts, Hieronymus Frick, vom 23. März 1547 und das in Appellation der eidgenössischen Boten Z"Lauis erfolgte Urtheil vom 5. Juli 1547, die alle zu Gunsten derer von Carona ergangen sind. Anderseitswerden auch verhört einige Rödel der Landschaft oder des Dorfes Lauis, wie Michael Casella und Anderevon Carona Steuer bezahlt haben; ebenso ein Vertrag zwischen dem Commun Barbengo und Antonio deSerü von Carona; auch wie einer, Meister Filis genannt, von Carona zufrieden gewesen, von den Gütern,die er in der Landschaft Lauis gekauft, Steuer zu entrichten; endlich, daß Einer von Carona, der zu Gentilinositzt, und andere von Carona, die in der Landschaft sitzen, um den Weidgang etwas bezahlen. Da die vonLauis mit keinen Gewahrsamen, die nicht schon im Rechten gewesen, etwas erwiesen haben, so wird erkannt,daß die von Carona und Ciona bei ihren Freiheiten und Urtheilen beschützt bleiben und in Gemäßheit der-selben mit Bezug auf ihre Güter, die sie in der Landschaft Lauis haben oder in der Folge bekommen,Steuern und andern Beschwerden wie bisher befreit sein sollen. Wenn aber Leute aus der Landschaft Laras,die jetzt nichtNachbauren" wären, nach Carona und Ciona ziehen oder da zu Nachbauren oder Einsassenangenommen würden, und aber Güter außerhalb Carona und Ciona in der Landschaft Lauis besitzen oder