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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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Januar 1548.

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Erlaulmiß, die ledigen Höfe als Erblehen verleihen zu dürfen, wofür sie bereits redliche Leute wissen. Heim-Ebringen. vv. Schultheiß Fleckenstein von Lucern verlangt eine Abschrift der Kundschaften über den SpanM den Freien Aemtern, und begehrt, daß man beförderlich Leute verordne, um die Sache zu Ende zu bringen.Heimzubringen, da man ungleich instruirt ist. Dem Vogt in den Aemtern wird schriftlich befohlen, mit demzu Notenburg den Span bei Hohenrain zu besichtigen und auf den nächsten Tag Bericht zu geben.Schultheiß Fleckenstein von Lucern macht (in einer Conferenz der V Orte) einen Anzug betreffend die zuZürich neugedruckte Chronik. KK. Auf das au letztem Tage von Uri, Schweiz und Nidwalden gestellteLehren, ihnen die wegen Bellenz gehabten Kosten tragen zu helfen, wird nach Eröffnung der Instructionenbeantwortet: Da die übrigen Orte an der Herrschaft Bellenz keinen Theil haben, anderseits den dort regierenden^rten eine jährliche Pension von 3000 Franken gegeben wird, damit sie diese Herrschaft bewahren, und da^dlich andere an der Grenze gelegene Orte mit Verwahrung der Pässe und Anderm auch viele Kosten hatten,^ ihnen auch nicht ersetzt wurden, so ersuche mau die III Orte, von ihrem Begehren gütlich abzustehen.

Die Boten von Schwpz sollen gedenken, was die Gesandten der in Sargans regierenden Orte mitlhüen geredet haben, il. Bantli Meßmer, Burger der Stadt Basel, eröffnet, wie die Fürbitte der Eidgenossen^i denen von Basel guten Erfolg gehabt habe, indem diese ihm eine gnädige, milde und väterliche Strafeaufgelegt haben; auch habe er sich mit den Vögten des Töchterlcins abgefunden (und werde sie) ans diebestimmten Ziele bezahlen; die zu Basel wollen ihm auch Weib und Kinder sammt ihrem Gut verabfolgen^ffen, jedoch fordern sie, daß er außerhalb ihrer Stadt und Obrigkeit an Ort und Enden, wo es ihm beliebe,^ch aufhalte. Da nun letzteres seiner Schwieger, sowie seiner Frau und Kindern ihres Gewerbes wegen nichtAbglich sei, er selbst auch nirgends lieber, als bei seinen Herren der Stadt Basel das Leben verschließen^ürde, so bitte er nochmals die Eidgenossen unterthänig um eine weitere Fürschrift. Er ist diesfalls bereitsden Obern einiger Orte gewesen. Die Boten bitten nun die Gesandten von Basel ernstlich, ihrer wegen'hre Obern freundlich anzugehen, genanntem Bantlin die Stadt zu öffnen, ihn bei seinem Weib und Kindernlohnen zu lassen und sich mit der empfangenen Geldstrafe zu begnügen, da er sich doch mit den Vögten und^wandten des Töchterleins vertragen hat; das werde man um sie zu verdienen trachten.

klk,. Vor den Gesandten der XII Orte eröffnet Hauptmann Antonio Poccobello von Lauis mit MagnusMesner (Beßler) von Uri, seinem Fürsprecher, Namens der Communität und Landschaft Lauis, letzterebelaube, daß jeder von Carona und Ciona, der auf der Landschaft Lauis Güter hat oder daselbst haus-haltet, Steuer und Bräuch und andere Beschwerden, wie andere in der Landschaft Lauis Gesessene zu tragenhabe. Dessen weigern sich die von Carona und Ciona. Es haben deßnahen der Landvogt zu Lauis, Hiero-ühMus Frick von Bern, und dann auch die Boten der Eidgenossen, die auf der letzten Jahrrechnuug zu Lauisgewesen sind, wider die Landschaft Lauis einige Urtheile erlassen. Benannte Landschaft habe nun inzwischenve«e Gewahrsamen gefunden, auch noch mehrere Kundschaften einnehmen wollen, was ihr aber der Landvogtverweigert habe. Man habe nun denen von Carona und Ciona angezeigt, daß man von Ort zu Ort reitenund daselbst die Sache eröffnen werde. Dieses sei geschehen und stehe zu hoffen, daß der Landschaft Lauisus Recht wieder geöffnet werde. Da aber der Anwalt der Landschaft bei denen von Glarus noch nichtEvesen und noch mehr neue Nechtsamen vorhanden seien, die er aber jetzt nicht zugegen habe, so bitte er,^n Gegenstand bis zum nächsten Tage zu verschieben. Im Namen des Communs und der Leute von^roua und Ciona erwiedert Meister Antonius de Albertis durch seinen Fürsprecher Johann Zumbrunnen,uudschreibex zu Lauis: Als die Gerichtstage angegangen und man dem Widerpart dazu verkündet habe,