Druckschrift 
4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
909
Einzelbild herunterladen
 

Januar 1548.

909

ernste Maßregeln verhüten sollte. Heimzubringen. <» Der besorglichen Umstände wegen wird ein Tag nachVaden angesetzt auf Sonntag Lätare zu Mittefasten (11. März), wo die Boten mit Vollmachten für die nichterledigten Geschäfte erscheinen sollen. Jacob Stampfer, Goldschmied zu Zürich, schreibt, daß der größerePfenning, den er für die Gevatterschaft in Frankreich gemacht, viel über 300 Kronen Werth habe, unddaß er von den 3 Pfenningen 48 Kronen als Arbeitslohn und für seine Gesellen ein ehrliches Trinkgeldverlange. Da die Pfenninge gar schön gearbeitet sind, so hat man beschlossen, es solle jedes der XIII OrteZu den 25 noch 3 Kronen geben, v. Die französische Gesandtschaft erscheint zu Ende des Tages (nochmals)und verlangt in einem schriftlich übergebenen Vortrag, daß Alle, die gegen die Tractate des Friedens undder Vereinung handeln, aus der Eidgenossenschaft verwiesen werden. Heimzubringen, Da die Zeit zurBezahlung der Pensionen da ist, so hat man den Gesandten ersucht, dafür zu sorgen, daß sie auf das bestimmteif'el erlegt werden. Antwort: Er werde es dem Herrn von Boisrigault anzeigen und dessen Bescheid auLucern, Freiburg und Solothurn melden, damit sie die andern Orte benachrichtigen können. Da die Franzosendchaupten, es seien bei der Aufrichtung der Vereinung die Pensionen für das erste Jahr bezahlt worden,^ sie daher bei Ablauf der Nereinung für das letzte Jahr nicht mehr bezahlt werden müssen, so soll man^äs heimbringen, damit die (nächsten) Quittungen auf das Jahr 1548 gestellt werden, x.» In Betreff derVerleihung der Zölle in den cnnetbirgischcn Vogteien wird jetzt erkannt, es sollen dieselben bezahlt werdenuue sie verliehen worden, und die Boten auf der Jahrrechnung sollen nicht die Befugniß haben, etwas nach-zulassen ; das soll auch den dahin abgehenden Boten in Befehl gegeben werden, damit sie sich darnach zu halten'vhsen. ^. Der Laudvogt zu Lauis schreibt des Todtschlags halb, den Peter Marti, Bartholomü und einigeändere au Petrini Menzella von Zimadera verübt, des Erschlagenen Bruder habe den Thätern gutwilligErziehen; auf der letzten Jahrrechnung sei ihre Bitte um Liberation in den Abschied genommen, auf demZunächst darauf gefolgten Tage zu Baden jedoch abgewiesen worden, in der Meinung, daß sie mit dem Proceßuon Ort zu Ort fahren sollen; die Betreffenden seien aber dafür zu arm; er bitte daher ihrerwegen, man"lochte den Voten zur nächsten Jahrrechuuug in Lauis Vollmacht geben. Heimzubringen. Der Bischofuvn Constanz hat als Herr der Neichenall zu Steckborn einige Verbote gegen Tanzen, Spielen und unnützeHaushaltung bei 1 Pfund Buße verkünden lassen und meint auch, daß diese Strafen ihm zugehöreu kraft^ ZU Zürich im Jahr 1500 gemachten Vertrages, und bittet, ihn dabei gütlich bleibe» zu lassen. Alan^achtet nun zwar diese Mandate als göttlich und billig, glaubt aber, daß dieVorgebote" von dem LandvogtUu Thurgau im Namen der hohen Obrigkeit geschehen sollten; daß der Gerichtshcrr dazu keine Befugniß habe;^ solche Sachen und Unzuchten bei höherer Strafe als 1 Pfund Pfenning verboten werden sollen und dietrafen, die dann fallen, gemäß dem Vertrag zu theilen wären. Darauf erwiedern die Gesandten des Bischofs,erste Artikel jenes Vertrags setze fest, daß kein Landgerichtsknecht in den nieder» Gerichten etwas zubebieteu habe, was den nieder» Gerichten zustehe, und die Gerichtsherren bei ihren Geboten und VerbotenReiben sollen; aber in Malesizsachen mögen die Landgerichtsknechte ans Befehl des Landvogtes gebieten. In"Uuein Spruchbricf von Baden aus dem Jahr 1544 betreffend Fürkauf und Wucher werden die GerichtshcrrenAustragt, solches bei 10 Pfund Pfenning zn verbieten, die nach dem Vertrage von Zürich gethcilt werden^llen; ,vas aber 1 Pfund Pfenning und darnnter sei, gehöre den Gerichtsherren. Da nun solche SachenNutzt das Malefiz berühren, so bitte der Bischof, ihn bei den erlasseneu Verboten bleiben zu lassen; er wollel^doch M)t verhindern, daß die Strafe erhöht werde. Heimzubringen. Bern, Freiburg und SolothurnLehren nochmals Antwort, ob man ihnen den gebührenden Antheil an den Neisstrafen im Thurgau verab-