Januar 1548, 905
^ Raths. Basel. Theodor Brand, alt-Burgerineistcr; Bat Sn,innerer, des Raths. Fr ei bürg. Ulrichdes Raths. Solothurn. Niklaus von Wenge, alt-Schultheiß. Schaffhausen. Hans Stierli, des^aths. Appenzell. Mauriz Gartenhäuser, alt-Landaimnann. — E. A. A. 1. 94.
i». Schllltheiß Flcckenstein erinnert, daß auf einem Tage zu Baden jedes Ort denen von Sursee einMuster und Ehremvappen in ihr neu gebautes Nathhaus verheißen habe; nun seien alle gemacht und koste^des Z Sonncnkronen; es inöge daher auf nächstein Tage jedes Ort seinen Theil bezahlen. I». Heinrich'chermuth von Zürich trägt vor, der Landvogt zu Baden habe ihn zu Dietikon verhaftet und ihm für^ Gulden Pfand und Bürgschaft abgenommen, weil er beim schmalkaldischcn Bund Hauptmann gewesen^ einige eidgenössische Knechte unter ihn: gehabt haben solle; er sei aber als „einspänniger" Gesell aus-sagen, habe niemand weggeführt und sei erst in: Felde zun: Hauptmann erwählt worden, habe auch nurZürcher, mit Ausnahme von 5—0 Mann aus andern Orten, unter ihn: gehabt; er bitte, ihn: die Strafezu erlassen. Auch Zürich verwendet sich für ihn mit dem Bemerken, daß er in: gleichen Falle sei^ Hans Altmann von Glarus, den: die Mehrheit der Orte verziehen habe. Heimzubringen, e. Nachdem^ den: letzten Tage die Botei: von Zürich, Ur: und Solothurn angezogen, daß niemand ihre Knechte ans-egeln solle, wiederholt nun Zürich, es werde bei den erlassenen Mandaten verbleiben; wenn aber einzelne^ Seinigen ihr Land verläugnetcn und dessen mit Kundschaft überwiesen würden, so hätten sie die verdiente^fe zu erwarten. Uri und Solothurn haben darüber keine neuen Instructionen. Dagegen bringt Lucernes soll keii: Hauptmann oder Aufwiegler aus andern Orten Knechte aus seinein Gebiete weglocke,:, indem^ "us Betreten jeden Fehlbarci: ebenso bestrafen würde, wie die vorgenannten Orte. Dabei wird angezogen,» kein Hauptmann ii: gemeinen Herrschaften, die seine Herren nicht zu bevogten haben, Knechte werben^ ^ Es wird jedoch (von anderer Seite) bemerkt, daß solche Satzungen und Verbote für die Orte, welche in^ Rereinmig stehen und einem fremden Herrn zuziehen, nicht erträglich seien. Das Alles ist heimzubringen.' Ä>: letzten Abschiede mar heimgebracht worden, ob man den: Hans Melchior Heggcnzer zu Wasserstelzenluisiveise ^ Lehen zu Dießenhofen, das die von Schellenberg zu Hüffingcn besessen, zu Händen der Frau'"ka von Schellenberg, seiner Gemahlin, als Erblehen überlassen wolle, sofern sich die beiden Parteiener dx,, Kauf vergleichen könnten. Nun erscheinen Anwälte derer von Schellenberg um zu melden, daß sie'uit Heggenzer anders vertragen, indem sie 1000 Gulden baar bezahle,: und die übrigen 5000 verzinsens. b wofür das Lehen zu Dießcnhofen sein verschriebenes Unterpfand sein solle; doch soll es ihnen frei-en, -zg Gulden Geld (Zins) mit 1000 Gulden abzulösen, was sie auch so bald immer möglich zu thnn"m das Lehen zu ledigen. Da nun das Lehen laut des (eingelegten) Lehenbriefs den VII Orten>a„dig, so bitten sie diese, dazu einzuwilligen. Bern und Schaffhausen inachen indeß geltend, daß sie zu'Mnhofen gleiche Rechte haben wie die VII Orte, obschon der Lehenbrief nur die VII Orte nenne. Heiin-Nugev. Denen von Schellenberg wird aufgetragen, die ältesten Lehenbriefe, „je einen uf die andernMd^ nächsten Tag vorzulegen, v. Mcinrad Tschndi von Glarus zeigt an, er habe von seinen:
^kwäheO Schultheiß Kramer scl., ein Lehen (nahe bei der Stadt Sargans gelegen) ererbt, welches den:^uer von den VII Orten als ewiges Erblehen verliehen worden sei. Wollte man ihn: nun dieses Lehen
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Erbiete, den bisherigen Zins (30 Gulden) mit dein gebührlichen Hauptgnt abzulösen und dazu noch 150 Gulden^k>en; u:an finde niemand, der das Lehen kaufen oder um jenen Zins annehmen würde; man müßte es
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^ ^genthum verkaufen, so würde er dasselbe behalten und seine umliegenden Güter veräußern; im andern^ würde er das Lehen aufgeben und seine eigenen Güter behalten. Der Landvogt schreibt darüber, Tschndi