904 Januar 1548.
Zwischen Ob- und Nidwalden hat sich Span und Mißhelle ergeben betreffend die Beschickung der Ritteund Tagleistungen der Orte, es sei zu Kaisern und Königen, Fürsten und Herren oder zu Rechtssprüchen oderzu Tagleistungen gemeiner Eidgenossen oder der V oder vier Orte oder der Waldstätte. Es wird nun dies'falls Folgendes vereinbart und von den Obern beider Theile angenommen: 1. Die Tagleistungcn der V Ortehaben die von Obwalden zweimal nacheinander und die von Nidwalden jeweileu das dritte Mal zu besuchen,„sp syent dann nutzlich old schedlich" (ein- oder austräglich); würden aber beide Theile dahin gefordert, so chdie Theilnahme beider dem Rechte desjenigen Theils, an dem sonst der Besuch des Tages wäre, für ^Folge unvorgreiflich sein. 2. Wenn Tagleistungen gemeiner Eidgenossen mit den Zugewandten von Wollisund Chur von Fürsten und Herren angeordnet werden und beide Theile Gesandte dazu schicken wollen, i»man dieses keinem wehren, doch unbeschadet demjenigen Theile, an dem sonst der Tag wäre. 3. Betreffetdie Jahrrechnungen zu Lauis und Badeil und die Klosterrechuungen' im Thurgau, wie sie jetzt gepflogr»werden oder in der Folge an die Orte kommen möchten, soll Obwalden je zwei aufeinander folgende u»dNidwalden je die dritte versehen; der Theil, welcher eine solche Jahrrechnung nicht zu versehen hat, soll keil»»Boten dahin abordnen, die Jahrrechnung sei nützlich oder schädlich. 4. Wenn aber besondere Händel in Bebenvon Fürsten und Herreil vorkommen, welche die Jahrrechnung nicht berühren, lind beide Theile hiezu „schale»wollen, so ist das zugelassen, der Jahrrechnung unvorgreiflich. 5. Wenn einzelne Orte bestimmt werden, N >im Namen gemeiner Eidgenossen zu freindeu Fürsten und Herren oder zu Zugcwaudten und besondern Orte»oder (für eine Zahl Orte) zu gemeineil Eidgenossen zu begeben und hiefür das Land Uuterwaldcu best!»»»'würde, („daß ritt wäreil zu freindeu fürsten und Herren und gemeinen Eidgenossen und Zugewandten besonderorts ermölten und erneuten zu verryteu im nanicn gemeiiler orteil"), so soll Obwalden zwei, Nidwalden de»dritteil Ritt versehen, dieselben seieil nützlich oder schädlich. Wenn aber von gemeinen Eidgenossen beschloßwürde, Boten von jedem Ort zu senden, so mögen beide Theile Gesandte schicken; dadurch aber soll der fernem»Reihenfolge kein Abbruch geschehen. 6. Bei Rechtssprüchen, welche fremde Fürsten und Herren betreffen n»Ivo das Laild Nnterwalden eineil Ncchtsprecher setzen muß, hat Obwalden dieses zweimal, Nidwalden je ^dritte Mal zu thuu. Ebenso soll es gehalten werden in Sachen, bei denen lallt den Bünden zwischen eine»'Ort und dem andern ein Rechtsbrecher gegeben werden muß. 7. Diese Artikel sind den beiderseitigen Mb-heiten, Rechten und altem Herkommen, es sei wegen des Panners und des Siegels uunachtheilig. Die Urkundebesiegeln „wir zu Unterwalden, als ob dem Kernwald, und wir die nit dem Keruwald zu beiden theile»
Die beiden Landcssiegel hangen; bei der Urkunde eine Copie. Abgedruckt bei Vusinger Geschichte von Uuterwalden II,
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Waden. 1548z 23. Januar (Montag nach St. Sebastians Tag).
Staatsarchiv Lncern: Allg. Absch. N .2, t. 363. Staatsarchiv Zürich : Abschiede Vd. 17, k. 133. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg.Abschiede 1^,
Landesarchiv Schwyz : Abschiede, Kantonöarchiv GlarnS: Abschiede. Kailtonsarchiv Basel: Abschiede 1547—48. .
KantonSarchiv Freibnrg : Vadische Abschiede, Vd. 15. Kantvnsarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. 26. Landesarchiv Appenzell: Abs)'
Gesandte: Zürich. Johann Haab, alt-Burgermeister; Johann Bleuler, des Raths. Bern. HansNägeli, alt-Schultheiß; Wolfgang von Weingarten, Venner und des Raths. Lucern. Heinrich Fleckens^alt-Schultheiß. Uri. Martin Jmhof, des Raths. Schwpz. Anton Aufdermaur, des Raths. Unterwalde»'Arnold Lussi, Landammann zu Nidwalden. Zug. Kaspar Stocker, alt-Ammann. Glarus. Konrad