November 1547.
und Ulm zu senden. Es möge sein, daß in seiner Kanzlei die Schreiben und Commission auf die alte»Registraturen, wie früher auch geschehen sein möge, gefertigt worden seien. Die Eidgenossen werden aMnicht gefunden haben, obwohl solche Ladungen wiederholt erfolgt seien, daß man sie deßwegen zum Besuchsolcher Tage genöthigt habe, weßhalb sie sich diesfalls nicht zu beschweren haben, u. s. w.
St. A.Zürich: A. Kaiser. — Idiäom, Tschudische Docnmentcnsammlung X, t'. 120. — Landesarchiv Schwyz, mit dem Datum 23. Juli- ^Landesarchiv Nidwalden: Abschiede; ebenfalls mit dem Datum vom 23. Juli. — K.A.Basel: Abschiede 1547 und 43, mit demDatum vom 23. Juli. — K. A. Schaphausen: Correspondenzen, mit dem Datum vom 23. Juli. Abgedruckt bei von Jan: Staats-rechtliches Verhältnis; der Schweiz zum Deutschen Reich, Thl. Ill, S. 178.
Zn u. Die Vorlagen der Gesandtschaft bilden: 1) Ein weitläufiges Begleitschreiben, d. d. Baden de»24. November, unterzeichnet von Ritius und Panizonus, folgenden Inhalts: 1. Empfehlung der Capitel Z»günstiger Aufnahme. 2. Wiederlegung des Gerüchts, der Kaiser wolle hiemit die Eidgenossen entzweien; !»»'Bestreben sei im Gegcntheil eine Folge des geneigten Willens zu diesen. 3. In Betreff der Tödtung d^Herzogs von Piaeenza haben sie bei dem frühern Tage (?) ausführlich sich vernehmen lassen, sowie in Bctulldes Auslandes, der zwischen Herzog Fernand von Gonzaga und Herzog Oetavio Farnese eingegangen Wörde»sei; was immer diesfalls über den Kaiser und Fernand von Gonzaga geredet werde, so sei bekannt, daß derTod des entleibten Fürsten „mit des gemein man und volk bewilligung hargevolget syge". 4. Bitte, da'Verdächtigung betreffend eine Bedrohung von Bellenz, worüber auch schon namentlich an Uri, Schwyz ">»Unterwalden Bericht gegeben worden sei, keinen Glauben zu schenken; nicht nur wegen Bellcnz, sonda»bezüglich aller den Eidgenossen gehörenden Plätze und Orte möge man vollständig ruhig fein.
St. A. Lnecru: «. Mailand-
2) Die Capitel. Artikel 1—8 bilden Wiederholung der ersten acht Artikel des Capitulats vom 3. JaM»"
1533 (Band IV, Abthl. 1. o, S. 1293). In Artikel 8 wird (Wohl mit Rücksicht auf die bezügliche»
neuesten Vorgänge) nicht bloß die ungehinderte Benützung, sondern auch der freie Bezng dessen, was je»»»'
von seinen Gütern auf dem Gebiete des andern Theiles hat, gewährt. Folgt dann Artikel 9. Beh»^
Aufrechthaltung dieser Vcreinung sollen die Eidgenossen und ihre Zugewandten weder aus eigenem Anw»'
noch durch Veranlassung irgend eines Fürsteil, Herrn oder Potentaten gegen das Herzogthum Aka»»»
Kriegszüge unternehmen oder den Ihrigen gestatten, zum Schaden benannten Fürstenthums zu reisen, viel«»)
diejenigen, welche dieses unternehmen wollten, davon abhalten und die Ungehorsamen schwer bestrafen. ^
sollen ferner die Eidgenossen wider genanntes Herzogthum niemand Dnrchpaß, Proviant oder sonst in »'»^
oder anderer Weise Hülfe gestatten, sondern vielmehr solches hindern. Wenn der Kaiser oder dessen Anw» ^
zum Schutz des Herzogthums Mailand Kriegsknechtc verlangen, sollen die Eidgenossen dieselben um ziemlich
Sold zuziehen lassen wider jedermann, wer es wäre. Wenn hinwieder die Eidgenossen und ihre Z»^
wandten in ihren Landen, Gebieten und Herrlichkeiten, von wem immer, angefochten würden, soll der K>»Ü
oder dessen Statthalter zu Mailand, so oft er darum angesucht wird, den Eidgenossen 1000
zuschicken und dieselben auf vier Monate besolden. Würde der Krieg aber sich länger verziehen und
Eidgenossen diese Hülfe behalten wollen, so haben sie dieselbe auf eigene Kosten zu erhalten. Sollte»
Eidgenossen mehreren Kriegsvolks bedürfen, so hat ihnen der Kaiser oder sein Statthalter weitere 4000 K»»»i ^
auf ihre Kosten zugehen zu lassen. Um die „jemerliche llebe, liberalitet, Neigung und gnedigsten willen »»
gutwilligkeit" des Kaisers desto klarer erkennen zu mögen, verpflichte sich der Kaiser, den Eidgenosse»
ihren Zugewandten jährlich, so lange diese Vereinung dauert, 200 rheinische gute Gulden jedem LW »»l
Zürich oder Lucern zu entrichten, in je zwei Zahlungen; die erste soll erfolgen . . . Artikel 10. Würde »»
Theil entgegen dieser Vereinung, mit wem immer es wäre, sich verbinden, Bünde erneuern, tractiren »
handeln, so soll das dieser Vcreinung durchaus unschädlich sein und diese allen solchen Verträgen vorg^P''
Artikel 11. Vorbehalten bleiben alle Verträge und Bündnisse, die des Kaisers Vorfahren gegen irgend je>»»»
gehabt; die Eidgenossen insbesondere behalten sich vor alle Bündnisse und Vcrkommnisse mit den rö»»ß^
Kaisern und Königen und dem Hause Oesterreich, vornemlich die Erbeinung. Artikel 12. Diese Verc»»»»
soll bestehen, so lange der Kaiser lebt und noch vier Jahre nach dessen Tod gegenüber seinem Nächst
im Herzogthum Mailand, St. A. Luccrn: A. Mailand. Beim Zürcher Abschied, Original. Der 11. und IS. Artikel sind
^ im Original nicht beziffert.