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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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November 1547,

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worden, so glauben die Anwälte darüber keine Antwort schuldig zu seiu. Der vou Nappensteiu entgegnet,die Gemeinde und die Boten haben sich miteinander verschrieben, Kosten und Schaden, in den sie dieses»Einfahrens" und dieser Sache wegen kommen, gemeinsam mit Einsetzung aller ihrer Gitter zu tragen. Da^ durch den Landvogt citirt worden, so werden wohl aüch sie zu diesem Tage geladen seiu; er verlangedaher nochmals, daß sie zu jener Klage stehen, Nachträglich fordert er schriftliche Mittheilnng aller Zeugcn-anssagen oder Verlesung derselben, damit er die unzulässigen und parteiischen nennen könne. Es wird ihmNamensvcrzeichniß der Zeugen zugestellt. Dann erscheint er wieder und meldet, er könne ans den Kund-schafte» seiner Widersachernicht kommen", da er viele gar nicht kenne, also nicht wisse, welche einanderverwandt seien; er bitte daher nochmals, die Zeugenberichte zu verlesen; denn die Gemeinde zu Pfpu habeheimlichen Rath von Dreizehn eingesetzt, die alle Händel gegen ihn führen sollen, und alle stehenhinterZander"; er finde sie daher insgesammt parteiisch. Da übrigens die Gemeinde die fraglichen Artikel nichtanerkenn?, und weder die Obrigkeit noch der Landvogt, seines Wissens, ihn verklagt habe, so dürfte er der^age wohl entledigt werden. Nachdem man die Parteien weitläufiger verhört, und die Aufträge der Obernahm gehen, den Handel vollständig anzuhören nnd je nach Befund entweder den von Rappenstein oder dieGemeinde zu bestrafen; da jetzt aber der Beklagte die ganze Gemeinde für parteiisch schätzt, während deren»walte zu einläßlicher Antwort nicht bevollmächtigt sind, so wird, damit sich niemand zu beklagen habe,^c»mt: Es sollen Joachim von Nappenstein und die vollmächtigen Anwälte der Gemeinde Pfpn sammt denen,^ von Ort zu Ort geritten sind, auf dem nächsten Tage nach St. Thomas wieder erscheinen; es sollen dann» Anwälte der Gemeinde eine bündige Erklärung abgeben, ob sie den Boten an die Orte den Auftrag gegeben,M von Nappensteiu mit jenen ehrverletzlichen Artikeln zu verklagen oder nicht; ebenso haben die in den Orten^Westum Boten bestimmt zu bezeugen, ob die Gemeinde ihnen solches befohlen, und ob sie es gethan habennicht, damit man desto gründlicher in der Sache zu handeln wisse. Auf das Begehren des von Nappenstein,s» die Einholung weiterer Kundschaften zu gestatten, wird schließlich beiden Parteieil bewilligt, inzwischen^ Awa nothwendigen Kundschaften aufzunehmen, doch immer nach Form Rechtens. Wenn aber die Gemeinde^besinnen" und anerkennen würde, daß sie ihren Boten Befehl gegeben, den Mötteli mit jenen Artikelnün verklagen, so soll sie es demselben anzeigen, damit die Kosteil für Aufnahme der daherigen Kundschaften^ipart werdeil könnten.

Verhandlung zwischen Zürich und Bern betreffend Hans Clebergers Testament; siehe Note.

Verhandlung betreffend das Beschwören der Bünde; siehe Note.

88« Verhandlung in Betreff der Stadt Constanz; siehe Note.

5t. Verhandlung betreffend den Grafen von Greperz; siehe Note.

Im Zürcher Exemplar fehlen lt>b, vv; im Berner Ii, I, si, I»i>, <<', Iii»; im Schwyzer Iii»;Nu Basler ^!, I, ii», »», v, uu, vv und alles Uebrige; im Freiburger und Solothnrner I, I, vv,^ und alles Uebrige; im Schaffhauser Ki, I, »»», n, vv und alles Uebrige; II und Irlr sind dein^ucerner eigen; II ans dem Berncr; Ii»»» ans dem Glarner; i»»» aus dem Schaffhauser Exemplar.

In der Lucerner Sammlung ist der Abschied in das Jahr 1557 versetzt; alle Beilagen fehlen.

Zu I». 1547, 28. Juli, Augsburg. Der Kaiser an die Eidgenossen. Antwort auf deren Schreibenvom 8. Juli in Betreff der an Basel nnd Mühlhausen erfolgten Ladungen, ihre Abgeordneten nach Schlettstadt