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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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November 1547.

der Gevatterschaft sein wollen oder nicht. i»i». Der Bote von Schaffhansen eröffnet, wie die von Hohen-staffeln seine» Obern geschrieben haben, sie beanspruchen den dritten Theil des Dorfes Thäingen und forden'/daß man ihnen denselben abtrete; wurde das nicht geschehen, so verlangen sie mit denen von SchasflMb»vor dein römischen König und Kaiser zu verhandeln. Da aber die von Schaffhausen den dritten The'benannten Dorfes im Schwabenkriege erhalten haben und derselbe ihnen in dem Vertrage zu Waldshut gebliebe"sei und die andern zwei Theile den Bürgern von Schaffhausen gehören, so habe man denen von Stoffel"freundlich geantwortet wie eine Copie, die verlesen wird, es zeigt; sie begehren nun Rath, wie sie sichdieser Angelegenheit des Fernern zu benehmen haben. Die Boten ralhen, nochmals denen von Stoffeln zuschreiben, sie sollen die von Schaffhausen gütlich bei ihrem langen Besitze verbleiben lassen. Wenn aber d"^nicht sein möchte, so haben die Eidgenossen mit dem römischen König und Kaiser eine Erbeinung, die dabesage, wo und wie das Recht ausgesprochen werden solle. Was ihnen dann weiter geantwortet werde, da»mögen sie wieder berichten.

«»«». In Betreff der Herrschaft Rheinthal wird von den VIII Orten verhandelt wie folgt: I .Auf Ver-langen des Landvogls im Rheinthal hat Ammann Gartenhauser berichtet, benannter Landvogt habe eine"Gefangenen, der zum Schwert verurtheilt worden sei. Als ihn aber der Nachrichter auf die Walstatt gebracht,habe ihn derbös Siechtag angestoßen", so daß er wieder ins Gefängniß gebracht werden mußte. Es hätte"dann die Verwandten desselben sich beim Landvogt dafür verwendet, daß er den Gefangenen ihnen übergebe,sie wollen ihn derart versorgen, daß niemand Schaden von ihm erhalte. Der Landvogt wünsche nun ei»ediesfällige Weisung. Beschluß: Wenn die Verwandten den Betreffenden so übernehmen, wie sie versprochenund die Kosten bezahlen oder das bei ihm gefundene Geld dein Landvogt überlassen, möge er ihnen de"Betreffenden übergeben. Würden sie denselben aber nicht zu ihren Händen nehmen und versorgen, so füllder Landvogt den armen Menschen, wenn er bei guter Vernunft und Sinnen ist, laut Urtheil vom Lebe"zum Tod richte» lassen. I. Der von Polei Meßmer angetragene Tausch seines Lehens gegen einen Kr""l-garten wird nicht genehm gehalten und Ammann Gartenhäuser und der Vogt werden beauftragt, wen" stc'einen Garten in der Nähe des Schlosses zu kaufen finden, denselben zu kaufen.

St. A. Zürich: Rheinthaler Abschiedbuch, S. 170. Bericht des LandvogtS von Baden, Wolfgang Herstsr, an den Landvogt im Rheinth»'vom 20. November (auf Konradf. Stiftsarchiv St. Gallen: Rheinthaler Original-Abschiede, k. I5Z.

Zwischen Ziffer 1 und 2 enthält das Original Artikel i in Form einer speciellen Weisung an de"

Landvogt im Rheinthal. Ziffer 2 bildet im Original ein Postscript.

z»K». Vor den Nathsboten der X Orte erscheinen Joachim Nappenstein, genannt Möttcli, Vogtherr ZchPfyn, und Abgeordnete der Gemeinde Pfyn. Es trägt nun jener sammt den ihm von Ob- und Nidwalde"zuverordneten Beiständern, Ammann zum Weißenbach und Ammann Bünti, seine Klage vor und begehrt,daß die Anwälte der Gemeinde, die ihn bei allen Orten so schwer verklagt haben, ihm darüber Rede stehe"sollen. Die Gesandten der Gemeinde erwiedern, sie seien nicht abgeordnet, ihm auf diese hochbeschwerlichenArtikel zu antworten, sondern nur die folgenden Artikel anzubringen, nämlich betreffend die VersammlüNSder Gemeinde, die Besetzung des Weibelaintes, die Mezg, dieErgrabung" der Straßen, Besieglung der Briest,und einige neue Gebote zc.; sie legen diese Beschwerden dar und bitten, den von Rappenstein dahin zu meistedaß er sie bei ihrem alten Herkommen, ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten bleiben lasse. Die Gemei"^habe ihren Boten, die von Ort zu Ort geritten, keinen andern Auftrag gegeben, als diese Artikel anzubringe"/und nehme sich der ehrverletzlichen Anklagen (gegen Mötteli) nicht an; da sie auf diesen Tag nicht gelade"