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November 1547.
ein Mandat erlassen, daß niemand sein Vaterland verläugnen dürfe und alsdann die Schuldigen nach Ver-dienen bestrafen. Heimzubringen. «. Im letzten Abschied von Lauis ist heimgebracht worden, daß die ennet-birgischen Vögte einen übermäßigen Lohn in Rechnung bringen, wenn sie diesseitige Tage zu besuchen haben,und die Boten haben deßhalb vorgeschlagen, denselben einen bestimmten Lohn wie den andern Vögten aus-zusetzen. Weil noch nicht alle Boten instruirt sind, so wird es nochmals in den Abschied genommen.I. Ammann von Bcroldingen von Uri führt darüber Beschwerde, daß die Boten ans den letzten Jahrrech-nungen zu Lauis und Luggarus den Zollern schon bei dem Empfang (des Lehens) an ihrem Pachtzins vielnachgelassen haben, nämlich dem zu Lauis sogar 300 Kronen; er halte dafür, daß die Boten diese Befugnißnicht gehabt und das nicht mehr thun sollen; wenn ein Bote etwas nachlassen wolle, so soll das nur ausdem Antheil seiner Herren geschehen, und nicht auch für andere; Uri habe daher den Beschluß gefaßt, daßseine Gesandten nichts nachlassen dürfen und seinen Antheil heimbringen sollen; finde dann die Obrigkeitangemessen, dem Boten etwas zu verehren, so könne sie es nach ihrem Gutsinden thun. Heimzubringen.K. Der Laudvogt im Thurgau schreibt, es sei in denMöstern laut der letzten Klosterrechnung ein ehrbarerVorrath an Korn, Haber und andern Früchten vorhanden; da die Zeitinnstände Besorgniß erwecken, so habendie Boten von Glarus und Solothurn ihm schriftlich gerathen, den Klöstern zu verbieten, mehr Getreide zuverkaufen, als zur Bestreitung der täglichen Kosten nöthig sei; er bitte nun um bestimmte Weisung. Heim-zubringen. I». Es wird mit Stimmenmehrheit beschlossen, daß die Klosterrechnungen (im Thurgau) wievon Alters her sollen eingenommen werden; dabei sollen jedoch nur die Boten der zwei Orte, die an derReihe sind, der Landvogt und der Landschreiber und ihre zwei Diener, sonst niemand, erscheinen, damit„solche" großen Kosten und Mißbräuche vermieden werden. Weder der Landvogt noch der Landschreibersollen auf obrigkeitliche Rechnung in den Klöstern oder anderswo den Boten eine „Letze" geben; wollendie Boten viel Ehre haben, so sollen sie die Auslagen selber bestreiten, I. Die Landvögte im Thurgau,Baden, Sargans und Nheinthal, sowie die Edelleute und Gerichtsherren im Thurgau bitten abermals, denungehorsamen Knechten, die vorletztes Jahr dem Reiche zu Hülfe gezogen, Ehr und Gewehr wiederzugeben-Denjenigen, welche die verfügten Strafen angenommen (resp. bezahlt oder verbürgt?) haben, wird von derMehrheit entsprochen mit dem Beding, daß sie in Zukunft ihrem Eid, ohne Wissen und Willen der Herrenzu keinem fremden Herren zu ziehen, nachkommen sollen, indem man Rückfällige an Leib und Leben bestrafenwürde. Die andern, welche die Strafe nicht angenommen haben, sollen zu Tagen persönlich um Ehr undGewehr anhalten und gewärtigen, ob man ihnen willfahre. It. Der Gesandte des römischen Königs, HansMelchior Heggenzer, bezahlt die Erbeinungsgelder für die drei letzten Jahre, mit der Zusicherung, daß derselbedie Erbeinnng und gute Nachbarschaft zu erhalten gnädig gesonnen sei und sich desselben von den Eid-genossen versehe. Das wird ihm bestens verdankt, t. Der Landvogt zu Sargans zeigt schriftlich an, daßSchultheiß Kramer sel. einige Güter als Erblehen zu dem jährlichen Zins von 30 Gulden besessen habe, diesein Erbe, Meinrad Tschudi, mit dem gewöhnlichen Hauptgut abzulösen wünsche, wozu er noch 100 Guldenbiete; im andern Falle würde er die Erbgerechtigkeit verkaufen. Darauf hat man dein Landvogt befohlen,über Bestand und Lage jener Erblehengüter sich genau zu erkundigen, deßgleichen über deir erhältlichen Preis,und pb Tschudi nicht pflichtig wäre, seine Erbgerechtigkeit den Herren etwas „näher" als andern Leutenabzutreten. Darüber soll er auf nächstem Tage Bericht erstatten. «». Gesandte des Bischofs von Constanzund der (andern) Gerichtsherren im Thurgau zeigen an, sie haben in Betracht des eingerissenen unehrlichenWesens 1. bei 1 Pfund Pfenning ein Gebot erlassen, daß kein Wirth noch sonst jemand, der Wein schenke,