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October 1547.
cknlloimivn) nicht auch ein Biiilduiß (nllinnev) sei und ob diesfalls dein Eide nicht zuwidergehandelt wortw'sei; auch der Artikel betreffend Hülfcleistung wird verlesen und angeführt, man möge erwägen, was dura»'-geworden, wenn die zweihundert Reiter nach Genf gekommen wären und was sich aus dem an Magnffßg^gerichteten Briefe ergebe; Magniffigne sei nicht Rath des Präsidenten, sondern Mitglied der Sechszigdes grossen Nathes; man möge bedacht sein, die Burger zu schützen u. s. w. Nachdem die Gesandte» >>6zurückgezogen, lassen sie noch durch Noset berichten, der in ihrer schriftlichen Eingabe enthaltene Protest betresst>nHülfelcistuug (für Genf) sei im Namen ihrer Obern angebracht morden. Mau verliest nun die AntwortZweihundert vom Samstag, ferner den Modus d'advis und die vier fraglichen Artikel. Darauf wird erkennt-es bleibe bei dem Beschluß von heute, derselbe soll den Gesandten schriftlich mitgetheilt werden. Die ZM'Nhundert entfernen sich hierauf. XX. (Gleichen Tags Nachmittag.) Diejenigen, welche den Gesandten bennMittagessen Gesellschaft leisteten, melden (dem Rath), jene wollen sich mit der heutigen Antwort der Z>^hundert nicht befriedigen und verlangen die Berufung des Generalrathes. Man beschließt, hierüber inot!tz"die Zweihundert zu berathen. XXI. (1. November.) Der gestern in Betreff der von den Gesandten gegeben"Antwort erstattete Bericht wird (vor dem Nathe?) wiederholt und beigefügt, die Gesandten drohen mit ^Abreise (nmrallv) und verlangen, daß die ihnen gegebenen Antworten unterzeichnet werden. Als ihnen Hieraerwiedcrt worden sei, sie möchten auch ihre Vorträge unterzeichne», dann werde dieses mich bezüglich ^Antworten geschehen, hätten sie entgegnet, sie seien keine Notare; man habe ihnen (früher) auch eine n»Gzeichnete Antwort zugestellt; man solle gemäß der Nebnng verfahren, nämlich die Acten ihnen unterzeicßzustellen. Man beschließt, den Gegenstand an die Sechszig und nachher an die Zweihundert zu bring^XXII. Die Sechszig, nachdem sie den Bescheid der Gesandten vernommen, erkennen, man verbleibe bei igegebene» Antwort und es soll die Berufung des Generalrathes verweigert werden, weil diese Angelegen)ihn nicht beschlage. Die Zweihundert sollen versammelt werden. Wenn die Gesandten ihre Vorträge »nt^zeichnen, werde das auch mit den Antworten geschehen. XXIII. Versammlung der Zweihundert: Uatnialv, Ininl ostü» ckonuW u aulcmckrc: lo« Wckiols nttiu «in u'cm lern mcmtiou, aomnmnckaui »utcmuut. . . (der Schluß ist wegen Zerstörung des Papiers unlesbar). Es werden dann die bczüM^Beschlüsse des kleinen Nathes und der Sechszig von hellte vorgeführt und beschlossen, in Betracht, daßvier fraglichen Artikel, von denen einer die Frage betrifft, ob Magniffigne Bürger sei, lind die drei »in ^die Angelegenheit des Mestrezat beschlagen u. s. iv. die Sclbstherrlichkeit von Genf angehen und einzwischen Bürger und Bürger vorliege, worüber noch nicht verhandelt worden ist (clvgnm n'cmt aruwro ^kniet plnicmtitl/), so verbleibe man bei der hellte beschlossenen Antwort und verweigere die Berufung ^Generalrathes; die Behandlung von Criminalfälleu stehe nicht ihm zu, sondern dem Conseil estroict,Unterzeichnung der Antworten erfolge, wenn auch die Vorträge unterzeichnet werden.
Die in I gegebene Antwort des Rothes an die Gesandten folgt sich im Original zweimal anfci»""^ohne daß von Zwischenverhandlungcn die Rede wäre, doch besagt die zweite Antwort im Eingang-crwiedcrc den Gesandten «ocmnznt pur si «lovnnt cloija, lni n osto vosponckn» Zc.; die zweite Rc "ist ausführlicher; wir haben im Text diese benutzt.
Die Ziffern IV und V sind im Original nmgestellt, zuerst folgt die Verhandlung im Rath, da»nim Evechö; wir glaubten die richtige Chronologie wählen zu sollen.