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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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October 1547.

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^"heiten der Stadt Genf verlange und nicht Nichter sein wolle, das wöge denen von Genf zukommen.^c>in sie dann die Antworten des Beklagten gesehen haben, so werden sie vielleicht noch Anderes vorbringen;^ verlangen schriftlichen Bescheid. Es sind siebenzehn Artikel verlesen worden, welche die von Bern nichtdessen; dann werden auch alle (früher gegebenen) Antworten des Magnifsigue verlesen. Sodann wird^»nt: i. Diejenigen, welche den Gesandten Berns hinterbrachten, was im Rath oder im Evechä verhandelt^ttrde, sollen im Entdeckungsfalle bestraft werden. 2. Den Gesandten wird die durch frühere Beschlüsse fest-gestellte Antwort, unterzeichnet von Nuffi, übermittelt. XV. (30. October.) Es wird (vor unbenannter Be-lorde) berichtet, die Gesandten seien mit der ihnen gestern schriftlich ertheiltcn Antwort nicht befriedigt; von^tszehn Artikeln, von denen man beglaube, sie seien Sache der Selbstherrlichkeit von Genf, sei das"ut Bezug auf vier derselben nicht der Fall. Sie verlangen daher vor die Zweihundert zu treten. Wenn^tgege» gehalten werde, man könne diese nicht berufen ohne vorgängigeu Beschluß des engern Nathes (eonscülHamich sg »erlangen sie, von diesem gehört zu werden. Es wird beschlossen, der kleine Rath sei ihnenbewilligt. XVI. (Gleichen Tags.) Nach der Predigt (apres la. sormon) werden die Gesandten vor^ kleinen Rath berufen. Sie geben ihren Vortrag schriftlich ein und man läßt denselben verlesen. Zwölft 'tcl wollen die Gesandteil dem Procurcur fiscal überlassen; vier aber berühren das Burgrccht; wenn man" ^auflentim auflaure, so gehe das wider den Eid, das Burgrecht und den Modus vivendi; letzterer wirdtvenu wan den Maigrct in Betreff dieser vier Artikel auf ihr Verlangen nicht verfolgen wolle, so. "wl sie bestimmt, daß wenn je einem Genfer Gefahr drohe, man sich auch nicht rühren werde. Dabei^ g"gen sie schriftliche Antwort. Es wird beschlossen, den Gesandten mitzutheilen, man wolle die Zivei-ert versammeln, und zwar sollen sie auf morgen berufen werden. XVII. (31. October.) Es wird (vom° X' y beschlossen, den Sechszig und den Zweihundert zu eröffnen, die Gesandteil verlangen die Zulassungde» ^ Artikel, nämlich 28, 30, 31 und 32; der Rath selbst erkennt indessen, es sollte bei der von^^reihlindert gegebenen Antwort sein Verbleiben habeil. XVIII. (Gleichen Tags.) Vor den Sechszigichris ^ Samstag den Gesandten van Bern von den Zweihundert gegebene Antwort und das

st.si ^ Anbringen der Gesandten von gestern verlesen und beschlossen, es sei ihnen zu erwiedern: ivas' ihnen gestattet worden sei, sei gutwillig, aber ohne eine Rechtsfolge zu bewirken, geschehen; man ver-der gegebeneu Antwort; wollen sie sich mit derselben nicht begnügen, so mögen sie als Streitparteisoll » ^6nifsigue auftreten (gui lasseut partio larnmlls), mau werde ihnen Recht ergeheil lasseil; immerhinModus vivendi gewahrt werde». XIX. (Gleichen Tags.) Vor dein Rath der Zweihundert. Es wirdgemacht, daß die Edicte (betreffend die Nathsordnung) bei Gefängnißstrase beobachtet werdeil sollen.^I^""dten von Bern eröffnen, sie haben die letzte, schriftlich erlassene Antwort erhalteil und seien ein-5^,. z,völf Artikel dem Procurcur fiscal (aut tisgno) zu überlassen; das aber sei nicht der Fall mitsti,»^ ^ 'uie sie solches gesteril schriftlich auseinandergesetzt haben, was verlesen wird. Ihr VerlangenBeschlüsse des kleinen und großen Nathes überein; sie seieil weit davon entfernt, der Herr-^ ^adt Geilf zu nahe zu treten. Magnifsigue soll gemäß ihrer Ansicht verhört werden, ob erde», ^ sei; wenn er das ist, so sei er auch ihr Bürger und habe seinem Eid, dem Burgrecht und

ex ^^bus viveildi entgegengehandelt. Aber auch über die drei andern Artikel soll er einvernommen werden;B»x ^ ^ fehlerhaft benommen (taiet kvltivo), indem er einen Burger gefangen genommen habe, was demAii»^ öuwider sei; wenn er Burger sei, so sei er meineid mit Bezug auf das Verbot der Eingehung vonaussen; es wird dasselbe verlesen und bemerkt, es werde sich zeigen, ob das Deffensivbündniß (ligmz