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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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October 1547.

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^sagt, Arloz, Chapeauronge und Morel, die bei Magnissigne ivährend dessen Gefangenschaft ivaren,Lienen kein Mißtrauen, es seien Ehrenleute. Wenn die Gesandten Klagepunkte gegen Magnissigne aus-sen wollen, mögen sie dieselben vorlegen, man werde ihn dann darüber einvernehmen. Die Gesandten" im darauf erwiedert, das betreffende Verlangen sei nur gestellt worden, um jeglichen Verdacht zu beseitigen,^ nn Nathe der Zweihundert erklärt worden sei; ihre Artikel gegen Magnissigne werden sie auf diesenjNgen halten. Mlm beschließt Hinznschicken, dieselben entgegenzunehmen und dann im Nathe zu

'Oen. Dieses wird vollzogen und nachdem man die betreffenden Artikel gelesen, erkennt, über diejenigen,^he sich ans das Burgrccht beziehen, soll nach dem Verlangen derer von Bern Magnissigne verhört werden,Paukte die das Vnrgrecht nicht berühren, fallen in die Competcnz des Lieutenant oder des'^urcnr gencral. Den Gesandten sei anzuzeigen, wenn sie (in dieser letztem Richtung) etwas anzubringen"stchen, mögen sie dieses dem Procnreur eröffnen. Nachmittag soll das Verhör mit Magnissigne vor sich(wichen Tags.) Der gewöhnliche Rath beschließt, den Gesandten zu antworten, man werde^ ^tzniffigne über die von ihnen aufgestellten Punkte, die das Vnrgrecht betreffen, verhören, aber nicht^'andere; sollten sie nichts Weiteres bemerken, so werden keine fernern Mittheilungen an sie erfolgen.^' ^8. Octobcr.) Es wird berichtet, die Gesandten verlangen den Vortritt vor die Zweihundert. Sie sagen,MlMiffigue nicht vorgegangen, wie im kleinen und großen Nathe beschlossen worden sei, dab " bmselbcn nicht über alle von ihnen aufgestellten Punkte, sondern nur über jene, die das Vnrgrechtverhören wolle. Alan beschließt, den Gesandten neuerdings ausdrücklich zu eröffnen, über jenewelche das Vnrgrecht betreffen, soll Magnissigne nach ihrem Begehren verhört werden, über anderestau' ^ ^as Verhör nicht ihrerwegen, sondern ans Verlangen des Lieutenant und Procnreur general

Sea'. man wolle nichts vornehmen, das der Herrlichkeit nachtheilig sein könnte. Sofort sollen dieBrufen werden, um hierüber Raths zu pflegen. X. (Gleichen Tags.) Vor den Sechszig wird^erk/ ^ ^ Gesandteil von Bern verlangen, Magnissigne soll über alle von ihnen vorgelegte,: Artikel verhört^ "»sonst sie den Vortritt vor die Zweihundert begehren; Magnissigne habe mehr gefehlt als man meine.

Mehrere Artikel die von Bern und das Burgrccht nicht beschlagen, so verlange man sachbezüglichede,-! bcr Abstimmung werden die Artikel und die Zuschrift der Gesandten betreffend Entfernung

bffcll"'^ bie mährend der Gefangenschaft des Magnissigne mit ihm gespiesen haben, verlesen. Der RathKnolle Erkundigung in Betreff jener einzuziehen, die Tag und Nacht mit den Gesandten verkehrenje»? "uttheilen, was im Nathe vorgeht. Hierauf verlangt.Johann Lambert, der Procnreur, daß gegendeiieg'"^ ö" diesem Zwecke die Nacht benützen, das Recht ergehe und daß (überhaupt) gegen die, welcheOchste""" ^ Nathsvcrhandlnngcn mitthcilen, eine Untersuchung walte. Es wird erkennt, bei derz» ^ ^'sammlung der Zweihundert die Edicte betreffend Untersuch gegen jene, die sich an Bern wenden,Betreff der Artikel wird beschlossen, den Gesandten nachdrücklich zu erklären, daß man indas Verhältnis; zu Bern und das Vnrgrecht beschlagen, gegen Magnissigne nach der^crä/^ klangen vorgehen werde, nicht aber in Betreff der andern Punkte, welche durch den Procnreur^vllt Lieutenant zu behandeln seien, denn man wolle der Sonvcränetät keinen Abbruch geschehen lassen,soll ^ Gesandten sich hiemit nicht befriedige», so wolle man auf morgen die Zweihundert berufen. Dabeii>ie ^ Gesandten aufmerksam machen, sich nicht gegen das Edict zu verstoßen, demgemäß nichts angebracht werden dürfe, das nicht vorher vor dem gewöhnlichen Rath gewaltet hat. Endlich" !le aufgefordert, jene zu nennen, welche ihnen zutragen, was im Nathe und in, Evechö verhandelt

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