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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
Entstehung
Seite
862
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October 1547.

geschrieben, er solle auf ihn bieten und ihn todt oder lebend bringen, so möchte man dieses auch jetzt wiederthun, mit dem Beifügen, daß er den Bauern gebiete, sofern dabei ihr Leib nicht gefährdet sei, ihn anzufallen.Da aber die Instructionen ungleich sind, so hat man die Sache in den Abschied genommen. 14.Von wegenmit inen zu rede», ob man st) vereinbaren inöcht."

v aus dem Schwyzer Abschied.

Der Ort der Verhandlung ist dem Original nach der das Datum und die verhandelnden Orte enthaltende»Aufschrift des Abschiedes mit neuer Schrift eingefügt:Zu Brunnen gehalten".

Zu u. Anstatt Ziffer 1 hat der Schwyzcr Abschied Folgendes: Einem Nathsfrcund von Schwyz fti »»"einem ehrlichen Burger von Basel mitgethcilt worden, der Kaiser gebe denen von Basel gute Worte und versprechewenn sie sich wieder zum Reich thun wollten, würde er sie bei ihren alten Freiheiten und Herkommen bleibe»lassen und sie sollten wie eine andere Reichsstadt gehalten werden. Die übrigen Ziffern folgen in ungleich^Reihenfolge und mit vielfach geänderter Nedaction. Bei Ziffer 2 (im Schwyzer Exemplar Ziffer ll) stnd ^nicht die Bürger, welche das Gastmahl bereiten, sondern es soll eine Gasterei zugerichtet werdenmit etliche»des Don Ferrands Herren in der stndt Bellcnz". Die Nachricht wird als Mittheilung von Antonbezeichnet. Die Erörterung der getroffenen Vorkehren der III Orte wird im Schwyzer Abschied sehr allgci»»^gehalten. Die zur Bcrathung zugezogenen Orte ermahnen hier die III Orte gute Obsorge zu haben,noch keinen Tag zu beschreiben, weil man ihn nicht für nöthig halte, unddiewyl uns dann der küngetwas gelds von Bclletz geben söllt (als s>) düöchte) wir nit witcr anbringen um den kosten"; die Schlaitzsoll man mit nüchternen Leuten und den sonst erforderlichen Bedürfnissen versehen und heimlich handeln, »»»andere Leute, die ihre Botschaften in der Eidgenossenschaft haben, handeln auch heimlich; niemand zu »s^trauen, denn man wisse, wie es zu Plcsenz gegangen sei. Beschlossen wird bcinebens: wie Lucern dem ^ »zu Luggarus, so soll Nidwaiden dem Commissar zu Bellenz und dieser dein Vogt zu Mendris schreibe».

401.

Kens. 1547, 24. October bis 1. November.

jtantvllsarchiv Gens: NathSrcgistcr.

Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli, alt-Schultheiß; Glado May; Stoffel von Mnlincn; M»th»^Knecht, der junge.

I. (24. October.) Die Gesandten von Bern verdanken dem (Nathe von Genf) im Auftrage des kb'i»^und großen Nathes von Bern die Freilassung des Frangois Favre und seiner Tochter und die Mitthaider Abschrift jenes Briefes, den er an Magniffique Megrct (Maigret) adressirt und in Bezug wessenhöchlich erstaunt war. Mit Bezugnahme auf denselben setze mau voraus, Genf werde Alles halten, was ^zwischen beiden Städten geschlossenen Tractaten gemäß sei. Wenn aber das, was begonnen worden,worden wäre, so wäre das den Verträgen entgegen gewesen. Um indessen genau zu wisse», wie es »nt ^Sache eigentlich ein Bewenden habe, seien sie von kleineu und großen Rüthen anhergesaudt worden, zu crfa)^ 'ob man (mit dem Briefe) einverstanden und ob derselbe ans Anordnung des Nathes veranlaßt wordc»Sie sollen auch die Gesinnung der Zweihundert kennen lernen, und verlangen deren Berufung aufum ihnen ihre Aufträge zu eröffnen. Es wird erkennt, mau wolle niemandes Untcrthan sein, weder »