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September 1547.
395.
Ajern. 1547, 20. September.
Ttaatöarchiv Bern: JnstructionSbuch I), 1.378. Kantonsarchiv ^reibnrg: Abschiedeband 140 (Berner Abschiede 1510—1704).
Kalltvnsarchiv Solothurn: Abschiede Bd.27.
Conferenz der Städte Bern, Freiburg und Solothurn in Betreff der Neisstrafen im Thurga'-'-t». Nachdem die Boten von Frciburg und Solothurn ihre Instructionen eröffnet hatten, wurde der a>sider letzten Jahrrechnnng zu Baden erfolgte Abschied mit Bezug auf den Artikel, der von den Neisstrasi"handelt und dann der im Jahre 1523 (17. August I) zu Lncern gefaßte Abschied verlesen. Hierauf sind detRath zu Bern („min g. Herren") und die Boten von Freiburg und Solothurn einig geworden, man wolleauf dem nächsten Tag freundlich von den sieben Orten Antwort fordern. Wenn dieselbe abschlägig ausfalle/so wollen die drei Städte ausdrücklich erklären, sie können solches nicht hinnehmen und verlangen deßholbeinen bundesgemäßen Nechtstag. ?». Wiederholt schon ist auf Tagen angezogen worden, die JahrrechmwSder Klöster im Thurgau abzustellen, Sollte von den sieben Orten dieser Antrag wiederholt werden, so wollendie Boten der drei Städte zusammenstehen und darauf dringen, daß die Sache verbleibe wie (früher) diesfallsverabschiedet und bisher geübt worden ist. Was weiter geredet worden ist, weiß jeder Bote zu berichteDen Abschied unterschreibt der Stadtschreiber zu Bern.
Jnhaltsgleich findet sich diese Verhandlung auch im Rathsbuch von Bern Nr. 301, S. 300.
396.
Areiönrg. 1547, 20. September.
Ka»to»«i>rchi» Freibnrg: Rathsbuch Nr. os.
Vor dem Nathe zu Freiburg erscheint der Herr von Boisrigault in Begleit des Herrn von LianconUGesandte des Königs von Frankreich, und eröffnet nach Ueberreichung der Credenz: 1. Der König ha'vernommen, wie einige Altsprecher in der Eidgenossenschaft gegen ihn die Ansehung eines rechtlichen MarckM^jetzt gleich nach St. Michel (29. September) erlangt haben. Der König habe nun ihn, Boisrigault, obg^ordnet, den Ansprechen! außerrechtlich zu begegnen; er wolle diesfalls auf dem nächsten Tage der EidgenosseBescheid geben, weßhalb unnöthig sei, die March zu gebrauchen, sondern man solle den nächsten Tag erwartet2. Sodann sei dein Gesandten aufgetragen, denen von Freiburg, als seinen vertrauten Gönnern, vovuanzuzeigen, daß der König alle Tractate und Capitel, die sein seliger Vater mit der Eidgenossenschaft aufgerbh ehabe, fest zu halten und dieselben nebst der Vereinung zu erneuern wünsche ; er bitte die von Freiburg/hiezu verhülflich zu sein und ihm zu rathen, wie der Sache ein Anfang gemacht werden könne, mit Erbiet»»^solches willig zu entgelten. Der Rath antwortet: 1. Man sei über die Ankunft des Gesandten erfreut n»glaube, es sei nichts Unziemliches, wenn den Ansprechen außergerichtlich begegnet würde; der Rath scinersi'(sei dessen zufrieden. 2. Das Anbringen betreffend Aufrechthaltung der Vereinung höre man gern; wc>m ^Gegenstand zu einer Verhandlung komme, werde man mit den übrigen Orten thun und rathen, wie esBilligkeit und der Nutzen der Eidgenossenschaft erfordere.