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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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September 1547.

m. h. (Freibnrg) irem landvogt zugesant mid die von Bern ufgethan haben geschehen ist on grund"; 2.die Anbahnnng des Mehrs nicht nach Vorschrift des Vertrags, sondern an einerÜrte" hinterrücks derAndern, die hier der Sache widersprochen haben, ergangen sei; 3. weil Einige, die anherbeschieden worden, nickstgehorcht haben; 4. hier sei Einer erschienen (unter den citirten Bewerbern um das Mehr?), der einenböse»Eid gethan habe; 5. weil der Prädicant practicirt und durch die Verheißung, die Priiniz nachzulassen, Ei»Bvom alten Glauben abwendig gemacht habe. Man bitte daher die von Bern freundlich, von ihrem Vorhabe»abzustehen und vielmehr die von Freibnrg zu unterstützen, um die Ungehorsamen zu bestrafen. Hievon »»'zugehen hätte der Rath nicht Gewalt; verlangen aber die Voten vor die Bürger zu treten, so wolle i»a»diese auf Morgen versammeln. Die Gesandten von Bern erwiedern: 1. Der Practiken, die der Prädica»^und Andere getrieben haben, vermögen sich ihre Obern nicht; ihnen wäre lieb, wenn jene unterbliebe»wären; indessen gehen solche auch vom Prädicanten von Anbonne (St. Anbin?) aus, der nicht ihr Unterst)»"sei. 2. Wenn der Anschlag, ein Mehr zu verlangen, beim Wein erfolgt sei, so wäre ihren Obern wici»"recht, wenn esgeschickter" gegangen wäre. Indessen hätten die betreffenden Unterthanen denn dochAnderes gethan, als daß sie zum Landvogt gegangen seien und ihn um das Mehr gebeten haben.

Andere im Namen der beiden Kirchspiele, Grandson und Provence, hier erschienen und dem VerlangenMehrs widersprochen haben, so haben diese gefehlt wie jene; denn wenn auch Zug und Rath an Freit»»'!!stehe, seien doch die Verträge hier maßgebend. 3. Wieder sei nicht aus Befehl derer von Bern geschstst'"daß Einige meineidig worden; sie haben überhaupt von dem Begehren eines Mehrs nichts gewußt,weniger veranlaßt, daß dasselbe gefordert wurde; ihre Herren haben nichts dagegen, wenn jene (Meineidigstnach Verdienen bestraft werden. 4. Folgt eine nicht klare Erörterung betreffend unregelmäßige Spedition »>"Oeffnung von Briefen, die wenigstens theilweise mit der Frage, welches Nechtsbot dem andern vorgehe, Z»'sammen zu hängen scheint. Indessen wollen sich die Boten hierauf keineswegs sehr verhaften, sondern»"die von Freiburg zum höchsten, den entstandenen Span, die erfolgten Nechtsbote und das (ganze) Spielgl'1^aufzuheben; künftig soll ein Gleiches nicht mehr erfolgen, wofür ihrerseits auch die von Bern sorgen werdetdie für die Erhaltung alter Freundschaft ganz begierig seien. II. (8. September.) Vor Rath, Sechszig »"Bürgern wiederholen die Boten von Bern ihren gestrigen langen Vortrag. Jene antworten, der Handel 1)'ihnen schwer obgelegen; aber auf die freundliche Bitte derer von Bern wolle man denjenigen, die hier gesi>Jworden sind, die Geldstrafe nachlassen, und wenn diejenigen, welche ihrer Aemter entsetzt worden sind, »ordentlich halten,' werde man siezu Gericht" kommen lassen. Den Prädicanten von St. Aulbin sab ^Landvogt, wenn er ihn in seiner Herrschaft betreten mag, gefangen nehmen und wegen seiner Practik'Tage und Nächte einlegen! würde er ferner solche Practik treiben, so werde man ihn strafen nach VerdieR"und nach dem Inhalt des Vertrags. In Betreff derer, die einen Meineid gethan haben, werde die Stuvorbehalten.

Zu einiger Vervollständigung mögen noch folgende Notizen angefügt werden:

1) 1547, 1». September. Schultheis; Nägeli berichtet vor dem Rath zn Bern über seine Sendu»»"^Freibnrg. Näth und Bürger daselbst hätten alle Bußen nachgelassen mit Ausnahme der wegenerfolgten. Beidseitig habe man das Rechtsbot fallen gelassen und wolle in Betreff des Mehrens denbeobachten. Der Rath beschließt, denen von Freiburg zu danken für die erwiesene Ehre und dafür, dBden Handel so freundlich belegen liehen. St. A. Bmn R°qsb»ch Nr. Mi, S,