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4,1,d (1882) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1541 bis 1548
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851
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September 1547. 851

3- Der ZinS des Johann Collet Janins Vogtskindcr, Pierre de Bonvillars Erben, von 30 Pfund (?), denchre Vordem der la Lance gegeben haben, (wenn es sich zeigt, das; er ihnen früher auch nachgelassen wordencht dieser Zivischensatz ist durchgestrichen), soll im Rodel durchgethan werden. 4. (Für Grasburg.) DemSchniderknccht" sind als Buße für den Trostungsbrnch mit Werken 5 Pfund aufgelegt; das klebrige geschenkt.5- Der Venner eröffnet im Namen der Landschaft (Grasburg), ivie diese am Schloß und an der Brückehabe bauen müssen, was aber eine Neuerung und früher nicht vorgekommen sei. Sie bitten die Ober», sichhiemit zu befriedigen und künftig sie diesfalls nicht mehr zu belästigen. Man will das in Gnaden bedenken,bann jedoch eine Befreiung nicht zusagen. Anderseits fehlt im Rathsbuch der Artikel vv z o ist durchgestrichen.Als Schlußdatum erscheint hier der 8. September.

393.

Areiburg. 1547, 7. und 8. September.

jtantonSnrchi» Areiburn: RathSbuch Nr. er.

1 (7. September.) Die Gesandten von Bern, Hans Franz Nägeli, alt-Schnlthciß, und Sulpitius Haller,^"^ster, erörtern vor dem Nathe zu Freiburg iu langein Vortrage, was sich bisher in der Angelegenheit^ von Einigen von Provence und Grandson verlangten Mehrs zugetragen habe. Obwohl letztere nur gethanwas der betreffende Vertrag zugebe, seien sie dennoch von denen von Freiburg au Leib, Ehre und" hart gestraft worden und zwar ungeachtet des Nechtsbots derer von Bern, dessen Annahme verweigert^ Burgrecht gehe und es erscheine fremdartig, daß in der Eidgenossenschaft

^ Ort dem andern das Recht abschlage. Auf letzter Jahrrechnung zu Bern haben dann die Gesandten von^'burg auf die Antwort, welche der große Rath zu Bernallhie" letzthin schriftlich gethan habe, erklärt,ihn" ^ ^ Hälfte der betreffenden Strafen zu beziehen nicht gestatten wollen, so wolle Freiburg

setz " ^rmäß den; Burgrecht zu Recht stehen, nämlich (vorerst) darüber, welches Nechtsbot dem andern vorgehenß J ^ eben jede Stadt der andern Recht geboten habe. Bern hätte nun aber vielmehr erwartet, man würdeHer ^milichkeit bedienen und betrachten, ivas Bern der Ruhe und Einigkeit willen gethan habe. Ihrehcr^ ^b>en ihnen daher aufgetragen, ernstlich zu bitten, daß man betrachte, wie beide Städte von Alters^ peundlich mit einander gelebt haben, und daß man zur Erhaltung brüderlicher Einigkeit von den überol> ^'""dson und Provence erkennten Bußen zurücktrete. Als die Gesandten nun angefragt wurden,ihres y'" Angelegenheit keine weitern Aufträge besitzen, antworteten sie, sie habenvast" den Grundehr ^^s entdeckt; sie hoffen freundliches Entgegenkommen; erfolge das, so wollen sie, die Boten, sichherausnehmen. Wie man verständigt worden sei, habe die von Freiburg das besonders gekränkt,rei olwr vier inUrtinen" (beim Trunk) das neue Mehr auf die Bahn gebracht haben. Sie würdenve>', ^'Mudliche Unterredung, doch auf Gefallen ihrer Obern, heimlich und dem Vertrage unschädlich^i» m ^ um fernere dergleichen Irrungen abzustellen. Andernfalls seien ihre Herren entschlossen, bei

U»d > ^isbot zu bleiben, und zwar ungeachtet die von Freiburg nachher auch ein Nechtsbot gethan habenEidt/^ thun wollen, die Frage betreffend, welches Nechtsbot vorgehen soll, was bisher in der

G^/^lMschaft nicht der Brauch gewesen sei, wie denn auch die von Bern Freiburg bei seinem wegen des^ kön' ^veyerz gethanen Nechtsbot haben bleiben lassen. Der Rath von Freiburg antwortet den Voten,von Rechtsbot und Strafe nicht zurücktreten, und zwar weil 1.ir rcchtsbot us dem brief, den